Herausgabe aus der Hinterlegung

  • Es hat mich getroffen. Ich muss die Hinterlagungsabteilung bearbeiten. Nun habe ich gleich was ganz Tolles hier liegen.

    Es erfolgte durch den Schuldner Hinterlegung auf Grund Abwendung der Zwangsvollstreckung (Sicherheitsleistung). Jetzt möchte der Schuldner den eingezahlten Betrag herausgegeben bekommen. Er trägt vor:

    1.) die Wohnung ist ohnehin geräumt und somit die Vollstreckung nicht mehr abzuwenden

    2.) der Gläubiger hat im Berufungsverfahren die Erledigung der Hauptsache erklärt und alle sind sich einig, dass der Rechtsstreit erledigt ist

    3.) der Gläubiger hat im Wohnungsübergabeprotokoll die Zustimmung zur Herausgabe erteilt.

    Auf Anhörung des Gläubigers zu dem Antrag teilte dieser mit, dass er keinesfalls zustimmt. Aus welchen Gründen auch immer. Dagegen -natürlich- wendet sich der Schuldner. Die hier zuständige Richterin wies mich daraufhin, dass sie auszahlen würde und ich solle es mir doch nochmal überlegen, wegen Abkürzung des Verfahrens usw. Letztlich hat der Gläubiger zugestimt und alles was danach ist ist egal.

    Ich möchte mich aber nicht in den Kleinkrieg der Parteien verwickeln lassen und bin mir auch nicht wirklich sicher, ob ich tatsächlich auszahlen kann.

  • also ich mache zwar keine Hinterlegung :D, aber wenn der Betrag zur Abwendung der ZV hinterlegt wurde und diese nun durch freiwillige Rämung erledigt ist, müsstest du eigentlich auszahlen können

    wo nichts mehr zu vollstrecken ist, braucht auch nichts abgewendet werden

    enthält denn der Hinterlegungsschein irgendwelche Einschränkungen ?

    hast du keine schlauen Kommentare zur Hand ? :gruebel:

  • § 109 ZPO !!! Zuständig ist Prozessgericht (Rechtspfleger), nicht die Hinterlegungsstelle. Als Hinterlegungsstelle kannst Du nur herausgeben, wenn der Gegner zustimmt und das tut er ja hier eben nicht.

  • Es hat mich getroffen..... Völlig falsch, vielmehr herzlichen Glückwunsch. Hinterlegung sind eines der wenigen Gebiete, die noch Gestaltungsspielraum lassen. Bei der Übernahme des Referats hatte ich etwa drei EDV-Vordrucke, ein Dutzend Papiervordrucke. Heute läuft alles im PC, alles selbstgestickt. Passt wie ein Maßanzug, dabei versteh ich gar nicht viel vom PC, ich kann nur Word. Da ich alles abspeichere, kann ich überall arbeiten. Mein den größten Teil meines Referats trage ich im USB-Stick mit mir rum. Ich glaub mehr kann man nicht wollen.
    Nun zum Problem. Da A und O ist der Herausgabeantrag. Derjenige, der Geld will hat seine Empfangsberechtigung nachzuweisen. Der Schuldner hat seine Empfangsberechtigung nachgewiesen. Dann ist das erfolgt, was bei Hinterlegungen tunlichst zu vermeiden ist, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt, nämlich die Anhörung des anderen Empfangsberechtigten. Dieser hatte nämlich bereits im Übergabeprotokoll eine Freigabeerklärung abgegeben. Freigabeerklärungen können bis zum Erlass der Herausgabeanordnung widerrufen werden. Dies hat der Gläubiger auch gemacht. Damit ist der Nachweis der Empfangsberechtigung weg. Zu prüfen ist nun, ob eine Herausgabe von Gesetzes wegen erfolgen kann. Käme eigentlich nur für den Gläubiger in Betracht, da dem Gesicherten an dem hinterlegten Betrag ein gesetzliches Pfandrechts entsteht. Der Gläubiger hat aber (noch) keinen Antrag gestellt (außerdem liegt hier wohl ein Räumungsurteil vor und kein Urteil auf eine Geldleistung).
    Der Widerruf der Freigabe ist dem Schuldner mitzuteilen mit der Aufforderung, seine Empfangsberechtigung nachzuweisen. Er kann dies zum Beispiel tun, in dem er einen Beschluss nach § 109 ZPO vorlegt. Er kann sich auch erneut an den Gläubiger wenden. Dem Gläubiger ist es unbenommen, die Räumungskosten festsetzen zu lassen und den Herausgabeanspruch des Schuldners zu pfänden und seinerseits die Herausgabe zu beantragen.
    So viel mal auf die Schnelle.

  • Ich danke euch und werde mich wohl gegen meine Richterin entscheiden obwohl ich genau weiß, dass sie mich aufheben wird und anweisen wird den Betrag herauszugeben.

  • Vielleicht nicht, wenn ihr einfällt, dass das Richterprivileg nicht gilt und ihr genauso der Regress droht, wenn die Sache schief geht.

  • Genau vor diesem Regress habe ich so meine Befürchtungen. Deswegen bin ich gerade nicht so entscheidungsfreudig. Die Anhörung war aber schon irgendwie notwendig, da ich so eine üble Kopie von dem Übernahmeprotokoll vorliegen hatte, dass die Gläubigerunterschrift so gut wie nicht zu lesen war. Und da ich sowohl den Schuldner als auch den Gläubiger als bösartig einschätze, war mir das irgendwie sicherer.

  • Bisher bin ohne davon gekommen (toi, toi, toi). Aber hier gilt auch, dass nicht jeder Fehler zum Regress führt. Fehler lassen sich auch bei Hinterlegungen korrigieren, kann ich aus eigener Erfahrung sagen.
    Es ist nur eines wichtig, nämlich sich nicht in den Streit der zur Hinterlegung geführt hat, hineinziehen zu lassen. Es wird immer versucht, die Empfangberechtigung zu begründen. Dieser Vortrag kann durchaus korrekt sein. Er hilft aber nicht. Es gilt immer § 13 HintO. Die Empfangsberechtigung muss der Antragsteller nachweisen, mit Urkunden, nicht mit Behauptungen.
    Für Hinterlegungssachen ist Entscheidungsfreude eher hinderlich (wie das Anhören). Oft helfen Skizzen, Beteiligtenlisten und Tabellen. Insbesondere bei alten Akten. Man kann keine sieben Bände im Kopf haben, auf einer DIN A Seite sieht das ganz überschaubar aus.

  • Ich kann hier rusu nur beipflichten. Der Schuldner ist gehalten, einen Antrag nach § 109 ZPO beim Prozessgericht zu stellen, wenn er die SL zurückerhalten möchte.
    Die Freigabeerklärung des Gläubigers ist bis zur Herausgabe widerrufbar.
    Ich hätte ihn allerdings auch nicht angehört.

    Zitat

    aber wenn der Betrag zur Abwendung der ZV hinterlegt wurde und diese nun durch freiwillige Rämung erledigt ist, müsstest du eigentlich auszahlen können
    wo nichts mehr zu vollstrecken ist, braucht auch nichts abgewendet werden


    Das ist so nicht richtig. Wer weiß denn, ob nicht der Gläubiger letztlich doch schon Kosten gehabt hat - trotz freiwilliger Räumung - etwa, wenn der Gerichtsvollzieher schon einen Termin anberaumt hatte und der Spedition absagen mußte. In einem solchen Fall setzt die Spedition Kosten an. Die Sicherheitsleistung des Schuldners zur Abwendung der Vollstreckung sichert auch diese Kosten mit ab.
    Klären läßt sich das nur in einem Verfahren nach § 109 ZPO. Dem Gläubiger würde eine Frist gesetzt, binnen derer er seine vermeintlichen Ansprüche an dem hinterlegten Betrag durch Klageerhebung nachweisen muss.
    Voraussetzung ist ein Antrag des Schuldners.
    Der Gläubiger kann sich seine Kosten nach § 788 ZPO titulieren lassen und aufgrund des KFB in den Heausgabeanspruch gegen das Land, vertr.d.d. Hinterlegungsstelle des AG, hineinvollstrecken.

  • Häng mich hier mal dran:

    Der Hinterleger als Kläger hat zur Herbeiführung der Zwangsvollstreckung hinterlegt. Nun wurde die Hauptsache in zweiter Instanz für erledigt erklärt und der Kläger beantragt die Herausgabe der Sicherheit. Das Urteil ist nun übrigens rechtkräftig.

    Bin mir nicht schlüssig, ob ich nun auszahlen kann.

  • Ist Sicherheitsleistung zur Vollstreckung durch den erstinstanzlich obsiegenden Kläger hinterlegt und die Entscheidung wird rechtskräftig, ist die Auszahlung an den Hinterleger (= Kläger = obsiegende Partei) möglich. Nachzuweisen ist die Rechtskraft der Entscheidung durch Rechtskraftvermerk.

  • Ist Sicherheitsleistung zur Vollstreckung durch den erstinstanzlich obsiegenden Kläger hinterlegt und die Entscheidung wird rechtskräftig, ist die Auszahlung an den Hinterleger (= Kläger = obsiegende Partei) möglich. Nachzuweisen ist die Rechtskraft der Entscheidung durch Rechtskraftvermerk.



    Das ist schon klar, aber die Besonderheit hier ist, dass die Berufung nur teilweise zurückgewiesen wurde - und im übrigen der Rechtsstreit teilweise übereinstimmend laut Tenor für erledigt erklärt wurde. Über die Sicherheitsleistung der ersten Instanz ist damit m.E. nichts gesagt, soweit jedenfalls die Hauptsache für erledigt erklärt wurde, oder ? Hab im Kommentar jedenfalls dazu nichts gefunden.

  • Das alles weiß ich doch als HL-Stelle im Zweifel gar nicht. Natürlich könnte ich mir - wenn der Prozess im Hause lief - die AKte beiziehen. Wenn aber das urspr. Urteil, in dem der Kläger obsiegt hat und aus dem er vollstrecken will - rechtskräftig ist, kann ich auch auszahlen. Wenn der Prozess bei einem anderen Gericht - z.B. erstinstanzlich beim LG - gelaufen ist, habe ich nur das Urteil mit RK-Vermerk vorliegen und sonst nichts. Alles andere hat mich auch nicht zu interessieren.

  • Das alles weiß ich doch als HL-Stelle im Zweifel gar nicht. Natürlich könnte ich mir - wenn der Prozess im Hause lief - die AKte beiziehen. Wenn aber das urspr. Urteil, in dem der Kläger obsiegt hat und aus dem er vollstrecken will - rechtskräftig ist, kann ich auch auszahlen. Wenn der Prozess bei einem anderen Gericht - z.B. erstinstanzlich beim LG - gelaufen ist, habe ich nur das Urteil mit RK-Vermerk vorliegen und sonst nichts. Alles andere hat mich auch nicht zu interessieren.



    den Beitrag verstehe ich jetzt leider nicht so ganz - die Berufung wurde ja teilweise zurückgewiesen, im übrigen ist die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Die Frage ist, ist die Sicherheit dadurch frei geworden ?

    Ich bin rusu´s Empfehlung mit dem Anhören gefolgt und hab die Sache jetzt der Gegenseite zur kurzfristigen Stellungnahme geschickt.

  • Ich danke euch und werde mich wohl gegen meine Richterin entscheiden obwohl ich genau weiß, dass sie mich aufheben wird und anweisen wird den Betrag herauszugeben.

    Wieso Richterin? Wenn du entscheidest, kann sich der Beschwerte beschweren, hierüber entscheidet der Direktor des Amtsgerichtes. Deshalb spricht man ja auch bei HL-Sachen vom Verwaltungsrechtspfleger. Ein Unding, aber bei den aktuellen Novellierungen gerne wieder eingebaut.

  • Hab ein ähnliches Problem..

    Bin beim Prozessgericht und hab jetzt einen Antrag Die Justizkasse anzuweisen die Sicherheitsleistung freizugeben und an den RA zurückzuüberweisen, da das Urteil nun rechtskräftig ist.

    Muss ich als Rpfl. da jetzt nen Beschluss machen?
    Würd es da nicht reichen, wenn der Kläger das rechtskräftige Urteil bei der Hinterlegungsstelle vorlegt?

  • Ich denke auch, dass es ein Antrag nach § 109 ZPO ist...

    Hatte sowas noch nie...
    kann mir viell. jmd. sagen, wie das Verfahren abläuft, wie hat so ein Freigabe-Beschluss in etwa auszusehen?

  • Hallo,

    mir wurde ein Antrag nach § 715 ZPO vorgelegt. Hatte das noch nie und weiß absolut nicht was in den Beschuss rein muss. Hat vielleicht jemand ein Muster für mich? Hier im Amt hatte das wohl auch noch niemand (na ja, wer's glaubt :mad:).

    Antrag hab' ich schon zur Anhörung rausgeschickt.

    Bin für jede Hilfe dankbar.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!