Terminsvertretung auf betreiben der Kanzlei

  • Im Strafverfahren teilte der beigeordnete Pflichtverteidiger mit, dass er
    sich zum Termin im Urlaub befindet und daher ein weiterer Rechtsanwalt der Kanzlei als Terminsvertreter beigeordnet werden soll. Nun rechnet dieser ebenfalls die Grund- Verfahrens- und Terminsgebühr plus Auslagen ab. Ich möchte lediglich eine Terminsgebühr plus Auslagen erstatten.
    Hat jemand eine Entscheidung dazu ?

    :confused: :gruebel:

  • Wurde der "Terminsvertreter" extra beigeordnet, oder hat er nur einen Termin wahrgenommen?



    Der Terminsvertreter wurde beigeordnet!

    Es gab da mal eine Entscheidung von 1996 oder so, da gabs dann nur die Terminsgebühr plus Auslagen. Leider ist mirt eine neuere Entscheidung dazu nicht geläufig.

  • Es gab da mal eine Entscheidung von 1996 oder so, da gabs dann nur die Terminsgebühr plus Auslagen. Leider ist mirt eine neuere Entscheidung dazu nicht geläufig.



    LG Osnabrück, Beschluss vom 02.10.1996:

    Wenn der zunächst bestellte Pflichtverteidiger zu einem Fortsetzungstermin nicht erscheint, weil er wegen einer Tätigkeit in einem anderen Verfahren verhindert ist und deshalb ein Kollege aus der Sozietät den Termin wahrnimmt, kann letzterer nur die Gebühr gem § 83 Abs. 2 BRAGOerhalten, auch wenn er in diesem Termin zum Pflichtverteidiger bestellt und der zunächst bestellte Verteidiger entpflichtet wird.

  • Es gab da mal eine Entscheidung von 1996 oder so, da gabs dann nur die Terminsgebühr plus Auslagen. Leider ist mirt eine neuere Entscheidung dazu nicht geläufig.



    LG Osnabrück, Beschluss vom 02.10.1996:

    Wenn der zunächst bestellte Pflichtverteidiger zu einem Fortsetzungstermin nicht erscheint, weil er wegen einer Tätigkeit in einem anderen Verfahren verhindert ist und deshalb ein Kollege aus der Sozietät den Termin wahrnimmt, kann letzterer nur die Gebühr gem § 83 Abs. 2 BRAGOerhalten, auch wenn er in diesem Termin zum Pflichtverteidiger bestellt und der zunächst bestellte Verteidiger entpflichtet wird.



    Da ist sie ja die Entscheidung.

    Danke!

    Gibt es diesbezüglich auch etwas nach RVG???

  • Ich habe hier noch einen Auszug aus einer Entscheidung des OLG Hamm vom 28.11.2006, Az.: 3 Ws 569/06:

    ie gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 - 8 RVG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Gründe des angefochtenen Beschlusses sind zutreffend; insbesondere weist die Strafkammer zu Recht darauf hin, dass Rechtsanwalt T als bestellter Vertreter des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt M für den Hauptverhandlungstermin am 24.04.2006 - eingeschränkt - beigeordnet worden war und nicht uneingeschränkt neben Rechtsanwalt M als Pflichtverteidiger tätig geworden ist. In den Fällen der vertretungsweisen Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwaltes entsteht die hier zugesprochene Terminsgebühr, nicht aber die weitergehend begehrten Grund- und Verfahrensgebühren nach VV RVG 4100 und VV RVG 4112. Nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG entsteht die Gebühr für die erstmalige Einarbeitung in dem Rechtsfall im Rahmen eines anwaltlichen Vertretungsverhältnisses grundsätzlich nur einmal. Der Beschwerdeführer ist im Rahmen dieses Vertretungsverhältnisses - als Vertreter des beigeordneten Verteidigers - tätig geworden und kann die Grundgebühr im Rahmen dieses Vertretungsverhältnisses neben dem beigeordneten Verteidiger kein zweites Mal beanspruchen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10.10.2006, 2 Ws 258/06 und Beschluss vom 25.08.2006 - 1 Ws 423/06 -, veröffentlicht bei http://www.burhoff.de/RVG-Entscheidungen; KG NStZ-RR 2005, 227; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., VV 4100 Rdnr. 2).

  • AG Koblenz, Beschl. 5. 10. 2004, 33 Ds 473/04

    Fundstellen:

    RVGreport 2004, 469 = AGS 2004, 448

    Leitsatz:

    Wird ein im Sitzungssaal anwesender Rechtsanwalt nach Eröffnung der Hauptverhandlung zum Pflichtverteidiger bestellt, erhält er für seine Verteidigertätigkeit aus der Staatskasse lediglich die Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG, nicht jedoch auch die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr.


    Anmerkung:

    Hansens hat in RVGreport 2004, 469 überzeugend dargelegt, dass der Pflichtverteidiger zumindest auch die Grundgebühr erhalten muss. ( Bei mir allerdings nicht!)



  • Wie sieht das denn aus, wenn die Terminsvertretung „genehmigt“wird?
    In meiner Akte wurde in Termin 1 die Terminsvertretunggenehmigt, aber es ist keine audrückliche Beiordnung erfolgt.

    In Termin 2 stellt der Vorsitzende fest, dass derTerminsvertreter aufgrund der Genehmigung im ersten Termin wieder vertretendarf. Im ersten Termin wurde aber ausdrücklich nur für diesen genehmigt.
    Entspricht das einer Beiordnung?

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