§ 894 I 1 ZPO - Notwendigkeit des RK-Vermerks?

  • Hallo zusammen,

    ich möchte vorliegend nicht zu formalistisch sein, daher meine Anfrage an euch:

    Ich habe eine vollstr. Ausfertigung (einschl. ZU-Nachweis) eines Versäumnisurteils nach § 894 ZPO sowie ein nachfolgendes Urteil mit Rechtskraftbescheinigung vorliegen, wonach "Das Versäumnisurteil aufrechterhalten wird".
    Aufgrund der RK-Bescheinigung des (End)urteils ist doch der RK-Vermerk auf dem Versäumnisurteil entbehrlich - Oder??

    Noch eine ergänzende Frage zur Eintragung:

    Ist Grundlage für die Eintragung auf Seiten des Veräußerers nur das Verkündungsdatum des Versäumnisurteil, worin die Eigentümerin zur Abgabe der Auflassung verurteilt wurde? Oder auch der Tag der Verkündung des nachfolgenden Urteils, womit des Versäumnisurteil bestätigt wurde? :gruebel:

    Danke für eure Hilfe!

  • Vorsorglich:

    Mit dem rechtskräftigen Urteil i.S. des § 894 ZPO ist es für das Vorliegen einer Auflassung noch nicht getan. Der Erwerber muss sich vielmehr ("bewaffnet" mit dem Urteil) zum Notar begeben und dort die Auflassung (einschließlich seiner Erwerbererklärung) beurkunden lassen! Dies folgt aus dem Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit von Veräußerer und Erwerber, wobei die Anwesenheit des Veräußerers im vorliegenden Fall aber natürlich durch das Urteil "ersetzt" wird.

  • Dir muss die Rechtskraft des Urteils nachgewiesen sein. Wenn - wie hier - gegen das ergangene Versäumnisurteil Einspruch eingelegt worden ist und über diesen rechtskräftig dahin entschieden worden ist, dass das Versäumnisurteil aufrecht erhalten bleibt, ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben. Mir würde es daher reichen, wenn - wie hier - die Rechtskraft des Endurteils nachgewiesen ist.

    Ansonsten wie juris2112 und Mola. Die Auflassung muss noch erklärt werden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wie schon von juris ausgeführt:
    Das Urteil taucht in der Eintragung gar nicht auf. Der andere Teil muss noch die Auflassung erklären, die auch die Eintragungsgrundlage ist.



    Ach so, ich hatte es irgendwie komplizierter in Erinnerung. Dann kann ich ja eintragen.

    :2danke

  • Ich habe diesbezüglich folgenden Fall:

    Eingereicht wird die vollstreckbare Ausfertigung eines Versäumnisurteils (kein Rechtskraftvermerk).

    Tenor der Entscheidung:

    Der Beklagte (= Alleineigentümer) wird verurteilt, der Eintragung eines Nießbrauchrechts an den im Grundbuch des AG Y, Blatt Z, lfd. Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 des BV zuzustimmen und die Eintragung des Klägers im Grundbuch als Nießbrauchberechtigter rückwirkend auf den Auflassungszeitpunkt TT.MM.2015 zu bewilligen.

    Der Klägervertreter beantragt nunmehr die Eintragung des Nießbrauchrechts.

    Mein erster Fall diesbezüglich.

    Gibt es etwas zu beachten?

    Ich wollte nunmehr den fehlenden Rechtskraftvermerk sowie das Geburtsdatum des Berechtigten und sofern weitere Dinge zu beanstanden sind diese gleichzeitig nachfordern/bemängeln.

    Danke im Voraus.

  • Der Beklagte wird verurteilt, der Eintragung eines Nießbrauchrechts an den im Grundbuch des AG Y, Blatt Z, lfd. Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 des BV ... zu bewilligen.

    Hätte als Tenorierung gereicht. Die Bewilligung hat auch keine Rückwirkung, weshalb die fehlende Bewilligung des unmittelbar Berechtigten nicht mit Zwischenverfügung aufgegeben werden kann. Die Rückwirkung ist wohl auch nur ein Worthülse, weil weiter keine (dingliche) Wirkung damit verbunden wird.

  • Eine kleine Nachfrage noch. Die mit Rechtskraftvermerk versehene Urteilsausfertigung wurde mir zwischenzeitlich eingereicht.

    Meine Frage noch zur Eintragungsgrundlage.

    Das Urteil ersetzt ja die Bewilligung. Trage ich nun als Eintragungsgrundlage "gemäß Bewilligung vom XXX (Datum des Urteils)"ein?

    Weiterhin wurde ja die Eintragung rückwirkend zum Zeitpunkt der Auflassung beantragt. Was natürlich nicht geht. Zwischenzeitlich - also vor Antragstellung auf Eintragung des Nießbrauchs - wurden andere Rechte in Abteilung I und II des Grundbuchs eingetragen.

    Sofern der Ast. nun den Rang vor diesen Rechten beansprucht, müsste dieser doch Rangrücktrittserklärungen einreichen, oder?

    Danke nochmals

  • Das Urteil ersetzt ja die Bewilligung. Trage ich nun als Eintragungsgrundlage "gemäß Bewilligung vom XXX (Datum des Urteils)"ein?

    Hätte ich auch so gemacht. Nach BeckOK/Kral (§ 44 Rn. 91) wird aber auf das die Bewilligung ersetzende Urteil Bezug genommen. Nach meinen "Normtexten" ebenfalls ("gemäß Urteil vom ...")

    Sofern der Ast. nun den Rang vor diesen Rechten beansprucht, müsste dieser doch Rangrücktrittserklärungen einreichen, oder?

    Sehe ich auch so. Im Augenblick wird dem Kläger aber noch der schlechtere Rang lieber sein, als gar keiner.

  • Weiterhin wurde ja die Eintragung rückwirkend zum Zeitpunkt der Auflassung beantragt. Was natürlich nicht geht. Zwischenzeitlich - also vor Antragstellung auf Eintragung des Nießbrauchs - wurden andere Rechte in Abteilung I und II des Grundbuchs eingetragen.

    Was wurde denn in Abt. I eingetragen?

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