Wertgesicherte hypothekarisch gesicherte Forderung

  • Hallo,

    ich bin mit folgender Fragestellung konfrontiert:

    Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 30.000 EUR.

    Die Forderung soll wertgesichert sein, da diese erst von dem Ableben einer Berechtigten in Abt. II abhängt und erst nach deren Tod fällig wird.

    Zur Hypothek selbst sind keine Angaben hinsichtlich der Wertsicherung gemacht, sondern die Eintragung wird in Höhe von 30.000 EUR beantragt.

    Da ich die Wertsicherung typischerweise nur von wiederkehrenden Leistungen wie Reallasten etc kenne, folgende Fragen:

    1. Ist die Wertsicherung einer hypothekarisch gesicherten Ford. insofern
    möglich?

    2. Bzgl. der Hypothek: ist diese dann auch wertgesichert, bzw. bedarf es hierzu einer Erklärung in der Notarurkunde? Ist ein Vermerk "wertgesichert"
    bei der Hypothek miteinzutragen oder ist schlichtweg eine Wertsicherung bei der Hypothek selbst nicht möglich?

    Für Ideen, Anregungen und Erläuterungen bin ich sehr dankbar.
    :)

  • Also ich hab im Palandt Rz. 14 zu § 1115 BGB was gefunden, dort heisst es, dass Zinsen unter einer Bedingung stehen können, dass sich also Zinsen im eingetragenen Rahmen in Abhängigkeit von Bezugsregelen ändern. <<gelöscht wegen Schmarrn>>
    In der Randziffer ist auch noch angegeben was genau eingetragen werden muss.

    Ich denke, das trifft die gewünschte Wertsicherung an ehesten, andere Möglichkeit sehe ich nicht.

  • Wegen § 1113 Abs 1 BGB ("eine bestimmte Geldsumme", nicht bestimmbare !) scheidet bei Grundpfandrechten eine Wertsicherung aus, daher kann keine wertgesicherte Hypothek bestellt werden (Demharter GBO, 25.A., § 28 Rn 30; KEHE/Munzig, Grundbuchrecht, 6.A., § 28 Rn 18).
    Ansonsten wie Andreas, möglich ist wohl nur eine Höchstbetragshypothek, § 1190 BGB, zumal die gesicherte Forderung sich noch verändern kann.

  • Die der Hypothek zugrunde liegende Forderung kann wertgesichert sein, die Hypothek dagegen aus den von Harald genannten Gründen nicht. Wenn sich die Forderung auf 30.000 € beläuft und sie sich aufgrund der Wertsicherung nur erhöhen oder vermindern kann, sind aber keine Bedenken dagegen zu erheben, dass jedenfalls die ursprüngliche Hauptforderung durch Hypothek gesichert wird. Für das Erhöhungspotential ist der Gläubiger dann eben nicht dinglich gesichert.

  • Vielen Dank an alle für die Ausführungen. Sie haben mir sehr weitergeholfen, ich denke die Hypothek ist dann wirklich mit einem "Ausgangsbetrag" von 30.000 einzutragen (wohl auch von Notar so gewollt, da er bei den Regelungen zur Hypothek nicht von Wertsicherung spricht), der Gläubiger ist für darüberhinausgehende Beträge nicht dingl. gesichert, sollte der Wert sich ermäßigen, entsteht wohl insofern eine Eigentümergrundschuld...

  • Ich muss das Thema nochmal aufgreifen, da das ganze wohl doch nicht ganz umumstritten ist.

    Ich habe einen Kaufvertrag mit einem wertgesicherten Kaufpreis vorliegen. Nach den von mir gefundenen Kommentarstellen ist es zumindest fraglich, ob diese Forderung mit einer normalen Hypothek gesichert werden kann (vgl. KEHE/Eickmann, 5. Aufl., Einl. R 13; Palandt/Bassenge, 66. Aufl., BGB; Rz. 3 a.E. zu Überblick vor § 1113). Ist m.E. auch so richtig, da infolge Akzessorietät die Hypothek selbst ja auch in der Höhe schwankend ist.

    Kennt jemand in dieser Rechtsprechung aktuelle oder auch ältere Rechsprechung oder hat jemand dazu noch Meinungen?

    Der Notar hält übrigens entgegen, dass die Hypothek zur Sicherung einer bestimmten Geldforderung (Höhe des ursprünglichen Kaufpreises) bewilligt wurde. M.E. kann man aber nicht auf der einen Seite die Forderung wertbeständig ausgestalten, dann aber bei der Hypothek zur Sicherung des ursprünglichen Kaufpreises bestellen, da die Forderung ja gerade nicht in dieser festen Höhe besteht.

    Für Meinungen wäre ich sehr dankbar.

  • Hier scheint mir (wenn ich den SV richtig verstanden habe und die Hypothek nur für den reinen Kaufpreis ohne Wertsicherung bestellt wird) die Frage mehr zu sein, ob es auch möglich ist, von einer Forderung (hier: Kaufpreis plus ggf. Zuwachs wegen Wertsicherung) nur einen Teil (hier: nur reiner Kaufpreis ohne Wertsicherungs-Anteil) hypothekarisch zu sichern oder ob zwingend die ganze Forderung mit dem Pfandrecht unterlegt werden muss. Palandt/Bassenge § 1113 Rn. 11 bejaht die teilweise Sicherbarkeit unter Verweis auf das Reichsgericht zumindest für selbstständige Forderungsteile.

    Wenn die Hypothek die Wertsicherung mit umfassen soll, bleibt nur die Höchstbetragshypothek.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich häng mich hier auch nochmal dran, so ganz verstanden habe ich es anscheinend noch nicht:

    Es soll eine Sicherungshypothek eingetragen werden.
    Für den Fall, dass der Ehemann das Grundstück, das ihm gehört, verkauft, soll die Ehefrau einen Betrag von 25% des Reinerlöses, höchstens jedoch 100.000 €, ausgezahlt bekommen.
    Weiter heißt es in der Urkunde: "Der vorstehend bezeichnete Maximalbetrag von 100.000 € soll wertgesichert sein. Er erhöht oder vermindert sich in demselben prozentualen Verhältnis, in dem sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex gegenüber dem Index für den Monat des Vertragsabschlusses erhöht oder vermindert. Eine Anpassung wird aber nur durchgeführt, wenn die Auszahlungspflicht nach ablauf von mindestens 10 Jahren gerechnet ab heute eintritt."
    Zur Sicherung des Anspruches der Ehefrau aus der obigen Auszahlungspflicht wird sodann eine Sicherungshypothek bewilligt und beantragt. Eine Wertsicherung der Hypothek (was ja zweifelsohne nicht möglich ist) ist nicht vereinbart. Ist das nun so eintragbar oder nicht? Ich bin grade irgendwie durcheinander...

  • Eine Wertsicherung der Hypothek (was ja zweifelsohne nicht möglich ist) ist nicht vereinbart.

    Sehe ich nicht so. Der Höchstbetrag der Hypothekenforderung ist laut Sachverhalt wertgesichert und die Haftung wird nicht bei 100.000 EUR eingefroren!

    Allgemein -> Gutachten des DNotI Abruf Nr. 135389

  • Danke für den Link 45.

    Ich hab mich vielleicht etwas missverständlich ausgedrückt. Zu einer Wertsicherung der Hypothek wurde explizit nichts in der Urkunde gesagt, sondern lediglich zur Wertsicherung der Forderung. Durch die Akzessorietät zur Forderung schlägt das letztendlich freilich auch auf die Hypothek durch... wie gesagt, bin grade etwas durcheinander :)

    Zur Vervollständigung: Ich habe bereits beim Notariat moniert, dass die Eintragung nur in Form einer Höchstbetragshypothek möglich wäre. Das Notariat schreibt jetzt, dass die vereinbarte Wertsicherung lediglich schuldrechtlich zwischen den Vertragsteilen gewollt ist und eine Sicherungshypothek über 100000 Euro zur Eintragung gelangen soll. Ausdrücklich keine Höchstbetragshypothek. Der Einwand läuft meiner Meinung nach ins Leere, natürlich gilt die Wertsicherung nur für die schuldrechtliche Forderung, aber die Forderung hängt ja unmittelbar mit dem dinglichen Recht zusammen.

  • Ist reichlich undurchsichtig. Die eigentliche Hypothekenforderung würde 25% des Reinerlöses bei einem Verkauf betragen und ist damit variabel. Die 100.000 EUR sind ein fiktiver Betrag, den man als Haftungsbeschränkung im Sinne eines Höchstbetrages bei der Hypothek ausdrücklich nicht will. Dann kommt es auf die Wertsicherung auch nicht mehr an. Schöne Hypothekenbestellung :).

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