Einreichung des Mahnbescheides per Fax

  • Weil wir weit weg von den zentralen Mahngerichten "wohnen", haben wir hier letzte Woche heiß diskutiert, ob ein Mahnbescheid im automatisierten Mahnverfahren auch per Fax eingereicht werden kann, wenn damit die Verjährung gehemmt werden soll. Das Originalformular wird später nachgereicht.

    Ich habe mal gehört, dass eine Einreichung des Formulars per Fax unzulässig ist?

    Stimmt dies und wo ist dies geregelt?

  • Von der Möglichkeit der Antragstellung durch Fax habe ich noch nichts gehört, kann mir das aber auch nicht wirklich vorstellen. In NRW kann man den Mahnbescheid mittlerweile aber auch online beantragen. Hast Du mal nachgeschaut, ob das bei Euch vielleicht auch geht?

  • Bei uns gibt es das zentralisierte Mahnverfahren noch nicht so lange. Die Möglichkeit der Online-Einreichung des Mahnbescheids muss unsere Kanzlei sich deshalb erst noch schaffen.

  • Das heisst, bei Euch kann nicht einfach jeder den MB online beantragen, sondern man muss dafür freigeschaltet sein?



    Soviel ich weiß, haben wir in unserer Kanzlei die technischen Möglichkeiten (Signatur etc.) noch nicht. Ob es seitens des Mahngerichts noch irgendwelchen Voraussetzungen bedarf, weiß ich nicht. Dies ist auch eher das Thema unserer Büroleiterin.

  • Ob wegen des Formularzwangs (§ 703 c ZPO ) eine Einreichung per Fax möglich ist und damit die Verjährung gehemmt wird, ist umstritten. Es gibt eine (ältere) negative Entscheidung, glaube aber, dass die h. M. sich inzwischen gewandelt hat. Im Thomas/Putzo ist die Entscheidung (LG Hagen, NJW 1992, 2036) zitiert. Ich hatte diese mal genutzt, um die Klägerseite in einer Sache zu ärgern. Das Gericht hat sich aber nicht mit der Frage der Verjährungsunterbrechung befassen müssen.

  • @Gerit: Ich meine, mal im Zöller was dazu gelesen zu haben. Danach soll ein per Fax eingereichter Mahnantrag für die Fristwahrung durchaus ausreichend sein, wenn der Originalvordruck demächst oder unverzüglich nachgereicht wird. Habe leider keinen aktuellen Zöller z. Hd. kann dir die genaue Fundstelle leider nicht sagen.

  • Da man auch eine Klage per Fax einreichen kann (sofern die Unterschrift gut lesbar ist), kann ich mir nicht vorstellen, warum ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nicht auch per Fax gehen sollte. Zumal du ihn, Gerit, sowieso nur per Fax vorab schickst und das Original noch folgt.

  • Also ich lasse Faxe nicht zu: 703 c CPO: Ist ein Vordruck eingeführt, ist er zu benutzen. Und Vordruck ist Vordruck und nicht Fax von Vordruck, da bin ich dann ganz Beamter:cool::teufel::strecker.

    Ich habe da auch schon zurückgewiesen, aber keiner traute sich ob meiner tollen Argumentation Rechtsmittel einzulegen.:wechlach:

  • @jojo: womit die Ausgangsfrage noch nicht abschließend geklärt ist. Hier geht es doch darum, ob ein unzulässiger oder fehlerhafter Mahnantrag die Verjährung hemmt.

  • Klar ist natürlich, dass aufgrund eines Faxes ein Mahnbescheid nicht erlassen werden kann. Stellt sich aber die Frage, ob eine sofortige Zurückweisung der richtige Weg ist oder ob nicht eher eine Zwischenverfügung mit der Maßgabe an den Gl. den vorliegenden Formmangel durch Nachreichung des Originalvordrucks zu heilen.
    Bei einer Zurückweisung käme man doch sonst zu dem - für den Gl. - unbefriedigenden Ergebnis, dass lediglich wegen eines - heilbaren - Formmangels ein an sich berechtigter Anspruch nicht mehr durchsetzbar wäre (z.B. Verjährungsfrist bis Ende 2007, Fax geht am 31. 12. 2007 ein).
    Oder bin ich -ob des Sonntags - jetzt völlig auf dem Holzweg?

  • Grundsätzlich stimme ich dir ja zu, aber:D:

    Ich halte den Mangel für nicht heilbar. Da ist ein Vordruck zu benutzen, der nicht benutzt wurde. Daher ist der Antrag unzulässig und tschüss.

    Für den Gläubiger habe ich da genausowenig Mitgefühl, wie mit manchen PKH-Kunden: Zu spät ist zu spät (Ich könnte gleich mal Die Ärzte hören, fällt mir so ein).

    Hätte er sich halt eher kümmern können und müsssen, selber schuld, wenn auf letzten Drücker.

  • @jojo: vermutlich haben wir beide irgendwie recht. So ist das nun mal in unserer Profession.(Vor Gericht und auf Hoher See sind wir alle in Gottes Hand).:D

  • Ein FAX genügt, wenn das Original alsbald nachgeliefert wird.

    ZPO § 691 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 703 c Abs. 2

    a) Wird ein Mahnbescheid nach der Berichtigung des Antrags erlassen, wirkt seine Zustellung auf den Zeitpunkt zurück, wenn sie im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO "demnächst" erfolgt.

    b) Wird dem Antragsteller durch eine Zwischenverfügung des Rechtspflegers die Möglichkeit eröffnet, den Mangel seines Antrags zu beheben, treten die Rechtsfolgen des § 693 Abs. 2 ZPO unabhängig von dem Gewicht des behobenen Mangels ein.

    c) Ein behebbarer Mangel des Mahnantrags liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller für den ursprünglichen Antrag unzulässige Formulare verwendet hat.

    BGH, Urteil vom 16. September 1999 - VII ZR 307/98 - OLG Dresden, LG Leipzig

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