Vorbewährung mit anschließender Bewährung

  • Hallo!Mein Verurteilter wurde mit rechtskräftigen Urteil (RK am 18.01.2006) verurteilt. Ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, bleibt einem späteren Beschluss vorbehalten = Vorbewährung, § 57 I JGG.Mit späteren Beschluss (RK am 29.08.2006) wurde die Jugendstrafe dann zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit beträgt 2 Jahre.Ist mein Beginn für die Berechnung der 2-jährigen Bewährungszeit der 18.01.2006 oder der 29.08.2006. Eisenberg (Kommentar 12. Auflage, § 57, Rn. 6 a.E.) ist der Ansicht, dass eine Anrechnung der Vorbewährung in der Praxis idR unterbleibt, diese aber vorgenommen werden sollte. Heißt das, dass ich als Rpfleger darüber entscheiden soll oder müsste der Richter eine Anrechnung aussprechen?

  • Meines Wissen beginnt die Bewährungszeit mit der Entscheidung, in der die Bewährung tatsächlich ausgesprochen wurde - hier also 29.08.2006. Etwas anderes muss konkret durch den Richter im Beschluss ausgesprochen werden. Habe aber garade kein Kommentar zur Hand, um nach einer Fundstelle zu suchen.

    Im übrigen dürfte sich auch aus § 22 JGG ergeben, dass sich die Bewährungszeit ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Aussetzung - 29.08.2006 - berechnet und etwas anderes nur dann geltend kann, wenn dies entsprechend durch richterlichen Beschluss ausgesprochen wurde.

  • Hallo, ich häng mich mit meiner Frage mal hier ran. Mir wurde die Akte vorgelegt mit einem Beschluss, dass die Vollstreckung der Jugendstrafe von ... zur Bewährung ausgesetzt wird. (Im Urteil war gemäß § 57 JGG zunächst "Vor"-bewährung ausgesprochen), damit ich die Meldung an das BZR verfüge. Ich habe die Akte der Geschäftsstelle wvl m. d. Bitte, die Rechtskraft des Beschlusses zu bescheinigen (damit ich die Bewährungsdauer ausrechnen kann). Nun gibt sie mir die Akte zurück mit dem Hinweis, dass sie die RK nicht bescheinigen kann, weil der Beschluss seinerzeit nur formlos an die Beteiligten übersandt worden ist und man die Rechtskraft auch nicht brauche :gruebel:. Bin jetzt etwas unsicher geworden und möchte mich nicht in die Nesseln setzen, aber ich brauche doch die Rechtskraft des Beschlusses !!?!! Nach den obigen Beiträgen fühle ich mich in meiner Auffassung bestärkt, leider hab ich nur einen Uralt-Kommentar (der spricht jedoch auch von einer erforderlichen ZU des Beschlusses). Liege ich richtig ?!

  • Hab ich das richtig verstanden der Vorbewährungsbeschluss ist nicht rechtskräftig?
    Ich würde dann davon ausgehen, dass der doch mit dem Urteil rechtskräftig geworden sein müßte?
    Oder ist der Beschluss dass die Strafe zur "endgültigen" Bewährung ausgesetzt wird nicht rechtskräftig, dann hast du ein Problem

  • Sorry, da habe ich vielleicht etwas chaotisch den SV berichtet. Der Beschluss über die endgültige Bewährung ist nicht rechtskräftig... Das zugrunde liegende Urteil wurde ordnungsgemäß mit dem RK-Vermerk versehen.
    Dann muss also doch der Beschluss über die endgültige Bewährung nochmals ordnungsgemäß zugestellt werden und nach RK die Mitteilung ans BZR erfolgen ?!?

  • Gegen den Beschluss über die Endgültige Bewährung ist die sofortige Beschwerde zulässig, § 59 JGG. Damit muss der Beschluss an die StA gem. § 41 StPO und an die übrigen Beteiligten mit ZU zugestellt werden.

    Dies sollte wohl dann hier umgehend nachgeholt und für die Zukunft wohl auch mal den Geschäftsstellen erklärt werden.

  • Puh, da bin ich aber beruhigt, dass ich richtig lag !! Die Geschäftsstelle kann nur bedingt was dafür (--> die Aussage, dass diese Beschlüsse nie ne RK bekommen, war natürlich falsch, werde ich ihr noch mal sagen), aber der Richter hat auch nur eine formlose Übersendung verfügt. Mit dem werde ich dann auch noch mal sprechen. Danke für die Mithilfe !!

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