Missbraucht als Schreibhilfe

  • Der Rechtspfleger ist demgegenüber nicht verpflichtet, als Briefannahme- oder Schreibkraft des Angeklagten tätig zu werden und sich den Inhalt des Protokolls vom Angeklagten ohne eigene gestaltende Tätigkeit vorschreiben oder diktieren zu lassen, vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.7.1997, Az.: 1 Ss 614/97 - zu finden bei juris. Habe auch schon unsinnige Aufnahme verweigert - die darauffolgende DAB wurde abgebügelt.

  • Danke für Eure Anteilnahme.
    Und weil Beratungshilfe soooooo schön ist sitze ich auch Freitags um 18.00 Uhr noch hier und versuche mir meinen Urlaub zu verdienen.
    14 Tage Kreta und glaubt´s mir, ich hab´s verdient!!!

  • Danke für Eure Anteilnahme.
    Und weil Beratungshilfe soooooo schön ist sitze ich auch Freitags um 18.00 Uhr noch hier und versuche mir meinen Urlaub zu verdienen.
    14 Tage Kreta und glaubt´s mir, ich hab´s verdient!!!

    OOOOOOOOccchhhhhhhh Kreta, Menno,
    ich will mit!
    War schon 5 Mal auf Kreta, ist meine absolute Lieblingsinsel,
    so spät war ich aber noch nie da!
    Na, auf jeden Fall: Vie Spaß und: Jamas! ;)

  • Ich habe hier auch ein paar Leute, die regelmäßig in ihrem laufenden Verfahren Erklärungen zu Protokoll diktieren wollen. Sofern das ein paar Sätze sind, habe ich damit kein Problem.

    Normalerweise weise ich aber bei längeren Texten darauf hin, dass ich keine Schreibkraft bin und dann hat sich das Problem meitens erledigt. Bei einigen Querulanten, bei denen es möglicherweise längerfristig auf Hasuverbot o.ä. hinauslaufen könnte, nehme ich das schonmal alles (mit entsprechendem) Vermerk wörtlich auf, d.h. lasse mir den Blödsinn diktieren.

    Im Ausgangsfalls würde ich mal das Vorgehen mit der Geschäftleitung absprechen. Die dürfte auch ein Interesse haben, dass Ihre Rechtspfleger nicht stundenlang als Schreibkraft herhalten müssen.

  • Nöö, der Kelch ist an mir vorübergegengen. Jetzt gibt es eine neue Verhandlung hier bei uns. Fraglich ist nur, welchen Richter er bekommen soll, bislang hat er alle als Rechtsbeuger und Protokollfälscher abgelehnt.
    Da ich eine Aktenvermerk über die Antragsaufnahme gemacht habe, habe ich neulich Post von der Staatsanwaltschaft bekommen, ob ich Strafantrag stelle. Tatbestand: Verletzung der Vertraulichkeit des persönlichen Wortes (klingt guuut!!) Haben wir dann aber doch nicht gemacht, weil wir es nicht beweisen können. Und noch ein Verfahren hier mit dem, NEIN DANKE!!
    Die Staatsanwältin hat mir aber ihr persönliches Mitgefühl ausgedrückt, da geht es einem ja gleich viel besser.

  • Hinsichtlich der heimlichen Tonträgeraufnahme, § 201 StGB, ohne näher nachzulesen, müsste die RM-aufnahme drunter fallen.

    D.H. sofort zur Beweissicherung Polizei und ggf. Wachtmeister hinzuziehen. Ist aber Frage des persönlichen Geschmacks, ob man sowas macht.

    Was echt unangenehm ist, dass man die Sachakte ! hinzuziehen muss bei der Rev.aufnahme, das Prob. ist insb., dass der Rpfl. ja nichts aus der Akte verraten darf, da dies ja Akteneinsicht darstellt, d.h. auch nichts in die Rev.aufnahme. So richtig klar ist mir das praktisch nicht, wie das ablaufen soll.

    Es kommen ja genau die VUs, die keinen RA haben.

    Richtig ist zwar, dass man keine Schreibkraft des Rm-führers ist und auch auf einen "richtigen" Vortrag hinarbeiten muss, aber das hilft kaum, denn wie will man dokumentieren das der Erschienene nur "Müll" erzählt hat, und auch nach dem 3,. Mal nicht begreifen wollte, dass Rev. kein umfassende Sachprüfung beinhaltet, ohne dies im Protokoll zu dokumentieren.

    Mir wird ab und zu mal sonstwas nachgesagt, was gar nicht stimmt.

    Zum Glück bin ich jetzt nur noch Straf-Vertretung. ;)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich habe mal eine Frage, die denke ich, ganz gut hier rein passt. Ich habe gleich zwei Anträge von Strafgefangenen zur Vorführung zur RAST. Der eine möchte Beschwerde wegen Führungsaufsicht einlegen. Soweit ich was dazu gefunden habe, handelt es sich hier um eine sofortige Beschwerde. Für diese ist die Erklärung zu Protokoll nicht vorgeschrieben, also könnte ich den Herren doch sagen, dass er diese selber schreiben muss. Nach Kommentar habe ich ansonsten nur gefunden, dass für die Aufnahme der UdG zuständig ist. Die andere Sache ist eine Verfassungsbeschwerde, auch hier steht im Kommentar, dass Schriftform genügt, also wäre auch hier der UdG zuständig....sehe ich das richtig???? Kleinknecht/meyer-Goßner sagt der Rechtspfleger ist nur für die Aufnahme der Revision, der Rechtsbeschwerde, der weiteren Beschwerde und der Wiederaufnahme zuständig.

  • Soweit ich was dazu gefunden habe, handelt es sich hier um eine sofortige Beschwerde. Für diese ist die Erklärung zu Protokoll nicht vorgeschrieben, also könnte ich den Herren doch sagen, dass er diese selber schreiben muss.

    Die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle ist dem Bürger nach § 306 I StPO eröffnet. Daher ist ein Verweis auf die schriftliche Einlegung nicht zulässig.

    Nach Kommentar habe ich ansonsten nur gefunden, dass für die Aufnahme der UdG zuständig ist.

    Dann ist der UdG zuständig.

    Die andere Sache ist eine Verfassungsbeschwerde, auch hier steht im Kommentar, dass Schriftform genügt, also wäre auch hier der UdG zuständig

    Die VB ist nach § 23 I BVerfGG schriftlich einzulegen. Daher ist weder der Rechtspfleger noch der UdG zuständig für eine Erklärung zu Protokoll.


  • Was echt unangenehm ist, dass man die Sachakte ! hinzuziehen muss bei der Rev.aufnahme, das Prob. ist insb., dass der Rpfl. ja nichts aus der Akte verraten darf, da dies ja Akteneinsicht darstellt, d.h. auch nichts in die Rev.aufnahme. So richtig klar ist mir das praktisch nicht, wie das ablaufen soll.

    Richtig ist zwar, dass man keine Schreibkraft des Rm-führers ist und auch auf einen "richtigen" Vortrag hinarbeiten muss, aber das hilft kaum, denn wie will man dokumentieren das der Erschienene nur "Müll" erzählt hat, und auch nach dem 3,. Mal nicht begreifen wollte, dass Rev. kein umfassende Sachprüfung beinhaltet, ohne dies im Protokoll zu dokumentieren.

    Ich muss dieses Thema nochmal aufwärmen.

    Ich soll im Laufe der nächsten Tage eine Revision nebst Begründung aufnehmen - hab aber erstens keinen Plan und zweitens auch keine Akte. Das Verfahren ist vor einem weit, weit entfernten Landgericht gelaufen (ja, doch, im Inland). Ich habe keine Akten, ich habe kein Urteil und nix. Ich weiß nicht mal, an welches Gericht ich adressieren muss, was in den Antrag und was in die Begründung gehört.
    Ich bekomme gerade ein wenig Schnappatmung.
    Immerhin habe ich die DAB, die er abgeben wollte, schon mal abgebogen. Mag er diese handschriftlich oder telefonisch an die Verwaltung der Behörde dort richten.

    Kann mir jemand sagen, was ich hier machen kann, damit es nicht völlig in die Grütze geht?
    Danke.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Mh, wenn er das Urteil mitbringt, haste ja ein bisken was.

    Ansonsten soll er dir das sagen, du guckst, welches Gericht zuständig ist und nimmst auf, so gut du kannst.

    Wenns dann falsch ist: Nicht dein Problem.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!