Namensänderung Pflegekind

  • Hallo ihr Lieben,

    auch ich habe hier eine Frage zu:

    Bei mir hat die Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge und das Kind soll nun denNachnamen der Pflegemutter tragen. Die Kindesmutter ist damit einverstanden undwürde auch einen entsprechenden Antrag stellen, allerdings weiß niemand derBeteiligten, welche Behörde hierfür zuständig ist und somit kommen sie in dieRechtsantragstelle.

    Wenndie Kindesmutter, die die alleinige elterliche Sorge hat, den Antrag beimStandesamt stellt, müsste die Namensänderung doch durchgehen, oder?
    DasFamiliengericht ist hierfür meiner Meinung nach nicht zuständig, weil dieMutter ja mit der Namensänderung einverstanden ist.

  • Wenndie Kindesmutter, die die alleinige elterliche Sorge hat, den Antrag beimStandesamt stellt, müsste die Namensänderung doch durchgehen, oder?

    Aus meinerErfahrung heraus gehört es mit zu den schwierigsten Dingen, das Standesamt von der Notwendigkeit einer Namensänderung zu überzeugen. Wenn so ein Antrag bei der Verwaltungsbehörde durchgehen soll, muss man sehr gut überlegen, wie man das begründet.

  • Je nach Kommune ist der Aufgabenbereich "Namensänderung" unterschiedlichen Ämtern zugeordnet. Bei uns im Kreis sind die örtlichen Bürger- bzw Einwohnermeldeämter beauftragt, die Anträge aufzunehmen und an das Ordnungsamt des Kreises weiter zu leiten. Wie es in kreisfreien Städten geregelt ist, findet man im Internet, die Bürgerämter sind aber als erste Adresse immer richtig. In jedem Fall ist nämlich eine frische Meldebescheinigung für den Antrag notwendig.
    Bei uns ist es erforderlich, den Antrag persönlich abzugeben und sich dabei auszuweisen. Auch die Einverständniserklärung der Pflegeeltern und des Kindes sind nur in Verbindung mit einem gültigen Ausweis wirksam.

    Der nicht sorgeberechtigte Elternteil ist von der Behörde zu hören. Erst dann, wenn er nicht (mit Person!) zustimmt, könnte das Familiengericht ins Spiel kommen.

    Bei den Fallzahlen dominierten die Namensänderungen nach Aussiedlung oder Zuzug aus dem EU-Bereich. Das Misstrauen der Behörden zur Identität hat mit Vielzahl gefälschter Einverständniserklärungen zu tun.

    Die Einschätzung des Kollegen Vormund teile ich ganz und gar nicht. Seit vor Jahrzehnten das Bundesverwaltungsgericht die Hürden deutlich abgesenkt hat und die NÄ nur noch "förderlich" für Kindeswohl des Pflegekindes sein muss, ist es bei der Behörde leicht. Mir sind nur ablehnende Entscheidungen der Familiengerichte bekannt, die aber meines Wissens ausnahmslos korrigiert wurden.
    Schwer ist es für den Vormund. Das Verfahren dauert mindestens 6 Monate, wird aber an keiner Stelle dringlich behandelt. Deshalb bin ich froh, wenn es innerhalb eines Jahres geschafft ist.

  • Hallo, zu dem Thema hätte ich auch mal eine Frage. Das hier betroffene Kind ist 16! müsste also angehört werden. Heute war bereits der 2. Termin zu dem es nicht erschienen ist. Kann ich den Antrag nach Namensänderungsgesetzt mangels Mitwirkung zurückweisen? oder wie geht es weiter?

    Danke!

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