Gebrauchmachen der fam. Genehmigung, § 1829 BGB

  • Diese Fragestellungen haben mit der dem Familien- oder Betreuungsgericht erteilten "Ermächtigung" zur Weiterleitung der Genehmigung an das Nachlassgericht zum Zwecke der Gebrauchmachung aber nichts zu tun. Vielmehr übernimmt das Gericht hier einen ähnlichen Part wie der von den Vertragsparteien doppelbevollmächtigte Notar und das jenes zulässig ist, unterliegt keinem Zweifel. Und mit dem Rechtskrafterfordernis haben diese Fragestellungen ebenfalls nichts zu tun.

  • Wir (Nachlassgericht in Absprache mit Betreuungsgericht und Familiengericht) machen das inzwischen auch so, da es wirklich immer wieder Probleme mit der Gebrauchmachung gibt.
    In dem Antrag, den ich als NLG aufnehme, nehme ich auch diesen Passus mit auf:
    "dass der gesetzliche Vertreter das zuständige FamG/VormG ermächtigt, die erteilte Genehmigung nicht nur ihm (§ 1828 BGB), sondern zum Zweck des Wirksamwerdens der Genehmigung (§ 1829 I 2 BGB) auch unmittelbar dem NachlG zuzuleiten ist"; allerdings noch mit dem Zusatz: "jederzeit widerruflich".
    Das hat sich in der Praxis bewährt. Ich war mir nur immer nicht ganz sicher, ob das auch zulässig ist. :gruebel: Allerdings allemal besser, als gar keine Gebrauchmachung.

    Im schlimmsten Fall habt ihr jede Manege rechtsunwirksame Auflassungen mitt allen nur denkbaren Rechtsfolgen produziert. Ihr könnt nur hoffen, dass Euer OLG nicht entsprechend dem KG entscheidet.

  • Das ist -hier im Hause- noch nie passiert. Kleines Gericht, kurze Wege.


    Es gibt ja auch zuständige auswärtige Nachlassgerichte, z. B. wenn vom in X lebenden Mündel der Opa in Y verstorben ist.

    Da mache ich das nicht so. Da nehme ich zwar den Antrag auf Genehmigung auf, aber nicht die Übersendung direkt an das NLG.
    Das kann und werde ich keinem anderen Gericht aufzwingen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Wir (Nachlassgericht in Absprache mit Betreuungsgericht und Familiengericht) machen das inzwischen auch so, da es wirklich immer wieder Probleme mit der Gebrauchmachung gibt.
    In dem Antrag, den ich als NLG aufnehme, nehme ich auch diesen Passus mit auf:
    "dass der gesetzliche Vertreter das zuständige FamG/VormG ermächtigt, die erteilte Genehmigung nicht nur ihm (§ 1828 BGB), sondern zum Zweck des Wirksamwerdens der Genehmigung (§ 1829 I 2 BGB) auch unmittelbar dem NachlG zuzuleiten ist"; allerdings noch mit dem Zusatz: "jederzeit widerruflich".
    Das hat sich in der Praxis bewährt. Ich war mir nur immer nicht ganz sicher, ob das auch zulässig ist. :gruebel: Allerdings allemal besser, als gar keine Gebrauchmachung.

    Im schlimmsten Fall habt ihr jede Manege rechtsunwirksame Auflassungen mitt allen nur denkbaren Rechtsfolgen produziert. Ihr könnt nur hoffen, dass Euer OLG nicht entsprechend dem KG entscheidet.

    Ja, manchmal ist es hier schon wie im Zirkus....;) Spaß beiseite.
    Ich hatte noch keinen solchen Fall. Es sind ohnehin fast nur überschuldete Nachlässe OHNE Grundstück.
    Und die Entscheidung des Kammergerichts ist für mich zum Glück nicht bindend.
    Und wer sagt, dass sie rechtsunwirksam wären?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.


  • Wie muss das Gebrauchmachen genau aussehen? Reicht auch ein formloses Schreiben "Ich mache von der nunmehr rechtskräftigen Genehmigung des Familiengerichts vom ... Gebrauch. Bezüglich des Genehmigungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk verweise ich auf die Akte des Familiengerichts ... " (beim selben Gericht)

    Oder muss immer eine Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses mit RK-Vermerk beim Nachlassgericht eingereicht werden?

  • Ich habe auch gerade ein Fall zum Gebrauchmachen im Rahmen der Prüfung eines Erbscheinsantrages:

    Die Kindesmutter hat für ihr Kind die Erbschaft ausgeschlagen. Familiengerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung war erforderlich. Die Kindesmutter wurde durch das Familiengericht auch darauf hingewiesen, dass die Ausschlagung erst dann wirksam wird, wenn sie den rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss an das Nachlassgericht (anderes Amtsgericht - Adresse +Aktenzeichen wurde angegeben) übersendet. Gleichzeitig sollte sie eine Bestätigung unterzeichnen, dass sie den Genehmigungsbeschluss erhalten hat und versichern, dass sie den rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss an das Nachlassgericht weitergeleitet hat.
    Das Bestätigungsschreiben ist auch von der Kindesmutter unterschrieben eingereicht worden beim Familiengericht. Sie hat dies zusammen mit dem Genehmigungsbeschluss in der Wachtmeisterei des Familiengerichts abgeliefert und noch gefragt, ob das so in Ordnung sei. Dies wurde ihr versichert.
    Nun wurde der Genehmigungbeschluss mit dem Vermerk des Gebrauchmachens nach Ablauf der Ausschlagungsfrist vom Familiengericht an das Nachlassgericht übersandt. Lt. Eingangsstempel ist der Genehmigungsbeschluss noch rechtzeitig beim Familiengericht eingegangen, allerdings ja nicht beim Nachlassgericht.
    Kann ich die Ausschlagung trotzdem als wirksam akzeptieren, denn die Kindesmutter wollte ja offensichtlich von der Genehmigung Gebrauch machen ?

  • Handelt es sich bei Familiengericht und Nachlassgericht um das gleiche Amtsgericht? Falls ja, dann könnte das Schreiben der Mutter ev. (je nach Wortlaut) so ausgelegt werden, dass es sich um einen Eingang beim Nachlassgericht handeln sollte und die Zuleitung an das Familiengericht versehentlich geschehen ist. Bei rechtzeitigem Eingang am gleichen Gericht wäre eine interne Fehlzuleitung unbeachtlich.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Die Kindesmutter wurde durch das Familiengericht auch darauf hingewiesen, dass die Ausschlagung erst dann wirksam wird, wenn sie den rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss an das Nachlassgericht (anderes Amtsgericht - Adresse +Aktenzeichen wurde angegeben) übersendet. Gleichzeitig sollte sie eine Bestätigung unterzeichnen, dass sie den Genehmigungsbeschluss erhalten hat und versichern, dass sie den rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss an das Nachlassgericht weitergeleitet hat.

    Welch ein Irrsinn in der Praxis zur Gebrauchmachung einer gerichtlichen Genehmigung weiterhin durch die Lande zieht! Wenn schon § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB analog anzuwenden sei (wer sich die Mühe macht, erkennt immernoch Mindermeinungen), warum sollte es notwendig sein, die rechtskräftige Genehmigung beim zuständigen Nachlassgericht vorzulegen, als der gesetzliche Vertreter lediglich gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklären muss, von der ihm erteilten rechtskräftigen Genehmigung zur Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung Gebrauch zu machen. Ausführlich hierzu das von Cromwell in #127 Gesagte.


    Gleichzeitig sollte sie eine Bestätigung unterzeichnen, dass sie den Genehmigungsbeschluss erhalten hat und versichern, dass sie den rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss an das Nachlassgericht weitergeleitet hat.


    Da muss jemand beim Familiengericht ganz viel Zeit haben, um das Handeln des gesetzlichen Vertreters bis ins Kleinste verfolgen zu wollen. Wo steht denn die Pflicht dazu, auch tatsächlich von der Genehmigung Gebrauch zu machen, wenn der gesetzliche Vertreter bewusst nicht mehr will, dass die Ausschlagung wirksam wird - allerdings mit der Betonung, § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB analog anzuwenden.

    Zur Lösung wäre das nach Cromwell Gesagte die Konsequenz, dass die Ausschlagungserklärung für das Mündel nicht mehr wirksam werden kann. Die Anfechtung der Fristversäumung wäre demnach wohl auch ausgeschlossen, da das fehlende Gebrauchmachen von der Genehmigung innerhalb der Ausschlagungsfrist keine auf einem Rechtsirrtum über einen Fristlauf beruhende Nachlässigkeit begründet, deren Rechtsfolge durch die Möglichkeit der Anfechtung der Fristversäumnis beseitigt werden könnte (so das KG, Beschluss vom 4.9.2015 - 6 W 92/15 - zitiert nach openjur).

    Allerdings wäre es ein interessanter Fall zur Entscheidung der Obergerichte.

  • Die Kindesmutter wurde durch das Familiengericht auch darauf hingewiesen, dass die Ausschlagung erst dann wirksam wird, wenn sie den rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss an das Nachlassgericht (anderes Amtsgericht - Adresse +Aktenzeichen wurde angegeben) übersendet. Gleichzeitig sollte sie eine Bestätigung unterzeichnen, dass sie den Genehmigungsbeschluss erhalten hat und versichern, dass sie den rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss an das Nachlassgericht weitergeleitet hat.

    Welch ein Irrsinn in der Praxis zur Gebrauchmachung einer gerichtlichen Genehmigung weiterhin durch die Lande zieht! Wenn schon § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB analog anzuwenden sei (wer sich die Mühe macht, erkennt immernoch Mindermeinungen), warum sollte es notwendig sein, die rechtskräftige Genehmigung beim zuständigen Nachlassgericht vorzulegen, als der gesetzliche Vertreter lediglich gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklären muss, von der ihm erteilten rechtskräftigen Genehmigung zur Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung Gebrauch zu machen. Ausführlich hierzu das von Cromwell in #127 Gesagte.


    Wenn ich den Fall richtig lese, hat die KM aber gegenüber dem Nachlassgericht nicht erklärt, von der Genehmigung Gebrauch machen zu wollen.


  • Wo steht denn die Pflicht dazu, auch tatsächlich von der Genehmigung Gebrauch zu machen, wenn der gesetzliche Vertreter bewusst nicht mehr will, dass die Ausschlagung wirksam wird - allerdings mit der Betonung, § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB analog anzuwenden.


    Die Pflicht dazu nicht; allerdings kanns gut sein , dass die EDV einem solch eine Bestätigung automatisch unterjubeln will wie z.B. das Familienmodul von forumSTAR.
    Ich benutz den Genehmigungsbeschluss u.a. deswegen dort nicht , sondern die gute alte Formularnummer 530.

  • Wenn ich den Fall richtig lese, hat die KM aber gegenüber dem Nachlassgericht nicht erklärt, von der Genehmigung Gebrauch machen zu wollen.


    Eben, die KM hat keine Erklärungen über das Gebrauchmachen der Genehmigung abgegeben, sondern wurde durch die Verfahrensweise des FamG damit in die Irre geleitet. Schon allein deshalb spricht einiges dafür, darüber nachzudenken, dass eine Anfechtung der Annahme der Erbschaft erfolgreich sein könnte. Eine weitere familiengerichtliche Genehmigung zur Anfechtung wird ja wohl einhellig aufgrund Vorliegens der rechtskräftigen Genehmigung zur Ausschlagung verneint.


    ...allerdings kanns gut sein , dass die EDV einem solch eine Bestätigung automatisch unterjubeln will wie z.B. das Familienmodul von forumSTAR.

    Unglaublich, erst dieser Schnulli mit dem Beschluss zur Entgegennahme einer Erklärung und jetzt das...

  • Wenn ich den Fall richtig lese, hat die KM aber gegenüber dem Nachlassgericht nicht erklärt, von der Genehmigung Gebrauch machen zu wollen.


    Eben, die KM hat keine Erklärungen über das Gebrauchmachen der Genehmigung abgegeben, sondern wurde durch die Verfahrensweise des FamG damit in die Irre geleitet. ...


    Inwiefern? :gruebel:


    Es erfolgte durch das FamFG offenbar folgender Hinweis (siehe Beitrag 148):

    "Die Kindesmutter wurde durch das Familiengericht auch darauf hingewiesen, dass die Ausschlagung erst dann wirksam wird, wenn sie den rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss an das Nachlassgericht (anderes Amtsgericht - Adresse +Aktenzeichen wurde angegeben) übersendet."


    Konkreter kann eine Anweisung eigentlich nicht sein.

  • Indem ihre Ausschlagungserklärung erst wirksam werden würde, wenn die rechtskräftige Genehmigung an das zuständige Nachlassgericht übersandt wird. Das ist aber nicht wahr, als es gar nicht darauf ankommt, dass die rechtskräftige Genehmigung an das zuständige Nachlassgericht übersandt werden muss, sondern vielmehr das Gebrauchmachen von der dem gesetzlichen Vertreter zugegangenen rechtskräftigen Genehmigung lediglich von einer Erklärung des gesetzlichen Vertreters abhängt. Und das kann notfalls - weil keine Form vorgeschrieben ist - auch fernmündlich erfolgen (abgesehen von den von Cromwell bereits dargestellten Beweisproblem).

    Und dazu kommt eben noch die weitere erwähnte Aufforderung des FamG, eine weitere Erklärung gegenüber dem FamG abzugeben. Ja, wenn der gesetzliche Vertreter auch immer das nötige Verständnis dafür aufbringen könnte, gerichtliche Aufforderungsschreiben einfachhalber zu verstehen, würden wir jetzt über diesen Fall nicht diskutieren müssen.

    Und wieso dann noch der Umstand des FamG sich "nachweisen" lassen zu wollen, ob der gesetzliche Vertreter tatsächlich gehandelt hat? Zuständig zur weiteren Prüfung der Erbfolge ist und bleibt immer noch das zuständige Nachlassgericht! Warum sollte ich also als FamG schon vorher den Zeigefinger gegen den gesetzlichen Vertreter heben wollen, wenn zunächst ein anderer zu dieser Feststellung gelangen muss?! Aus meiner Sicht unnötige Arbeit.

    M.E. hätte das Familiengericht und noch viel eher das für die Ausschlagungserklärung zuständige Nachlassgericht dem gesetzlichen Vertreter - wenn denn § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB analog anzuwenden sei - den Hinweis erteilen müssen in etwa der folgenden Einfachheit:

    Ausschlagung ("Super gesetzlicher Vertreter, der erste Schritt ist getan!") - Genehmigung ("Warte ab, da fehlt nochn Stempel vom Gericht!") - rechtskräftige Genehmigung --> "Jetzt, gesetzlicher Vertreter tu was, erkläre das Gebrauchmachen von der rechtskräftigen Genehmigung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht, wenn Du nicht möchtest, dass Dein zu Vertretener Erbe wird!" Jedenfalls ist bei mir aus dem NachlassG keiner der gesetzlichen Vertreter mit dieser ausdrücklichen Einnordung davongekommen, auch wenn ich selbst die Rechtmäßigkeit der analogen Anwendung des § 1829 Abs. 1 S 2 BGB zumindest bezweifle.

  • Eine Anfechtungserklärung kommt hier wohl nicht in Betracht, denn die Frist dürfte für die Anfechtungserklärung bereits abgelaufen sein. Die Kindesmutter hat nämlich schon vor über 6 Wochen erfahren, dass ihr Beschluss mit dem Vermerk des Gebrauchmachens nicht zur Nachlassakte gelangt ist.
    Ich hatte auch schon mitgeteilt, dass ich beabsichtige, den Erbscheinsantrag zurückzuweisen, da der Beschluss mit dem Vermerk des Gebrauchmachens nirgends zu finden war, aber nun ist er beim Gericht des Ortes des Familiengerichts wieder aufgetaucht (mit ursprünglichen Eingangsstempel) und wurde mir als Nachlassgericht vom (Familien)gericht übersandt.

    Ich tendiere jetzt dazu, die Ausschlagung als wirksam zu akzeptieren, denn Gebrauch gemacht hat die Kindesmutter ja offensichtlich - allerdings lese ich auch immer wieder, dass das Nachlassgericht auf irgendeine Weise innerhalb der Frist Kenntnis vom Gebrauchmachen bekommen muss

  • Wenn das Familiengericht und das Nachlassgericht nicht dasselbe Amtsgericht sind, hat die Kindesmutter meiner Ansicht nach nicht wirksam von der Genehmigung Gebrauch gemacht.

    Die Gebrauchmachung muss nun mal dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden.

  • Ich habe auch gerade ein Fall zum Gebrauchmachen im Rahmen der Prüfung eines Erbscheinsantrages:

    Die Kindesmutter hat für ihr Kind die Erbschaft ausgeschlagen. Familiengerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung war erforderlich. Die Kindesmutter wurde durch das Familiengericht auch darauf hingewiesen, dass die Ausschlagung erst dann wirksam wird, wenn sie den rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss an das Nachlassgericht (anderes Amtsgericht - Adresse +Aktenzeichen wurde angegeben) übersendet. Gleichzeitig sollte sie eine Bestätigung unterzeichnen, dass sie den Genehmigungsbeschluss erhalten hat und versichern, dass sie den rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss an das Nachlassgericht weitergeleitet hat.
    Das Bestätigungsschreiben ist auch von der Kindesmutter unterschrieben eingereicht worden beim Familiengericht. Sie hat dies zusammen mit dem Genehmigungsbeschluss in der Wachtmeisterei des Familiengerichts abgeliefert und noch gefragt, ob das so in Ordnung sei. Dies wurde ihr versichert.
    Nun wurde der Genehmigungbeschluss mit dem Vermerk des Gebrauchmachens nach Ablauf der Ausschlagungsfrist vom Familiengericht an das Nachlassgericht übersandt. Lt. Eingangsstempel ist der Genehmigungsbeschluss noch rechtzeitig beim Familiengericht eingegangen, allerdings ja nicht beim Nachlassgericht.
    Kann ich die Ausschlagung trotzdem als wirksam akzeptieren, denn die Kindesmutter wollte ja offensichtlich von der Genehmigung Gebrauch machen ?

    Dies kann einen (zusätzlichen) Fristhemmungsgrund wegen höherer Gewalt infolge unrichtiger rechtlicher Belehrung darstellen. Wenn die Fristhemmung aber bereits beendet und die weiterlaufende Frist inzwischen abgelaufen ist, kann man allerdings nichts mehr machen. Nicht Gebrauch gemacht ist eben nicht Gebrauch gemacht.

  • Cromwell:
    dann frag ich mich allerdings, wann die Fristhemmung beendet ist, denn mit der Kindesmutter hatte ich ja bisher gar keinen direkten Kontakt.
    Dass dem Erbscheinsantrag mangels Gebrauchmachung von der Genehmigung nicht entsprochen werden kann, hatte ich ja dem beurkundenden Notar mitgeteilt - im Juli 2016. Im August 2016 hat der Notar mir mitgeteilt, dass die Mutter sehr wohl Gebrauch gemacht hat, aber gegenüber dem falschen Familiengericht.
    Am 14.11.16 hatte ich gegenüber dem Notar die beabsichtigte Zurückweisung des Erbscheinsantrages angekündigt, da keine Gebrauchmachung vorliegt - auch beim Familiengericht nicht
    Mit Schreiben vom 21.11.16 (beim Nachlassgericht eingegangen) hat dann das Familiengericht den rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss mit Vermerk der Gebrauchmachung übersandt mit dem Vermerk, dass er in der falschen Akte abgeheftet war

    Fristhemmungsbeendigung könnte also sein in dem Moment, wo die Kindesmutter Kenntnis erhält, dass ihre Gebrauchmachung noch nicht wirksam erfolgt ist (reicht da die Info bzw. Anfrage von Notar, was sie mit dem Genehmigungsbeschluss gemacht hat ? Sie wurde bestimmt nicht von ihm belehrt, dass sie schnell nochmal Gebrauch machen muss und den Beschluss hatte sie ja ohnehin nicht mehr) oder aber in dem Moment, wo das Familiengericht merkt, dass der Beschluss falsch abgeheftet war (dann habe ich das Problem, dass aufgrund der verzögerten Übersendung die Frist auch abgelaufen ist und dies nicht in der Macht der Mutter stand)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!