AVAG

  • Ich - oder besser gesagt: meine Geschäftsstelle hat ein kleines Problem.
    Verfahren:
    Verfahren zur Vollstreckbarerklärung - ich habe Klausel gemacht + ZU-Vermerk :)
    Dann Beschwerde. OLG hat die Vollstreckung bzgl. X € für unzulässig erklärt :confused:.
    Jetzt will der Antragsteller die Bestätigung nach § 23 AVAG dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf :cool:.

    Preisfrage: Muss eine neue Klausel erlassen werden mit dem (normalen) Vermerk nach § 23 AVAG oder muss die GST den Vermerk unter Berücksichtigung des OLG-Beschlusses erlassen, oder ist es keines von beiden und der Beschluss vom OLG stellt nur ein Vollstreckungshindernis dar ??? :gruebel:

  • Nur zum besseren Verständnis:

    Die Geschäftsstelle bzw. die Serviceeinheit des dortige Landgerichts hat die Vollstreckungsklausel erteilt.
    Schuldnerpartei hat gegen die Vollstreckbarklärung des LG Beschwerde eingelegt.
    Das OLG hat die Zwanngsvollstreckung hinsichtlich eines Teilbetrages für unzulässig erklärt.

    Hinsichtlich des Differenzbetrages wird die Erteilung einer Bescheinigung gem. § 24 AVAG beantragt (Bescheinigung, dass die Zwangsvollstreckung uneingeschränkt stattfinden kann).

    Meine Frage:
    Wurde beim OLG der ausl. Vollstreckungstitel hinsichtlich des Differenzbetrages für vollstreckbar erklärt?
    Um welchen Vollstreckungstitel handelt es sich (z. B.: Urteil des Kreisgerichts Krems (Österreich) vom ...)?

  • Also meine GST hat keine Klausel erteilt. Die ist von mir als JI (nicht RPFL) zu erteilen.

    Das OLG hat KEINE Vollstreckbarerklärung vorgenommen sondern lediglich einen Teil für unzulässig erklärt - sonst hätte ich auch kein Problem da eh eine neue Klausel nach dem OLG-Beschluss gemacht werden müsste. (Von daher bleibt es auch bei § 23 AVAG)

    Bzgl. des Titels weiß ich zwar nicht warum das wichtig ist, aber es ist ein Unterhaltstitel aus Polen.

  • Über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entscheidet der Vorsitzende der Zivilkammer, Art. 41 EuGVO i. V. m. § 3 III AVAG.
    Die Entscheidung ergeht durch Beschluss;
    ist die inl. Zwangsvollstreckung aus der ausländischen Entscheidung zuzulassen, so beschließt das Landgericht, dass die ausl. Entscheidung mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist, § 8 I AVAG.
    Die Erteilung der Vollstreckungsklausel erfolgt durch die zuständige Geschäftsstelle bzw. der zuständigen Serviceeinheit des inl. Landgerichts, § 9 AVAG.
    Der Wortlaut der Vollstreckungsklausel ergibt sich aus § 9 I AVAG.

    Der landgerichtliche Beschluss bzw. die Zulassung der inl. Zwangsvollstreckung aus der ausl. Entscheidung kann von der Schuldnerpartei mit der befristeten Beschwerde angefochten werden;
    die Beschwerdefrist beträgt 1 Monat, Art. 43 EuGVO i. V. m. § 11 AVAG.

    Bis zur Rechtskraft des landgerichtlichen Beschlusses ist die Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen zu beschränken.

    Auf Antrag der Gläubigerpartei ist von der zuständigen Geschäftsstelle bzw. der zuständigen Serviceeinheit des inl. Landgerichts das Zeugnis zu erteilen, dass die inl. Zwangsvollstreckung aus der ausl. Entscheidung uneingeschränkt stattfinden darf, Art. 23 AVAG.
    In der Regel wird das vorgenannte Zeugnis antragsgemäß nach Rechtskraft des landgerichtlichen Beschlusses erteilt.


    Ergebnis:
    Im vorl. Fall ist also von der Serviceeinheit des inl. Landgerichts das Zeugnis zu erteilen, dass hinsichtlich des Differenzbetrages (Bitte Geldbetrag in Euro genau angeben!) die Zwangsvollstreckung uneingeschränkt stattfinden darf.

    Die Angabe des Vollstreckungstitels ist von Bedeutung, da von der Gläubigerpartei ggfs. weitere Unterlagen für die Zwangsvollstreckung beizubringen sind.

    Da das Datum der ausl. Entscheidung nicht angegeben worden ist, kann nicht angegeben werden, ob die Gläubigerpartei ggfs. weitere Unterlagen für die Zwangsvollstreckung beizubringen hat (ggfs. Bescheinigung der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, Bescheinigung gem. Formblatt in Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001 usw.).

    Maßgeblich Rechtsvorschriften sind insoweit:
    - VO (EG) Nr. 44/2001
    bzw.
    Lugano-Übereinkommen vom 16. 09. 1988 hinsichtlich der Altfälle.

    Die VO (EG) Nr. 44/2001 findet im Verhältnis zu Polen Anwendung auf die ab 01. 05. 2004 ergangenen Entscheidungen.

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