zuständig für Jugendstrafvollstreckung (Urteil anderes Gericht)?

  • Hallo Ihr Vollstrecker!

    In dem Urteil des AG X wurde eine Jugenstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Da der VU in den hiesigen AG-Bezirk gezogen ist, hat der Richter des AG X beschlossen, dass die gem. § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen sowie die gem. § 462a Abs. 2 StPO zu treffenden an "mein" AG Y abgegeben werden. Mein Richter hat dann letzten Endes die Bewährung widerrufen.

    Ich habe die Akte nun zur Vollstreckung vorliegen und frag mich, ob ich für die Vollstreckung zuständig bin :gruebel:?

    Mein Richter hilft mir leider nicht weiter, also hab ich mal nachgelesen und werde nicht schlau :(. Es könnte sich meinerseits eine Zuständigkeit nach § 84 Abs. 2 JGG für das hiesige AG ergeben. Liest man aber im StPO-Kommentar (Lutz Meyer-Goßner) in der Randnumer 24 zu § 462 a StPO nach, steht drin, dass die Abgabe auf die Zuständigkeit der STA als Vollstreckungsbehörde ohne Einfluss ist.

    Gut, ich bin ja nicht die STA, sondern das Jugendgericht, aber irgendwie steht das im Widerspruch?! Kann mir bitte jemand helfen?

  • Danke schön! War bloß durch die Kommentarmeinung sehr verunsichtert und hatte so was noch nie. Und Zuständigkeit muss man ja immer zuerst prüfen ;)

  • Ich habe nun ebenfalls den in #1 beschriebenen Fall. Die Bewährungsaufsicht wurde an uns abgegeben. Bewährung widerrufen.

    Der VU wohnt allerdings mittlerweile in einem anderen Bundesland und ich habe ja auch nur das Bewährungsheft. :gruebel:

  • Ich habe nun ebenfalls den in #1 beschriebenen Fall. Die Bewährungsaufsicht wurde an uns abgegeben. Bewährung widerrufen.

    Der VU wohnt allerdings mittlerweile in einem anderen Bundesland und ich habe ja auch nur das Bewährungsheft. :gruebel:


    Ich denke, das muss man trennen. Wenn nur die Bewährungsüberwachung abgegeben worden ist, bleibt der ursprüngliche Jugendrichter gem. § 84 I JGG zuständig. Er kann allerdings auch die Vollstreckung gem. § 85 V JGG abgeben.

  • Er kann allerdings auch die Vollstreckung gem. § 85 V JGG abgeben.



    Das hat er auch gemacht. da ich nur das BewH bekommen habe, habe ich erst einmal die Hauptakte angefordert.

    Ich bin nur am überlegen, das Verfahren - ohne Einleitung der Vollstreckung- an das zust. AG des neuen Wohnortes abzugeben oder von hier aus die Vollstreckung einzuleiten.
    Von hier aus- ca. 500 km- ist es allerdings immer schwieriger.

  • Ich muss mich hier auch mal dranhängen, weil ich die Vollstreckung abgeben will bzw. hier nichts mehr machen möchte:

    Der Verurteilte wurde von unserem Gericht zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Danach ist der Verurteilte in einem anderen Gerichtsbezirk ("Gerichtsbezirk X") straffällig geworden und unser Gerichts hat die Bewährung widerrufen. Der Verurteilte wohnt aber mittlerweile nicht mehr im hiesigen Gerichtsbezirk, sondern im "Gerichtsbezirk X". Meine Frage ist nun, ob ich die Vollstreckung nicht jetzt gleich abgegeben kann (Keine Einleitung etc.) bzw. unser Jugendrichter.

    Eine Kollegin von mir, die die Jugendstrafsachen schon länger bearbeitet, meinte zu mir, dass ich hier für die Einleitung zuständig bin und das Verfahren erst nach der Einleitung an das zuständige "Gericht X" abgegeben werden kann. Seht ihr dies ähnlich?

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