Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel im Wege der Rechtshilfe

  • Hallo!

    Ich hab hier einen Antrag des Landesamtes für Finanzen, mit welchem Sie die Erteilung einer Teilrechtsnachfolgeklausel wegen geleistetem UVG beantragen.
    Eigentlich kein Problem.
    Da der Schuldner jedoch in Italien wohnt, beantragt das Landesamt für Finanzen, die vollstreckbare Teilausfertigung im Wege der Rechtshilfe an den Schuldner zuzustellen.

    Daher zwei Fragen:

    - bin ich überhaupt zuständig für die Zustellung im Wege der Rechtshilfe?
    Grds. muss der Gläubiger doch die Klausel selbst zustellen, § 750 II ZPO.

    - wenn ich tatsächlich zuständig bin: in welcher Form müssen die Unterlagen zugestellt werden:
    Die durch das Landesamt vorgelegte UVG-Auszahlungsbestätigung im Original oder nur eine Kopie?
    Von der vollstreckbaren Teilausfertigung eine Kopie oder eine beglaubigte Abschrift oder eine
    Ausfertigung????


    Edit:
    Thema "ins Ausland" verschoben. ;)
    Ulf, Admin

  • Italien hat die unmittelbare Zustellung i. S. d. Art. 15, 16 VO (EG) Nr. 1348/2000 unter dem Vorbehalt zugelassen, dass diese nach deutschem Recht zulässig ist;
    im vorl. Fall wäre diese nach deutschem Recht zulässig (vergl. § 750 ZPO).

    In Hinblick auf § 31 c IV S. 2 ZRHO, 31 d II ZRHO, 1069 ZPO ist gleichwohl das Amtsgericht für die Zustellung zuständig.

    Hinsichtlich der Zustellung bestehen 2 Alternativen:

    1. unmittelbare Postzustellung mit EgR - international -
    (Art. 14 VO (EG) Nr. 1348/2000 i. V. m. § 1069 ZPO)
    oder
    2. Zustellungsantrag an die zuständige italienische Empfangsstelle
    (Art. 4 VO (EG) Nr. 1348/2000 i. V. m. § 1069 ZPO).

  • Hier gibt es den Länderteil für Italien in der ZRHO.
    Es müssen auf jeden Fall, egal welche der beiden Zustellungsalternativen gewählt wird, entsprechende Übersetzungen in die italienische Sprache beigefügt werden.

    Hinsichtlich der Form der einzelnen Unterlagen würde ich sagen, dass hinsichtlich der UVG-Auszahlungsbestätigung eine Kopie ausreichend sein sollte, während von der vollstreckbaren Teilausfertigung eine Ausfertigung erforderlich sein müsste.

    Das Einschreiben mit internationalem Rückschein nach Italien kostet 3,85 € + 4,50 € bei einem Gewicht bis zu 500g, also insgesamt 8,35 € (vgl. hier).

    Diese Zustellauslagen würde ich vorschussweise vom Landesamt anfordern, oder besteht insoweit eine Befreiung ??? :gruebel:

  • So jetzt hab ich alles soweit fertig. Eine Kollegin meinte, dass die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der vollstr.Teilausfertigung genügt, da der Gerichtsvollzieher, wenn er die Zustellung veranlasst auch nur eine beglaubigte Abschrift zustellt. Das leuchtet find ich ein.

    Im Übrigen, hab ich mich für die Zustellung im Wege der Rechtshilfe entschieden.




    Ich wünsche euch einen schönen Wochenanfang und danke
    -ihr seid echt klasse-!!

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