Rechtsmittel per elektronischem Dokument?

  • Bei uns in Hessen gibt es bzgl der Einreichung von Unterlagen zum Register keine Übergangsvorschrift.
    Was ist nun mit den Rechtsmitteln. Gesetz besagt ja nur schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Muss ich den Beschwerdeführer auf elektronische Einreichnung drängen oder ist in diesen Fällen das alte Papierformat doch zulässig?
    :confused:

    Hat schon jemand Erfahrungen damit gesammelt?

  • Erfahrungen damit hab ich noch nicht. Nach Ablauf der Übergangsfrist müssen aber alle Dokumente in elektronischer Form eingereicht werden.
    Allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass man den Beschwerdeführer erst auf einen Termin beim Notar verweisen kann.

  • Eine Rechtsmittelschrift sehe ich nicht als ein zum Handelsregister einzureichendes Dokument im Sinne der §§ 9, 12 HGB an. Deshalb halte ich die Papierform nicht nur für zulässig, sondern sogar für zwingend. Anderes gilt natürlich für eventuelle Dokumente (z. B. Anmeldung und dazu gehörende Unterlagen), die mit der Rechtsmittelschrift eingereicht werden.

  • das sehe ich auch so! Elektronisch müssen ja nur Unterlagen eingereicht werden, die früher in den Sonderband geheftet wurden. Die Beschwerde kommt ja aber in den Hauptband, so dass sie auch weiterhin in Papierform einzureichen ist.

  • :zustimm:


    Ich hatte dieses Jahr auch schon eine Beschwerde, die in Papierform einging und auch das LG hat dies nicht beanstandet.

    Bzgl. Beschwerde sind wir hier auch noch auf ein anderes Problem gestoßen. Man kann nämlich nicht einfach die Akten an das LG weiterleiten, ist ja keine Anmeldung drin. Es bleibt einem dann wohl nichts anderes übrig als die elektronische Anmeldung auszudrucken. Selbst wenns LG übers Internet einsehen kann, bringt das nichts, da die Dokumente ja noch nicht freigegeben sind.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • :oops:

    Auf die Idee einfach mal ins Gesetz zu schaun, sind wir natürlich nicht gekommen. Aber immerhin haben wir das gemacht, was im Gesetz steht.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Ich habe eine Beschwerde in elektronischer Form bekommen. Gem. § 64 Abs. II S. 1 FamFG ist eine Beschwerde in Schriftform einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Laut Rdnr. 20 Keidel 19. Aufl. gilt dies auch in Registerverfahren. Eine Einreichung in elektronischer Form ist nur möglich, wenn dies gem. § 14 Abs. IV FamFG zugelassen ist. Ich arbeite in NRW.

    Meiner Ansicht nach ist eine elektronische Einreichung nicht wirksam. Oder habe ich etwas übersehen?

    Vielen Dank für die Antworten.

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