Gutgläubiger Erwerb

  • Lambertz kommt doch gerade zu dem Ergebnis, dass der Vormerkungsberechtigte Rechtsinhaber geworden ist (Zitat: „dd) Ergebnis bzgl. des Vormerkungserwerbs: Daher ist Werner Vormerkungsinhaber geworden“) und der Eigentumsverschaffungsanspruch, den die Nichtberechtigte begründet hat, ihm gegenüber zu erfüllen ist (Zitat: „Ergebnis zu § 275 I BGB: Daher ist die Grundbuchberichtigung Werner gegenüber relativ unwirksam (bzw. Edda gilt ihm gegenüber weiter als berechtigte Eigentümerin) und der Anspruch aus § 433 I 1 BGB gegen Edda ist nicht untergegangen. Auch seine Kenntnis von der Nichtberechtigung der Edda kann seine Eintragung als Eigentümer nicht verhindern..“)

    ME gilt nichts anderes, wie z. B. in dem Fall, in dem bei bestehender Gütergemeinschaft lediglich einer der Gesamthänder als Alleineigentümer im GB eingetragen ist. Auch in diesen Fällen kann ein Dritter, der von der Gütergemeinschaft nichts weiß, gutgläubig das Eigentum erwerben (s. Kemper in Schulze, BGB, 9. Auflage 2017, § 1423 RN 1, 1424 RN 1), und zwar unabhängig davon, ob der Eingetragene das Gesamtgut verwaltet oder nicht; s. hier Rz 24
    https://books.google.de/books?id=mlfG0…C%20240&f=false

    Der Anspruch wird dann gegenüber dem Eingetragenen begründet. Er ist der Forderungsschuldner. Eines „gutgläubigen Forderungserwerbs“ (den es nicht gibt) gegenüber dem nicht eingetragenen Gesamthänder bedarf es nicht. In der Praxis kommt dies doch vermutlich häufig in den Fällen vor, bei denen das ausländische Güterrecht die Errungenschaftsgemeinschaft vorsieht, das GBA aber nur einen der Gesamthänder eingetragen hat, weil es das Güterrecht nicht erforschen darf und das beanspruchte Alleineigentum einzutragen hat, wenn es nicht mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass durch die Eintragung das GB unrichtig wird ( (s. die Nachweise im Beschluss des OLG München vom 22.01. 2013, 34 Wx 413/12).

    Auch in diesen Fällen kann ein gutgläubiger Dritter das Eigentum von dem Eingetragenen erwerben, ohne dass es der Zustimmung des anderen Gesamthänders bedarf. Seine Forderung (Anspruch) richtet sich gegen den Eingetragenen, nicht gegen die beiden Gesamthänder. Vorliegend verhält es sich nicht anders.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (4. Januar 2017 um 17:24) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

  • Lamberz war das i-Tüpfelchen für mich. Nun komme ich mit meinem Fall klar. Nochmals danke an alle und an dich, 45, für den Aufsatz von Lamberz. :einermein

  • Dass derjenige, der eine Unsicherheit in den Thread hineinbringt, diese auch wieder beseitigt, gebietet schon der rechtliche Anstand.;)

    Gleichwohl bleibt noch die Frage offen, wer denn nun nach dem vollzogenen gutgläubigen Erwerb im Hinblick auf den infolge gutgläubigen Vormerkungserwerbs entstandenen Hälftemiteigentumsanteil der Eigentümer für den anderen Hälftemiteigentumsanteil ist. Ich bin nach wie vor der Ansicht, dass das nur B (alleine) sein kann.

    Quasi eine Teilerbauseinandersetzung ohne diesbezügliche rechtsgeschäftliche Erklärungen als zwingende Folge eines erfolgten gutgläubigen Erwerbs.

  • Ich meine auch, dass B alleine Eigentümer des halben Anteils ist. Die Gesamthandsgemeinschaft wurde m.E. durch den gutgläubigen Erwerb "zerstört".

  • Quasi eine Teilerbauseinandersetzung ohne diesbezügliche rechtsgeschäftliche Erklärungen als zwingende Folge eines erfolgten gutgläubigen Erwerbs.

    Zwingend ist nur die Bildung des weiteren Anteils, nicht dass sich die Eigentumsverhältnisse insoweit ändern. Sagt der Verunsicherer.

  • Jedenfalls eine interessante Frage, die vielleicht im vorliegenden Verfahren im Beschwerdeweg geklärt wird, falls sich der fragestellende Kollege diesbezüglich auf einen Standpunkt stellt, der den Leuten nicht gefällt. Denn er muss ja darüber entscheiden, ob er B mit seinem - bereits gebuchten - Hälfemiteigentumsanteil so stehen lässt oder ob er diesbezüglich einen Amtswiderspruch zugunsten der aus A und B bestehenden Erbengemeinschaft einträgt. In die Beschwerde käme man wohl bei Letzterem eher als bei Ersterem.

  • Wenn man auf`s Gerechtigkeitsempfinden abstellt, bin ich ganz bei euch. Es stünde allerdings das seltsame Ergebnis im Raum, dass B etwas erwirbt, obwohl er in keiner Weise an einem Rechtsgeschäft mitgewirkt hat. Die Frage wird auch sein, ob A zwischen Bruchteils- und Gesamthandsgemeinschaft unterscheidet und überhaupt ein Problembewußtsein hat(te). Was spricht dagegen, die Beteiligten samt Notar jetzt schon einzuweihen? Den gutgläubigen Erwerb nimmt dem C keiner mehr.

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