Belgisches Urteil für vollstreckbar erklären?

  • Hallo ins Forum,

    Mir liegt ein Antrag eines Anwalts vor, wonach ein Urteil aus Belgien für vollstreckbar erklärt werden soll (wirklich nur ein Einzeiler). Von einem Europäischen Vollstreckungstitel ist nicht die Rede, Vorschriften werden von ihm nicht benannt.
    Das belgische Urteil stammt vom 02.04.2002 und der Anwalt kommt wohl deshalb auf uns als Amtsgericht, weil ich das Urteil aus Belgien an den im hiesigen Bezirk wohnenden Beklagten zustellen musste.

    Aber ein belgisches Urteil kann doch nun nur das belgische Gericht für vollstreckbar erklären, wenn das denn überhaupt notwendig ist ?

    Also Original-Urteil zurück an RA, er möge sich direkt nach Belgien wenden? Oder muss ich das übers Landgericht dorthin weiterleiten ? Kann nicht sein...

    Hatte dies schon mal jemand ?? Danke im Voraus!!
    :gruebel:

  • Hi Issi...

    das hört sich für mich ganz nach der Verordnung VO (EG) Nr. 44/2001 an.

    Die VO (EG) Nr. 44/2001 findet Anwendung auf die ab 01. 03. 2002 erlassenen Entscheidungen;
    die VO (EG) Nr. 805/2004 findet dagegen Anwendung auf die ab 21. 01. 2005 ergangenen Entscheidungen.

    Hier ein paar vielleicht hilfreiche Links:

    http://ec.europa.eu/justice_home/j…ormation_de.htm

    http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l33054.htm

    Die Verordnung selbst findest du hier:

    http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/ir_htm/frame_vo_44-2001.htm

    Leider habe ich selbst noch keine Erfahrungen damit gemacht und kann Dir das Einlesen leider nicht ersparen...:(

  • Yipp, vielen Dank für die schnellen Antworten und guten Hinweise!!
    § 722 ZPO hatte ich noch nie gesehen (das kommt hier echt alles total selten vor) - denke, der gilt dann für Länder, die nicht unter die EU-Verordnung Nr. 44/01 fallen.

    Nach der EU-Verordnung ist das Landgericht zuständig - strike :D

    Besten Dank und viele Grüße

  • Zunächst hat die Gläubigerpartei von dem zuständigen belgischen Gericht eine Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 (Formblatt in Anhang I) VO (EG) Nr. 44/2001 zu erwirken.


    Die Gläubigerpartei muss sodann einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des belgischen Urteils bei dem örtlich zuständigen inl. Landgericht stellen.

    Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind beizufügen:
    - vollstr. Ausfertigung der ausl. Entscheidung ggfs. mit
    Rechtskraftvermerk
    - Bescheinigung des belgischen Gerichts gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001
    (Formblatt in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001)
    - ggfs. Nachweis über Prozesskostenhilfe im ausl. Verfahren
    sowie ggfs. - auf Anforderung des inl. Gerichts -:
    - Übersetzung der vorzulegenden Urkunden in deutscher Sprache.


    Anmerkung:

    1.
    Der Antrag der Gläubigerpartei auf Vollstreckbarerklärung des belgischen Urteils ist zu richten an:
    Zivilkammer des Landgerichts, Art. 39 I bzw. Anhang II VO (EG) Nr. 44/2001 i. V. m. § 3 I AVAG;
    die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz der Schuldnerpartei oder durch den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt, Art. 39 II VO (EG) Nr. 44/2001 i. V. m. § 3 II AVAG.

    Die vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Art. 50, 53 und 55 VO (EG) Nr. 44/2001.


    2.
    AVAG =
    Gesetz vom 19. 02. 2001 zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz).

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