Anrechnung der Geschäftsgebühr im späteren Gerichtsverfahren.

  • Den Absatz finde ich besonders gelungen:
    Wie das gesamte RVG, so betrifft auch die Regelung in Anl. 1 Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 ihrem
    Sinn und Zweck nach nur das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten (ebenso
    Schons NJW 2005, 3089, 3091; Schneider, NJW 2007, 2001, 2006; wohl auch Hansens,
    RVGreport 2006, 311; derselbe RVGreport 2005, 392, 393, RVGreport 2007, 121, 122).
    Normzweck des RVG ist es demgegenüber nicht, die Erstattungsforderung der obsiegenden
    Partei zu begrenzen. Diese richtet sich hier nach den Grundsätzen des § 91 ZPO. Danach sind
    der Partei die „Kosten des Rechtsstreits“ zu erstatten, soweit sie notwendig sind. Die
    gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts sind nach § 91 Abs. 2 ZPO stets zu
    erstatten. Zu diesen gehört die Verfahrensgebühr - soweit sie erwachsen ist - in der sich aus VV
    3100, 3101 ergebenden Höhe auch dann, wenn sie sich im Verhältnis zum Mandanten durch
    Anrechnung einer zuvor entstandenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr (VV 2400, jetzt: VV
    2300) nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV vermindert. Materiell-rechtliche Einwendungen - zu denen die
    Anrechnung der außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die zu erstattende
    Verfahrensgebühr gehört - sind im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann beachtlich, wenn sie
    unstreitig oder evident sind, was etwa dann anzunehmen ist, wenn die Geschäftsgebühr als
    materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch in voller Höhe tituliert oder unstreitig
    außergerichtlich ausgeglichen worden ist.



    Es sieht so aus, dass ich beim nächsten Forumtreffen wohl doch einen ausgeben muss.

  • Ich habe die Entscheidung auch genossen. Bemerkenswert, wie das KG versucht, durch Auslegung der BGH-Formulierung noch zu retten, was zu retten ist, ohne den BGH vollends bloßzustellen. Auf jeden Fall ist mir die KG-Entscheidung ebenfalls wesentlich sympathischer als das bisherige Sammelsurium. :cool: :D

    @ Himmel:

    Bist Du zufällig auch WEG-belastet? Ist mir im Moment entfallen...

  • :mad: Ich hasse Geschäftsgebühr, aber ich zähl auf Euch bei meinem Problem:

    Habe hier folgendes Problem :(:

    In der Klage macht der KV eine 0,65 Geschäftsgebühr geltend (die nicht anrechenbare, wie halt früher üblich). Das Verfahren endete mit einem VERGLEICH ("Beklagter zahlt an Kläger einen Betrag von X Euro"). Leider steht nicht da, wie sich der Betrag zusammensetzt (Hauptsache/teilw. Geschäftsgebühr....?).
    Jetzt beantragt der KV im KFA die gesamte Geschäftsgebühr zu titulieren, die er dann hälftig auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG anrechnet. M.E. geht das nicht, weil die Geschäftsgebühr ja nicht zu KF-Verfahren gehört, weil sie ja außergerichtlich ist und daher nicht zum § 91 ZPO gehört.
    Jetzt: Was soll ich jetzt titulieren? Insgesamt eine 0,65 Verfahrensgebühr und sonst nichts oder wie früher insgesamt ein 1,3 Verfahrens/Geschäftsgebührengemisch? Bin wirklich schon total :wall:

  • Eine volle Geschäftsgebühr ist auf keinen Fall tituliert, da nur eine 0,65 angesetzt wurde. Demnach ist nach der brühwarmen Entscheidung des KG Berlin (s.o.) eine volle Verfahrensgebühr im KFV zu berücksichtigen.

    Die Geschäftsgebühr hat nach wie vor im KFV gar nichts zu suchen.

  • Eine volle Geschäftsgebühr ist auf keinen Fall tituliert, da nur eine 0,65 angesetzt wurde. Demnach ist nach der brühwarmen Entscheidung des KG Berlin (s.o.) eine volle Verfahrensgebühr im KFV zu berücksichtigen.

    Die Geschäftsgebühr hat nach wie vor im KFV gar nichts zu suchen.

    :dafuer:

    :zustimm:

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