Laufende GB-Verfahren und Flurbereinigung

  • Wir haben zu diversen Blättern heute eine Mitteilung der FlurberBehörde bekommen, dass bestimmte Flurstücke der Flurbereinigung unterliegen und dass ab dem 01.08.2007 darüber nicht mehr verfügt werden kann, da dann der Flurbereinigungsplan wirksam wird und ausgeführt wird und damit das Eigentum an diesen Flächen nicht mehr dem bisherigen Eigentümer zusteht.

    Soweit klar.

    Wir fragen uns nur gerade, was ist mit den laufenden GB-Verfahren zu betroffenen Flurstücken. Es gibt ja eine ganze Reihe Akten, die auf Frist hängen (wegen Zwischenverfügungen) und die erst nach dem 01.08. Eintragungsreife erlangen werden.
    Außerdem werden sicherlich auch am 31.07. Eingänge eingehen, die nicht bis zum 01.08. erledigt sind.

    Gehen wir recht in der Annahme, dass es sich hier dann jeweils um einen Fall handelt, der nach § 878 BGB zu beurteilen ist, so dass die vor dem 01.08. beantragten Eintragungen noch durchzuführen sind!?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also mit dem 01.08.2007 ist der neue Rechtszustand gem. Flurbereinigungsplan eingetreten. Außerhalb des Grundbuchs sind die Rechtsänderungen eingetreten.

    D.h. für Euch, dass Ihr ab dem, 01.08.2007 bis zur Grundbuchberichtigung garnichts mehr eintragen könnt.

    Nach dem 01.08.2007 muss also in jedem Fall zuerst die Berichtigung auf Grund Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde erfolgen.

    Danach muss geprüft werden, ob die vorliegenden Anträge dann immer noch erledigt werden können oder womöglich angepasst werden müssen.

    Die Beteiligten werden auf die Grundbuchsperre hingewiesen.
    Hier bekommen sie folgendes Standardschreiben.:

    Der betroffene Grundbesitz ist in die Flurbereinigung ....einbezogen ist.
    Mit dem 01.08.2007 ist auf Grund der Ausführungsanordnung der Flurbereinigungsbehörde der neue Rechtszustand eingetreten.
    Ab diesem Zeitpunkt sind keine Verfügungen über den alten Grundbuchbestand mehr möglich.
    Die zuständige Behörde hat noch nicht um Berichtigung des Grundbuchs ersucht.
    Damit eine Weiterbearbeitung Ihrer Anträge erfolgen kann, muss jedoch zuerst das Grundbuch berichtigt werden.
    Sie wollen daher ggf. bei der Flurbereinigungsbehörde die Vorabberichtigung des betroffenen Grundbuchs beantragen.

    Zu diesem Thema gibt es bei juris einiges zu legen.

    Viel Spaß beim berichtigen!

  • M. E. kein Fall des § 878 BGB, da die Eigentümer nicht die Verfügungsbefugnis, sondern die Eigentümerstellung verlieren.

    Und wenn der eingetragene Eigentümer nicht (mehr) der wahre Eigentümer ist, dann ist das vom Grundbuchamt (so es davon Kenntnis hat) in jeder Lage des Verfahrens zu beachten. Und von dem Eigentumswechsel wisst ihr ja jetzt.

    § 17 GBO hilft da wohl auch nicht weiter, weil das Eigentum und damit die Verfügungsberechtigung entfallen sind. Das hat das GBA nach überwiegender Meinung von Amts wegen zu beachten (Legalitätsprinzip); aA Bauer/v. Oefele/Wilke mit einer meiner Ansicht nach nicht wirklich überzeugenden Begründung.

    Vergleich: 31.7. Eingang Zwasi, 2.8. Zuschlagsbeschluss, Du schlägst (in Kenntnis des Zuschlags) die Akte erstmals am 3.8. auf. Aus die Maus. Die Zwasi richtet sich gegen wen, der nicht mehr Eigentümer ist, und das GBA weiß das.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...



  • :zustimm:

  • Zitat:
    [quote='Bimbi','RE: Laufende GB-Verfahren und Flurbereinigung mit dem 01.08.2007 ist der neue Rechtszustand gem. Flurbereinigungsplan eingetreten. Außerhalb des Grundbuchs sind die Rechtsänderungen eingetreten.

    D.h. für Euch, dass Ihr ab dem, 01.08.2007 bis zur Grundbuchberichtigung garnichts mehr eintragen könnt.

    Nach dem 01.08.2007 muss also in jedem Fall zuerst die Berichtigung auf Grund Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde erfolgen.

    Danach muss geprüft werden, ob die vorliegenden Anträge dann immer noch erledigt werden können oder womöglich angepasst werden müssen.

    Die Beteiligten werden auf die Grundbuchsperre hingewiesen.

    wie Bimbi :daumenrau auch bei uns mit Anschreiben

  • Andreas scheint völlig richtig zu liegen.

    Der BeckOK Bamberger/Roth/Kössinger BGB § 878 Rn. 10 schreibt:

    Zitat


    Verliert der Verfügende sein Recht und damit auch die Verfügungsmacht nach Vorliegen der in § 878 genannten Voraussetzungen (...), so verliert er die Verfügungsmacht, worüber § 878 nicht hinweghilft (BayObLG MittBayNot 1975, 228; OLG Frankfurt OLGZ 1980, 100, 103 f; Staudinger/Gursky Rn 18; Erman/Lorenz Rn 9; aA MünchKommBGB/ Wacke Rn 20). Es kann dann jedoch noch zu einem gutgläubigen Erwerb kommen, wenn das Grundbuchamt von diesem Verlust keine Kenntnis erhält und die Eintragung vornimmt.


    Da hier ein gutgläubiger Erwerb durch die positive Kenntnis des GBA ausgeschlossen ist, können die Anträge jedenfalls zunächst nicht mehr vollzogen werden. :eek:

    In der praktischen Handhabung sind wir uns alle einig.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sollten wir als GBA nicht auch irgendwie unsere Zwangsversteigerungskollegen in Kenntnis setzen?! Schließlich ergibt sich die GB-Unrichtigkeit und die fehlende Verfügungsmacht ab 01.08. nicht aus dem GB sondern nur aus der Grundakte und das könnte evtl. ohne Hinweis sehr leicht übersehen werden.

    Ich denke daher an einen allgemeinen Hinweis an die Kollegen, "dass es bei Grundstücken der Gemarkung x im Wege der Flurbereinigung teilweise zu Rechtsänderungen außerhalb des Grundbuchs gekommen ist und dass die Berichtigung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Es wird daher dringend empfohlen, vor Tätigwerden die Grundakten einzusehen."
    Oder so ähnlich.

    Meinungen?!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Moin,

    ich denke es schadet nie, wenn man jemandem etwas sagt, was er vielleicht wissen sollte. Aber die Grundakten sollten die wohl von alleine einsehen.
    Wir sind ein kleines Gericht und da ist es dann schnell bekannt.

  • Ich möchte hier noch folgende Frage anschließen:

    GB ist noch nicht berichtigt worden. Derzeit kann also keine Eintragung erfolgen.

    Nun beantragt Eigentümer die Eintragung zweier Grundschulden.

    Bei Bewilligungen, die nur allgemein die Blattstelle angeben, habe ich m.E. kein Problem damit, die Grundschuld ohne Weiteres nach GB-Berichtigung einzutragen.

    Hier sind nun in der Bewilligung (in diesem Fall "leider") die Flurstücke, die bisher noch im GB gebucht sind, als Belastungsgegenstand angegeben. Diese Flurstücke wird es ja nach Flurbereingung auf diesem Blatt wohl nicht mehr geben.

    Würdet Ihr daher eine neue bzw. berichtigte Bewilligung erfordern?

    Wenn ja, dann kann man den Notar ja jetzt bereits darauf hinweisen. Anschreiben muss ich eh, da er ja wissen muss, das sein Antrag derzei wegen der GB-Sperre nicht vollzogen werden kann.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ulf
    Wenn der Notar Vollmacht hat, verlange ich von ihm eine Identitätserklärung für die neuen Grundstücke. Falls nicht, muss eine entsprechende Berichtigungsbewilligung der Eigentümer vorgelegt werden.
    Und ja, ich weise den Notar in dem Anschreiben für die Flurbereinigung darauf hin.

  • Also, die Neuflurstücke treten an die Stelle der ausgeschiedenen Flurstücke.

    Wenn denn in deiner Grundschuld alle Flurstücke des Altbestandes belastet werden sollen, kannst du ohne weiteres auf die Neuflurstücke eintragen.

    Schwieriger wird es nur, wenn nur ein Teil der Altflurstücke belastet werden soll und das Ersuchen nicht genau angibt, welches Flurstück an die Stelle getreten ist. Dann brauchst du eine Neubewilligung.

  • @ Bimbi:

    Ja, die in der Bewilligung genannten Flurstücke machen des gesamten bisherigen Bestand aus.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wegen des Surrogationsgrundsatzes ist eine Identitätserklärung entbehrlich (selbst dann, wenn die Größenunterschiede zwischen bisherigem und neuem Bestand erheblich sind).


  • Schwieriger wird es nur, wenn nur ein Teil der Altflurstücke belastet werden soll und das Ersuchen nicht genau angibt, welches Flurstück an die Stelle getreten ist. Dann brauchst du eine Neubewilligung.



    Nein, man braucht ein Erklärung der Flurbereinigungsbehörde aus der hervorgeht, welche neuen Grundstücke an die Stelle der alten getreten sind, insoweit § 68 Abs. 2 FlurbG entsprechend.


  • Schwieriger wird es nur, wenn nur ein Teil der Altflurstücke belastet werden soll und das Ersuchen nicht genau angibt, welches Flurstück an die Stelle getreten ist. Dann brauchst du eine Neubewilligung.



    Nein, man braucht ein Erklärung der Flurbereinigungsbehörde aus der hervorgeht, welche neuen Grundstücke an die Stelle der alten getreten sind, insoweit § 68 Abs. 2 FlurbG entsprechend.


    Unsere FlurberBehörde bescheinigt immer, dass die neuen Flächen an die Stelle der alten getreten sind.

    Es geht aber nie aus den Ersuchen hervor, welches neue Flurstück von mehreren an Stelle welches alten von mehreren getreten ist.

    Daher kann die Forderung von Bimbi schon Sinn machen, wenn von den betroffenen FB-Flächen nur Teilflächen belastet werden sollen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bei uns läuft es so wie bei Ulf. Aber Karlchen hat recht. Es muss im Flurbereinigungsplan angegeben sein, welches Neuflurstücke das Surrogat für welches Altflurstück ist.
    Aber leider ist dem nicht so.

    Ich verlange daher immer eine geänderte Bewilligung. Ich glaube auch, dass dass schneller geht, denn ich bin überzeugt, dass eine Anforderung im Sinne von Karlchen auf pures Unverständnis der Flurberinigungsbehörde stoßen würde, weil der Plan das nicht hergibt oder auch nur das Programm so etwas nicht erzeugen kann.

  • Nochmals zum Verständnis:

    Hier liegen diverse Anträge zu Grundstücken vor, die sich in einem -seit Jahren laufenden - Flurbereinigungsverfahren befinden.
    Der Eigentümer teilt und vereinigt munter Grundstücke, begründet an einem Grundstück Wohnungseigentum und verkauft die Einheiten ab. In allen Urkunden ist keine Rede von der Flurbereinigung. Die Anträge sind am 15.11.2017 eingegangen
    Die Urkunden mussten zwischenverfügt werden.

    Nun geht hier die Mitteilung der Flurbereinigungsbehörde bzgl. der Ausführungsanordnung ein. Der neue Rechtszustand ist am 15.01.2018 eingetreten. Es wird ersucht, die Grundbücher entsprechend zu berichtigen.

    Muss hier tatsächlich zuerst die Flurbereinigung vollzogen werden?

    Und noch eine Frage.
    Der Eigentümer hat seine Grundstücke mehrfach vermessen lassen. Insgesamt gibt es 4 nicht vollzogene Veränderungsnachweise, alle erstellt während des laufenden Flurbereinigungsverfahrens. In den Flurbereinigungsunterlagen sind die betroffenen Grundstücke als Altbestand, wie derzeit im Grundbuch eingetragen, ausgewiesen. Die Veränderungsnachweise finden gar keine Berücksichtigung. Kann das sein?

    Danke vorab!


  • Muss hier tatsächlich zuerst die Flurbereinigung vollzogen werden?

    Seit 15.01.2018 ist das Grundbuch falsch und muss vom Grundbuchamt anhand des Flurbereinigungsplan berichtigt werden.

  • Das der neue Rechtszustand am 15.01.2018 eingetreten ist und das Grundbuch demnach auf Ersuchen zu berichtigen ist, ist unstittig.
    Meines Erachtens ist hier aber dennoch § 17 GBO zu beachten und vorher eingegangen Anträge sind zu vollziehen. Auch dann, wenn infolge der Eintragung evtl. der Plan der Flurneuordnung zu berichtigen ist.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

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