Grundschuldverwertung mögl.? Nacherbfolge

  • Habe in einer Alt-Akte folgende Konstellation gefunden:

    Die Vorerbin bestellt an der Nachlaßimmobilie eine GS. In der GSBestellungsurkunde ist vermerkt, daß die GS gegenüber den drei Nacherben wirksam ist; deren Genehmigungen werden nachgereicht. Zugestimmt hat dann nur einer der Nacherben, nämlich der Schuldner, für dessen Verbindlichkeiten die GS haftet. Dies ist im Grundbuch auch entsprechend vermerkt. Nun ist die Vorerbin ebenfalls verstorben.

    Was fängt man denn mit einer solchen GS an??? :confused:
    Eigentlich könnte zumindest im freihändigen Verkauf gegen Erteilung der Löschungsbewilligung zumindest eine "Lästigkeitsprämie" verlangt werden!?

  • Wenn ich es richtig verstanden habe, dann besichert die GS die Schuld eines von mehreren Nacherben. Die GS-Bestellung dürfte daher wohl eine zumindest teilweise unentgeltliche Verfügung der Vorerbin darstellen, die selbst bei befreiter Vorerbschaft nicht möglich/erlaubt wäre.

    Folglich dürfte die GS - da nicht sämtliche Nacherben zugestimmt haben - gem. § 2113 BGB mit erfolgtem Eintritt der Nacherbfolge unwirksam geworden sein.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Grundschuld ist durch den Eintritt des Nacherbfalls unwirksam geworden, weil ihrer Eintragung nicht alle Nacherben zugestimmt haben, und zwar auch dann, wenn es sich um eine befreite Vorerbschaft gehandelt hat, weil die vom Grundschuldgläubiger ausgereichte Darlehensvaluta nicht in den Nachlass, sondern in das Privatvermögen eines der (Mit)Nacherben gelangt ist (§ 2113 Abs.2 BGB; Staudinger/Behrends/Avenarius § 2113 RdNr.77).

    Was fängt man demnach mit einer solchen Grundschuld an?

    Gar nichts! Denn sie wird auf bloßen Antrag eines der beiden anderen Nacherben im Wege der Grundbuchberichtigung gelöscht, ohne dass hierzu eine Bewilligung der Grundschuldgläubigerin erforderlich wäre, weil die Unrichtigkeit des Grundbuchs wegen der fehlenden Zustimmungen der beiden Mitnacherben auf der Hand liegt.

    Die Bank hätte das besagte Darlehen daher mangels (dauerhafter) Sicherheit überhaupt nicht ausreichen dürfen.

  • @ juris2112:

    Was ich mich auch schon bei "unserem" anderen Nacherbschafts-Thread in Bezug auf die GB-Unrichtigkeit bzgl. der Grundschuld gefragt hatte:

    Kann das GBA wirklich einfach (nach Gl.-Anhörung) auf bloßen Antrag löschen oder wäre nicht vom Steller des Berichtigungsantrages auch evtl. nachzuweisen, dass die Verfügung tatsächlich teilweise unentgeltlich war??
    Das GBA weiß ja im Normalfall gar nicht, wofür die GS bestellt wurde und wohin das Darlehen geflossen ist.

    Ulf

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  • Bei nicht befreiter Vorerbschaft ist die Sache von vorneherein klar, weil in diesem Fall auch die entgeltliche Grundschuldbestellung der Zustimmung der Nacherben bedarf (§ 2113 Abs.1 BGB). Bei befreiter Vorerbschaft ist der besagte Nachweis der Unentgeltlichkeit i.S. des § 2113 Abs.2 BGB aber in aller Regel ebenfalls kein Problem, weil davon auszugehen ist, dass der besagte Mitnacherbe (wie jeder vom Eigentümer verschiedene persönliche Schuldner) an der Grundschuldbestellung zwecks Erklärung der persönlichen Vollstreckungsunter-werfung mitgewirkt hat und sich hieraus zwanglos ergibt, dass die Darlehensvaluta nicht in das Vermögen des Eigentümers (Vorerben), sondern in dasjenige des persönlichen Schuldners geflossen ist.

  • Damit hast Du wohl Recht, was diesen Fall angeht.

    Aus Deinen Ausführungen schließe ich aber auch, dass in Fällen, in denen der befreite Vorerbe ohne Zustimmung verfügt hat und er selbst aber in der Bestellungsurkunde als persönl. Schuldner aufgeführt ist, der Nachweis der Unentgeltlichkeit zur Löschung im Wege der Berichtigung irgendwie geführt werden muss. Richtig??
    Oder geht man davon aus, dass die Bestellung unentgeltlich war, wenn der Gläubiger bei Anhörung nicht widerspricht?
    Der Vorerbe wird ja im Regelfall jedenfalls dazu nichts mehr sagen können (da tot).

    Ulf

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  • Die Grundschuldbestellungsurkunde hat in diesem Fall zu beinhalten, dass der Vorerbe den durch die Grundschuld gesicherten Kredit nicht für sein Eigenvermögen, sondern für den Nachlass aufnimmt, weil insoweit im Hinblick auf Eigenvermögen und Vorerbenvermögen zwei rechtliche Herzen in seiner Brust schlagen.

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