Zinsen bei Sicherungshypothek

  • "Das Recht ist u.U. mit bis 18% verzinslich. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom ... eingetragen am ..." vielleicht?

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  • "Das Recht ist u.U. mit bis 18% verzinslich. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom ... eingetragen am ..." vielleicht?


    Oder "ggf. bis zu 18 % ZInsen jährlich"; egal, jede Formulierung, die den Zinssatz klar stellt, ist möglich.

  • Guten Abend,

    es soll ein Sicherungshypothek eingetragen werden:

    zur Verzinsung wird folgendes gesagt:
    Der Schuldbetrag in Höhe von .... wird mit einem jährlichen Zinssatz in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, der zum 01. Januar eines jeden Jahres gültig ist, verzinst. Die Laufzeit der Zinsen beginnt ab dem ....... Mit Zahlung der letzten Rate ist auch der aufgelaufene Zinsbetrag fällig.

    Die Eintragung bei der Sicherungshypothek lautet dann:
    "5 % über Basiszinssatz jährlich"
    oder?
    Mehr muss nicht eingetragen werden; Bezugnahme auf Eintragungsbewilligung reicht aus.

  • Prozente und Prozentpunkte sind Verschiedenes (vgl. Hartmann, NJW 2004, 1358).

    Ich vermute mal, dass sich der Zinssatz nicht auf 5 Prozent über dem Basiszinssatz, sondern auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz belaufen soll.

    Ist letzteres der Fall, würde derzeitige Negativzins von minus 0,83 von den von 5 % abgezogen, die Forderung wäre daher z. Zt. mit 4,17 % jährlich zu verzinsen (s. Gutachten des DNotI vom 31.01.2013, geändert am 07.02.2013, Gutachtennummer: 123861).

    Ist die Forderung hingegen mit 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen, wäre (falls ich mich nicht verrechnet habe) der derzeitige Basiszinssatz von minus 0,83 um 5% zu verringern, d. h. um 0,0415 auf minus 0,7885 (s. LG Kempten, Beschluss vom 20.12.2011, 42 T 2042/11 = BeckRS 2013, 04317, unter Zitat: Landgericht Stralsund, 6. Zivilkammer, Beschluss vom 20.12.2010, Aktenzeichen 6 O 290/10 (s. die dortige Berechnung), Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 10.05.2005, Aktenzeichen 7 SA 622/04, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.03.2004, Aktenzeichen 1 AZR 271/03; OLG Koblenz, Urteil vom 26. 6. 2006, 12 U 685/05 = NJW-RR 2007, 813/815); a. A. (Auslegung zu 5 Prozentpunkten:( OLG Hamm, Urteil vom 05.04.2005, 21 U 149/04 = NJW 2005, 2238/2239

    Falls Du Dich in der Wiedergabe nicht vertan hast, würde ich eine Klarstellung anregen. Ansonsten scheinen die Zinsen bis zur Zahlung der letzten Rate gestundet zu sein. Dann müsste allerdings aus der Erklärung hervorgehen, wann die letzte Rate zu zahlen ist. In diesem Fall wäre der Umstand der aufgeschobenen Zinszahlung mE durch die Bezugnahme gedeckt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ansonsten scheinen die Zinsen bis zur Zahlung der letzten Rate gestundet zu sein. Dann müsste allerdings aus der Erklärung hervorgehen, wann die letzte Rate zu zahlen ist. In diesem Fall wäre der Umstand der aufgeschobenen Zinszahlung mE durch die Bezugnahme gedeckt.

    Es ist leider nicht ersichtlich, wann die letzte Rate zu zahlen ist.

    Und nun?

  • Wenn „Mit Zahlung der letzten Rate (ist) auch der aufgelaufene Zinsbetrag fällig“ sein soll, dann setzt das voraus, dass aus der Erklärung hervorgeht, in welchen Raten die Forderung zu begleichen ist. Darüber hinaus muss ersichtlich sein, wie es überhaupt zu „aufgelaufenen“ Zinsen kommen kann, d. h. ob die Zinsen bis zur Zahlung der letzten Rate gestundet sind oder ob sie regulär zu zahlen sind und die Formulierung sich nur auf die bei Zahlung der letzten Rate noch rückständigen Zinsen bezieht. Ansonsten fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit.

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  • Unter Zahlungsvereinbarung steht:
    Die Schuld wird in mtl. Raten bezahlt. Die mtl. Raten betragen 500,00 €. Die erste Rate ist fällig am 30.07.2015 i.H.v. 500,00 €. Die Folgeraten sind fällig am jeweils 30. des darauffolgenden Monats i.H.v. jew. 500,00 €. Zusätzlich erfolgt eine Einmalzahlung i.H.v. 10.000,00 €, welche fällig ist am 30.06.2015. Kommt der Schuldner mit einer Rate länger als einen Monat in Verzug, wird der dann noch verhandene Restbetrag sowie die aufgelaufenen Zinsen sofort zur Zahlung fällig.

    Verzinsung:
    Der Schuldbetrag in Höhe von ...... wird mit einem jährlichen Zinssatz in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, der zum 01. Januar eines jeden Jahres gültig ist, verzinst. Die Laufzeit der Zinsen beginnt ab dem 07.11.2012. Mit der Zahlung der letzten Rate ist auch der aufgelaufene Zinsbetrag fällig. Eine entsprechende Zinsabrechung wird erstellt.

  • Na, dann gibt es doch eine konkrete Regelung. Da der Zinsbeginn (07.11.2012) weit vor der Eintragung liegt, würde ich ihn in den Eintragungstext aufnehmen, obgleich insoweit auch die Bezugnahme möglich ist.

    Seinerzeit betrug der Basiszins 0,12 %. Bei einem Basiszins von 0,12 % und einer Bestimmung, dass die Forderung mit 5 % über dem Basiszins zu verzinsen sei, kommt das Landgericht Stralsund, im Beschluss vom 20.12.2010, 6 O 290/10, zu dem Ergebnis, dass dann 0,126 % Jahreszinsen zu zahlen sind („Bei einem derzeitigen Basiszinssatz von 0,12 % kann der Kläger somit aufgrund des vorliegenden Urteils Zinsen lediglich in Höhe von 0,126 % (= 0,12 % + (0,006 % = 5 % aus 0,12)) vollstrecken“). Bei einem Negativbasiszins würde sich damit eine um 5 % verminderte Zinszahlung ergeben. Ich denke daher, dass sich bereits im Wege der Auslegung ergibt, dass es sich nicht um Zinsen von 5 Prozent über dem Basiszinssatz, sondern um Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz handeln dürfte. Da der Auslegung durch das GBA aber Grenzen gesetzt sind, würde ich diesbezüglich rückfragen.

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  • Hallo,

    jetzt muss ich auch noch mal fragen:

    Es soll ein SiHyp eingetragen werden. Der Schuldbetrag i.H.v. ..... ist seit dem 1.8.2015 und der Schuldbetrag i.H.v. ...... ist seit dem 24.08.2015 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

    Dabei handelt es sich doch um Verzugszinsen, also gesetzliche Zinsen die nicht eintragungsfähig sind, oder? Irgendwie häng' ich grad in der Luft - kann mich jemand auf den Boden zurückholen?????

  • Die Schuldnerin gibt ein Schuldanerkenntnis ab, einer Firma einen fälligen Gesamtbetrag zu schulden. Ein Teil des Schuldbetrages fällt auf Forderungen aus Werklieferungsverträgen und ein weiterer Teil auf Rechtsanwaltskosten.

    Dann folgt Angabe über Verzinsung wie unter # 31 angegeben.

    Einmal editiert, zuletzt von Lali (3. Dezember 2015 um 08:59)

  • Eine Kollegin würde die Zinsen wie angeführt eintragen - sie hätte kein Problem damit :confused: Jetzt bin ich völlig verwirrt. Bin ich da so auf dem falschen Dampfer? Aber wie erkennt man denn den Unterschied zwischen gesetzlichen und rechtsgeschäftlich vereinbarten Zinsen?

  • Ohne Kenntnis der Eintragungsunterlage ist die Antwort nicht leicht. Aber nach den bisherigen Angaben, würde ich von "ganz normalen" Zinsen ausgehen. Soll die Sicherungshypothek als Zwangshypothek oder als rechtsgeschäftlich bewilligte Hypothek eingetragen werden? Im ersteren Fall würde ich die Zinsen als tituliert ansehen, im zweiten Fall sollte die Bewilligung etwas dazu sagen.

  • Ohne Kenntnis der Eintragungsunterlage ist die Antwort nicht leicht. Aber nach den bisherigen Angaben, würde ich von "ganz normalen" Zinsen ausgehen. Soll die Sicherungshypothek als Zwangshypothek oder als rechtsgeschäftlich bewilligte Hypothek eingetragen werden? Im ersteren Fall würde ich die Zinsen als tituliert ansehen, im zweiten Fall sollte die Bewilligung etwas dazu sagen.

    Es handelt sich um eine rechtsgeschäftlich bewilligte Hypothek.

    Die Schuldnerin bekennt der ......einen fälligen Gesamtbetrag i.H.v. ..... zu schulden.

    Bzgl. der Zinsen steht's so drin wie ich bereits geschrieben haben.

    Die Schuldnerin als Eigentümerin bestellt der Gläubigerin zur Sicherung der Verpflichtung zur Zahlung des Schuldbetrages samt Zinsen eine Sicherungshypothek nebst den in Ziff. .... genannten Zinsen....

  • Auf jeden Fall :) Hätte ich auch vermutet ... interessantes Thema, weil ich vor kurzem was Ähnliches hatte. Danke für die vielen Infos hier!

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