Ich schieb mein Problem noch mal vorsichtig hoch. Vielleicht hat ja doch noch jemand eine Meinung dazu
Eintragung von Eigentümern aufgrund Ausschlussurteils
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Apollo -
13. August 2007 um 14:48
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Einmal versuch ich es noch. Hat jemand eine Idee zu meiner Fragestellung ?
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....Das Grundstück geht mit Bestandskraft des Bescheides an die BRD (Entschädigungsfond) über. ....
Das ergibt sich so nach meiner Meinung nicht aus dem Gesetz. Sowohl in § 10 EntschG als auch in § 15 GBBerG steht "... ist abzuführen..." und eben nicht "... das Eigentum geht über...".
Daher würde ich im Interesse aller Beteiligter für die Voreintragung plädieren, auch wenn ich § 40 GBO für anwendbar halte. Laut RWS Kommentar: Eickmann "Sachenrechtsbereinigung" (leider Stand 11/2003) zu § 15 GBBerG ist dafür erforderlich: a) der bestandskräftige Ausschlussbescheid (Ausf. oder begl. Abschrift) und b)ein Eintragungsantrag in der Form § § 29, 30 GBO
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Vielen Dank für deine Ausführungen :daumenrau. Das bestärkt mich in meiner Ansicht.
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A ist im Grundbuch eingetragen.
B und C stellen Antrag auf Ausschließung und machen 30 Jahre Eigenbesitz glaubhaft geltend.Mit der rechtskräftigen Ausschließung ist das Grundstück ja nun eigentlich herrenlos und könnte von B und C gemäß § 927 Abs. 2 BGB angeeignet werden.
Das Grundstück soll jetzt aber gleich von D übernommen werden, der es inzwischen auch nutzt.
Das geht ja nun aber nicht über § 927 Abs 2 BGB. Ich bräuchte doch hier die Aneignung von B und C (mit Voreintragung oder ohne?) und die Übertragung auf D oder?Bin gerade ein wenig ratlos. Ausschließungsbeschlüsse sind (glücklicherweise) sehr selten.
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Die Abtretung des Aneignungsrechtes ist formbedürftig (vgl. Palandt/Bassenge BGB § 927 Rn 4).
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Also B und C schicke ich zum Notar, Aneignungsrecht an D abtreten und D erklärt gleich die Aneignung.
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Und zum Finanzamt muß D auch noch.
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OK. Vielen Dank.
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