Fischereirechte

  • Hallo,

    ich habe ein Problem mit ein Paar Fischereirechten (nach dem bayerischen Fischeigesetz), die einerseits in Abt. II des belasteten Grundstücks eingetragen sind und für die je ein eigenes Grundblatt angelegt ist.

    Infolge der Hochwasser wurde an der Saale ein langer und großer Schutzwall am Ufer errichtet.

    Rechtlich werden jetzt viele kleine Teilflächen an die Marktgemeinde übertragen und mehreren Hauptgrundstrücken als Bestandteil zugeschrieben werden.

    Jetzt mein Problem: Ein paar Teilflächen sind mit Fischereirechten belastet.

    - Ca. die Hälfte der mit den Fischereirechten belasteten Teilflächen sollen mangels Betroffenheit gem. § 1026 pfandfrei abgeschrieben werden. Ich bin der Meinung, dass dafür auch die Zustimmung der jeweiligen Fischeriberechtigten bzw. ein Vertrag der Fischereiberechtigten mit dem Eigentümer der belasteten Grundstücke erforderlich ist, da sich das Fischereirecht (ähnlich wie ein Erbbaurecht) verkleinert.

    - Hinsichtlich der anderen Hälfte der belasteten Teilflächen sollen die Rechte auf das aufnehmende Grundstück ertreckt werden. Auch hier sehe ich das obige Problem: Es vergrößert sich das Recht. Ist hierfür nicht ebenfalls ein Vertrag zwischen dem Fischereiberechtigten und dem Eigentümer erforderlich.

    Am liebsten wär mir, die abgemessenen Teilflächen würden als eigene Grundstücke verbleiben. Das kommt aber laut Gemeinde und Notariat nicht in Detracht, da die Grundstücke später weiterveräußert werden sollen.

    Ich hoffe, mir kann da jemend weiterhelfen.


    LG
    Marcus

  • Bei den Teilflächen, an denen die Rechte gelöscht werden sollen hab ich die Berechtigten angehört (und dann gelöscht).
    Aus den Karten (wenn man welche hat) kann man ja nicht ersehen, ob das Recht noch an den Teilfächen lastet. Auch wo kein Wasser ist, kann das Recht lasten (irgendwo muß man ja die Boote anlegen usw.)

    Eine Erstreckung glaub ich braucht man, weil ja auch das (ähnliche) Erbbaurecht nicht an einer Teilfäche eingetragen werden kann. Der Ausübungsbereich ist dann eben die vorher belastete Fläche.
    Schuldrechtl. Verträge mußt Du meiner Meinung nach nicht prüfen. Wenn eine Dienstbarkeit erstreckt wird, prüfst Du ja auch nichts. Es reicht die entspr. Bewilligung der Betroffenen.

  • „Für die räumliche Erstreckung des [Fischerei]Rechts bei Ausdehnung oder (teilweiser) Verlandung des Gewässers (…) hat die Rechtsprechung die sog. Ausdehnungstheorie entwickelt, wonach sich das Fischereirecht nach der Ausdehnung des zugehörigen Gewässers richtet (BayObLGZ 1972, 177, 183; 1973, 39; 1979, 450; 1980, 400) (…)“
    Sprau, Justizgesetze in Bayern, Beck Verlag 1984, Art 40 AGGVG Rn. 48

    Ich habe mir diese Entscheidungen jetzt allerdings nicht angesehen; das müsstest Du noch tun.

    „(…) bei der Abschreibung geringer Teile ist die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses möglich. (…) Auch bei der Teilung des durch das Fischereirecht belasteten Grundstücks kann das Trennstück durch ein solches Zeugnis von dem Fischereirecht freigestellt werden (…) Allerdings bedarf es der Zustimmung des Fischereiberechtigten zur (lastenfreien) Abschreibung einer Teilfläche nicht, wenn sich das Fischereirecht auf diese Teilfläche nicht erstreckt (BayObLG, Beschl. vom 8.6.1978, 2 Z 25/77).“
    Sprau, Rn. 50

    Damit dürfte die lastenfreie Abschreibung auf die von Della geschilderte Weise (mit Anhörung der Berechtigten) oder durch UZ möglich sein. Zu bedenken ist hierbei aber stets, dass der Unrichtigkeitsnachweis - also die tatsächliche Ausdehnung des Gewässers - in der Form des § 29 GBO nachzuweisen ist.

    Die Erstreckung halte ich für problematisch, falls dieses Problem sich nicht mit der oben beschriebenen Ausdehnungstheorie erledigt. Zwar spricht Sprau in Rn. 50 zunächst davon, dass der Rechtsinhalt gemäß §§ 873, 877 BGB geändert werden kann und dies im Grundbuch einzutragen ist (und zwar sowohl beim Fischereirecht beim Gewässergrundbuch als auch im Fischereirechtsgrundbuch). Indes meine ich, dass mangels automatischer Ausdehnung die Erstreckung nur im Wege der nachgewiesenen Einigung hierüber (§ 13 BayFischG) möglich ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo,

    im GB-Blatt 1234 ist in Abt. II ist ein Fischerreirecht an BVNr. 3 eingetragen. Ein Fischereigrundbuch ist angelegt.

    Der BVNr. 3 wird nun eine andere BVNr. als Bestandteil zugeschrieben.

    Ist eine Erstreckung auf das zugeschriebene Flst. erforderlich? Und wenn ja, ist die auch im Fischereigrundbuch einzutragen?

    Mit Fischereirechten hatte ich noch nie was zu schaffen......

  • Mit Fischereirechten hatte ich „auch noch nie was zu schaffen“. Deiner Frage kann ich auch nicht entnehmen, um welches Bundesland es gehen soll.

    Fall es um selbständige Fischereirechte nach Art. 8 BayFiG gehen sollte, hilft vielleicht die Abhandlung von Kössinger/Grimm in der MittBayNot 4/2012, 270 ff.
    http://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2012_4.pdf

    Danach stellt ein selbständiges Fischereirecht ein dem Erbbaurecht vergleichbares dingliches Nutzungsrecht dar. Davon geht auch das Gutachten des DNotI vom 31.12.2000, geändert am 15.01.2008, Abrufnummer 11215
    https://www.google.de/search?newwind…1.0.Dy5HiIWCUtQ
    aus. Der dort zitierte Beschluss des BayObLG vom 18.01.1995, 2Z BR 130/94 = MittBayNot 1995, 127, führt aus: „Bei einem selbständigen Fischereirecht im Sinn des Art. 9 FiG handelt es sich um ein dem Erbbaurecht vergleichbares dingliches Nutzungsrecht (vgl. § 6 Abs.1 Satz 1 Buchst. a der VO vom 7.10.1982; Braun/Keiz Art. 9 FiG Rn. 3; Sprau Justizgesetze in Bayern Art. 40 AGGVG Rn. 41). Es ist wie das Erbbaurecht ein grundstücksgleiches Recht (Art. 9 Abs.1 FiG), für das auf Antrag ein besonderes Grundbuchblatt, das Fischereigrundbuch, angelegt werden kann und das als Belastung des Gewässers in Abteilung II des für das Gewässer angelegten Grundbuchs eingetragen wird (§ 6 Abs.1 Satz 1 der VO vom 7.10.1982)…“

    Und wenn das selbständige Fischereirecht mit dem Erbbaurecht vergleichbar ist, dann stellt sich die Frage, ob denn bei der Bestandteilszuschreibung eines Grundstücks zu einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück eine Erstreckung „erforderlich ist“.

    Diese Frage ist zu verneinen.

    Die Erstreckung kann zwar rechtsgeschäftlich erklärt werden, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 oder Abs 2 ErbbauRG vorliegen (BayObLG 2. Zivilsenat, Beschluss vom 26.04.1984, BReg 2 Z 33 - 35/84 = DNotZ 1985, 375 mwN). In diesem Fall bedarf es allerdings einer ausdrücklichen Einigung mit dem Erbbauberechtigten über die Erstreckung des Erbbaurechts auf die zugeschriebene Fläche sowie der Eintragung dieser Inhaltsänderung im Grundbuch und Erbbaugrundbuch -§§ 873, 877 BGB, 20 GBO-; s. BayObLG, aaO, mwN in Rz. 13; Linde/Richter, Erbbaurecht und Erbbauzins, 3. Auflage 1991, RN 233).

    „Erforderlich“ ist sie jedoch nicht. Auch durch die Zuschreibung allein („automatisch”) tritt eine Erweiterung des Erbbaurechts nicht ein (s. OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.1973, 15 W 195/72 = NJW 1974, 280).

    Warum sollte das also bei einem Fischereirecht anders sein ?

    Ist denn überhaupt das Grundstück, das der BVNr. 3 als Bestandteil zugeschrieben wird, für die Ausübung des Fischereirechts geeignet ?.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (23. März 2018 um 12:43) aus folgendem Grund: Schreibvers. korr.

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