doppelte Verfahrensgebühr?

  • Hallo,

    im vorliegenden Verfahren war ein Strafverfahren vor dem AG anhängig, Pflichtverteidiger wurde bestellt. Nach Berufung ging die Sache zum LG, nach Revision zum OLG. Das OLG entschied, dass das LG nochmals darüber zu entscheiden hätte.

    Der Rechtsanwalt mach nunmehr 2 mal die Verfahrensgebühr VV-Nr. 4124 RVG geltend. Ich meine, dass die Verfahrensgebühr VV-Nr. 4124 RVG nur einmal anzusetzen ist, da diese das gesamte Berufungsverfahren abgelten soll. Schließlich ist die Sache, nachdem sie vom OLG zurück zum LG kam, immer noch nicht abgeschlossen. Es ist meines Erachtens auch keine neue Angelegenheit, da immer noch gleiches Verfahren. Im übrigen hat ja der Anwalt auch fürs Revisionsverfahren doch die Verfahrensgebühr VV-nr. 4130 RVG bekommen.

    Liege ich also richtig, wenn ich dem RA lediglich einmal die Gebühr der VV-Nr. 4124 RVG zubillige, oder doch falsch?

  • siehe § 21 RVG: Im Fall der Zurückverweisung ist das weitere Verfahren ein neuer Rechtszug. Für das Verfahren vor und nach Zurückverweisung gibt es die Gebühren jeweils gesondert. Allein die Grundgebühr ist insgesamt nur 1x entstanden.

  • Habe jetzt gerade so einen Fall vor mir liegen.
    Zur Klarstellung:
    Habe ich das richtig verstanden, er kriegt die Verfahrensgebühr hier zweimal (= keine Anrechnung)? nix mit Vorb. 3 Abs. 6 VV analog?:confused:


    Und gleich noch eine Frage hinterher:

    Mein Pflichtverteidiger wurde vom LG bestellt - Revision zum OLG - Zurückverweisung an das LG.
    "Gilt" die Bestellung nach Zurückverweisung überhaupt noch?

  • Ich muss das Thema nochmal aufwärmen.
    In meinem Fall beantragte der Pflichtverteidiger die Verfahrensgebühr zweimal, weil der Angeklagte zum Termin nicht erschienen ist und daraufhin ein Strafbefehl erlassen wurde, der auch rechtskräftig geworden ist. Der Verteidiger begründete seinen Antrag damit, dass eine neue Verfahrenssituation entstanden sei und zu prüfen war, ob Einspruch eingelegt werden soll oder nicht.
    Ich denke, dass diese doppelte Verfahrensgebühr dadurch nicht gerechtfertigt ist, da kein neuer Rechtszug vorliegt.
    Was denkt ihr?

  • Wie lief denn das Verfahren ab?
    -Ermittlungsverfahren
    -Anklage
    -Termin (Angeklagter erscheint nicht), daher Strafbefehl, welcher rechtskräftig wird.

    und dann :confused:

    Wenn dann nichts mehr kommt, gibts auf jeden Fall nur eine Verfahrensgebühr. Ich wüsste nicht, woher man da noch eine zweite zaubern könnte...

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Den Versuch, hier zu 2 Verfahrensgebühren zu kommen hatte ich auch schon öfter. auch z.B. bei vorl. Einstellung weil der Angeklagte erst mal per HB gesucht werden muß. Aber es gibt halt nur eine Gebühr.

  • Ich muss mal diesen Thread hochkramen, habe genau diese Konstellation auf dem Tisch könnte die Frage (rot markiert), bitte jemand beantworten?

    Dankeschön. :)

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