• es wird eine bpD bestellt und enthält folgende Bewilligung:

    es wird unwiderruflich bewilligt und beantragt, die bpD im Rang vor sämtlichen Rechten in Abt. II und III

    nun sind in Abt. II bereits Rechte eingetragen :mad:

    wie handhabt ihr das ? :gruebel: eintragen oder beanstanden

    und kann die Bestimmung auch formlos durch den Berechtigten zB als Erledigung der Zwischenverfügung geändert werden ?

  • Bei dieser Formulierung würde ich beanstanden, dass die ausbedungene Rangstelle nicht frei ist.
    Die Behebung kann entweder durch Herbeiführung entsprechender Rangrücktritte oder durch Vorlage einer formgerechten geänderten Rangbestimmung des Eigentümers erfolgen.
    Der Berechtigte kann den Rang (bei Eintragung des Rechts) nicht bestimmen, sondern nur der Eigentümer.

    Life is short... eat dessert first!

  • Ich beanstande auch.

    Bewilligung und Antrag müssen sich nach Demharter § 13 RdNr. 19 inhaltlich decken, deshalb kann der Berechtigte auch keinen Antrag auf rangbereite Eintragung stellen.

    Eine Änderung des Ranges kommt nur in Form des § 29 GBO in Betracht, Demharter § 45 RdNr. 31. Der Eigentümer muss die Rangbestimmung in der erforderlichen Form ändern oder Rangrücktrittserklärungen der vorgehenden Rechte müssen eingereicht werden.

  • Ich würde auch beanstanden! Auf jeden Fall! Besteht eventuell die Möglichkeit die Bewilligung auf "zunächst an rangbereiter Stelle" aufgrund Durchführungsvollmacht zu ändern?

  • handelt es sich um ein Recht für ein Energieunternehmen? In diesen Fällen steht in der Urkunde meistens immer:
    Wenn der Rang nicht beschafft werden kann, zunächst rangbereite Stelle.

  • handelt es sich um ein Recht für ein Energieunternehmen? In diesen Fällen steht in der Urkunde meistens immer:
    Wenn der Rang nicht beschafft werden kann, zunächst rangbereite Stelle.


    Aber davon war im Ausgangsthread nicht die Rede.
    In diesem Fall wäre natürlich nichts zu beanstanden.

    Life is short... eat dessert first!

  • handelt es sich um ein Recht für ein Energieunternehmen? In diesen Fällen steht in der Urkunde meistens immer:
    Wenn der Rang nicht beschafft werden kann, zunächst rangbereite Stelle.



    also es handelt sich zwar um ein Recht für ein Energieunternehmen, aber die Bewilligung ist genau so, wie unter #1 beschrieben

    also beanstanden !

  • :( ...aus Sicht des Berechtigten der einzutragenden Dienstbarkeit: Warum muß der Eigentümer denn nochmal "auch an rangbereiter Stelle" bewilligen? Er wird doch durch die rangbereite Eintragung gar nicht beeinträchtigt, zumal er ja die vorrangigen Eintragungen selbst bewilligt hat? Oder hab ich da einen Denkfehler...?

  • Die Eintragung erfolgt doch auf Grund der Eigentümerbewilligung. Deswegen kann auch nur dieser die Bewilligung hinsichtlich der Rangbestimmung ändern. :)

  • :( ...aus Sicht des Berechtigten der einzutragenden Dienstbarkeit: Warum muß der Eigentümer denn nochmal "auch an rangbereiter Stelle" bewilligen? Er wird doch durch die rangbereite Eintragung gar nicht beeinträchtigt, zumal er ja die vorrangigen Eintragungen selbst bewilligt hat? Oder hab ich da einen Denkfehler...?



    sh. hier:

    Der Berechtigte kann den Rang (bei Eintragung des Rechts) nicht bestimmen, sondern nur der Eigentümer.

  • Ich häng mich hier einfach mal dran, hab ein ähnliches Problem.

    Bei mir bestellt der Eigentümer eine Dienstbarkeit für einen Berechtigten. Laut Urkunde an erster Rangstelle. Im Grundbuch sind jedoch vorrangig Rechte eingetragen. Es handelt sich bei der Urkunde nur um einen Vordruck mit Unterschriftsbeglaubigung ohne weitere Notarvollmacht.
    Ich habe wegen dem Rang moniert und entweder Rangrücktritte oder eine Erklärung des Eigentümers auf nächstoffene Rangstelle angefordert. Bekommen habe ich einen Antrag des Notars auf nächstoffene Rangstelle im Rahmen des § 15 GBO.
    Ich bin der Meinung, dass er im Rahmen des § 15 GBO zu Rangbestimmungen nicht befugt ist (so z.B ausdrücklich auch im Demharter zu finden).
    Habe beim Notariat angerufen. Die Sachbearbeiterin meinte, dass das ja gar keine Rangbestimmung wäre und sie zu so einer Erklärung sehr wohl befugt seien. Es handele sich ja nur um eine Erklärung, um das Recht überhaupt erst mal ins Grundbuch zu bringen (ist natürlich alles furchtbar eilig).

    Was meint Ihr? Liege ich falsch?

    Einmal editiert, zuletzt von Pinguin (12. Oktober 2010 um 12:45) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Sehe ich wie Mola; einen entsprechenden Antrag nach § 15 GBO könnte der Notar nur stellen, wenn auch der Eigentümer eine Eintragung an nächstoffener Rangstelle bewilligt hätte.

  • Auch nach meiner Ansicht liegst Du richtig (§ 879 Abs.3 BGB, § 45 Abs.3 GBO).

    Der Notar ist im Rahmen von § 15 GBO nicht zu einer Rangbestimmung befugt (KG KGJ 26 A, 83 = OLGE 7, 334; KG Rpfleger 2000, 453 = FGPrax 2000, 180 = MittBayNot 2001, 79; OLG Colmar OLGE 25, 372; OLG Hamm DNotZ 1950, 40; OLG Hamm FGPrax 1995, 171; OLG Schleswig SchlHA 1960, 208; OLG Koblenz DNotZ 1976, 549; OLG Frankfurt Rpfleger 1991, 362; LG Saarbrücken Rpfleger 2000, 109; MünchKomm-Wacke, § 879 RdNr 29 (anders aber in RdNr 10 Fn 35); Meikel/Bestelmeyer § 17 Rn.7, Fn.17; Demharter § 15 RdNr 15; Bauer/von Oefele-Wilke § 15 RdNr 27; Güthe/Triebel § 15 RdNr 15; aA Staudinger/Kutter § 879 RdNr 39; KEHE/Herrmann § 15 RdNr 28; KEHE/Eickmann § 45 RdNr 19; Meyer-Stolte Rpfleger 1991, 363; offen gelassen von BayObLG BayObLGZ 1992, 139 = Rpfleger 1993, 13, 15).

    Die Vollmacht des Notars wäre demzufolge nachzuweisen. § 11 S.4 FamFG ändert daran nichts (Meikel/Hertel § 29 Rn.39 zu § 13 FGG a.F.).

  • Habe mittlerweile nochmal mit dem Notariat telefoniert. Bin gespannt, ob ich nun die Erklärung vom Eigentümer bekomme.

    Vielen Dank an Euch!

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