§ 10 Abs. 3 GVKostG - Vollstreckung gegen Gesamtschuldner

  • Hallo,

    der GV hat einen Pfändungsauftrag gegen Eheleute als Gesamtschuldner.
    Infolge Trennung wohnen die jedoch zwischenzeitlich an verschiedenen Orten (aber noch gleicher GV-Bezirk).
    Die Pfändungsgebühren entstehen ja gesondert. Ich wäre im vorliegenden Fall auch für den doppelten Ansatz des Wegegeldes (KV 711), finde aber im Gesetz keine Ausnahmeregelung hierfür.

    Könnt ihr mir helfen?

  • Das Gesetz spricht in KV 711 davon, dass das Wegegeld grds. je Auftrag nur einmal entsteht. Das es sich wohl nach § 10 Abs. 3 um einen gleichzeitigen, einheitlichen Auftrag handelt, dürfte das Wegegeld insoweit grds. auch nur einmal entstanden sein.
    Bei Schuldnermehrheit kann je nach Gesamtumständen auch eine Auftragsmehrheit vorliegen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, RdNr. 8 zu KVGv 711).

    Ich habe in einer Entscheidung des AG Witzenhausen (wo auch immer das liegt) vom 07.06.2001 folgendes gefunden:

    Gegen Gesamtschuldner erteilte Vollstreckungsaufträge sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 GVKostG als nur ein Auftrag zu behandeln, die entstehenden Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 GVKostG aber für jeden Gesamtschuldner gesondert erhoben, so daß die Einschränkung des § 3 Abs. 2 Nr. 3 GVKostG nur für das Wegegeld und die Auslagenpauschale gilt.

    Der letzte Absatz betont, dass es sich insgesamt nur um einen Auftrag handeln würde.



  • Klar, grds. Gebühren gesondert, Wegegeld und Auslagenpauschale nur 1x.
    Aber vorliegend mussten aufgrund der unterschiedlichen Wohnorte der Gesamtschuldner zwei gesonderte Wegstrecken zurückgelegt werden.
    Das muss man doch kostenrechtlich unterschiedlich behandeln können??

  • Nach dem Gerechtigkeitsgefühl würde ich das genauso sehen.
    Aber KVGv 711, der das Wegegeld je Auftrag regelt, spricht in diesem Fall davon, das Wegegeld nur einmal für die größere Entfernung zu gewähren. Eine gegenteilige Kommentierung oder Entscheidung konnte ich leider nicht finden.

  • Nach dem Gerechtigkeitsgefühl würde ich das genauso sehen.
    Aber KVGv 711, der das Wegegeld je Auftrag regelt, spricht in diesem Fall davon, das Wegegeld nur einmal für die größere Entfernung zu gewähren. Eine gegenteilige Kommentierung oder Entscheidung konnte ich leider nicht finden.



    "Ein Wegegeld nach der größeren Entfernung.." In welcher Kommentierung steht das???

  • Nach dem Gerechtigkeitsgefühl würde ich das genauso sehen.
    Aber KVGv 711, der das Wegegeld je Auftrag regelt, spricht in diesem Fall davon, das Wegegeld nur einmal für die größere Entfernung zu gewähren. Eine gegenteilige Kommentierung oder Entscheidung konnte ich leider nicht finden.



    "Ein Wegegeld nach der größeren Entfernung.." In welcher Kommentierung steht das???



    Abs. 2 Satz 2 der KVGv Nr. 711.

    Daneben findet man es noch in der RdNr. 15 zu KVGv 711 im Hartmann, Kostengesetze.

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