folgender Sachverhalt:
Es ist ein VU ergangen. Kein Antrag wg. europäischen Vollstreckungstitel.
Dann hat sich der Schuldner gemeldet, Richter verwirft den Einspruch als unzulässig.
Gläubigervertreter stellt Antrag auf Erteilung eines europäischen Vollstreckungstitel gem. Anhang V.
Dieser Anhang V passt auf gar keinen Fall, da die erste Entscheidung ja nicht ersetzt wird.
Jetzt frage ich mich aber, ob ich eine "normale" Bestätigung bzgl. des geltenden VU erteilen darf. Ich bin etwas irritiert, da es ja eigentlich keine unbestrittene Forderung mehr ist...
Bin für jeden Hinweis dankbar...
Viele Grüße
kumi