Missbraucht als Schreibhilfe

  • Neulich kam jemand zu mir in die RAST und wollte seinen Revisionsbegründung in einer Strafsache bei mir zu Protokoll geben. Verblüfft musste ich feststellen, das ich nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 a) RPflG dafür zuständig bin. Nachdem ich den Kunden nach seinem Perso gefragthabe, hat er mir gesagt, sein Perso wäre eine Fälschung, er wäre Bürger des Dritten Reiches. Und das war sein voller Ernst. Das sieht man ja gleich wo der Hammer hängt.
    Das Ende vom Lied war ich habe fünf Seiten geschrieben!!!
    Das war aber nicht alles, der Gute hat auch noch ein Diktiergrät mitlaufen lassen, fein in seinem Brillenetui versteckt. Ich habe das nur gemerkt, weil das Band anscheinend zuende war und es ziemlich laur geglacht hat.
    Verabschiedet hat er sich mit den Worten, wenn er endlich das Hauptverhandlungsprotokoll hat würde er wiederkommen und das sind es siebzig Seiten.
    Wie kann ich mich vor solchen Knallern Schützen, muss ich mich als Schreibhilfe missbrauchen lassen?
    Kann ich den guten Mann durch einen Wachtmeister filzen lassen, ob er wieder ein Diktiergerät bei sich hat?

  • Neulich kam jemand zu mir in die RAST und wollte seinen Revisionsbegründung in einer Strafsache bei mir zu Protokoll geben. Verblüfft musste ich feststellen, das ich nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 a) RPflG dafür zuständig bin. Nachdem ich den Kunden nach seinem Perso gefragthabe, hat er mir gesagt, sein Perso wäre eine Fälschung, er wäre Bürger des Dritten Reiches. Und das war sein voller Ernst. Das sieht man ja gleich wo der Hammer hängt.
    Das Ende vom Lied war ich habe fünf Seiten geschrieben!!!
    Das war aber nicht alles, der Gute hat auch noch ein Diktiergrät mitlaufen lassen, fein in seinem Brillenetui versteckt. Ich habe das nur gemerkt, weil das Band anscheinend zuende war und es ziemlich laur geglacht hat.
    Verabschiedet hat er sich mit den Worten, wenn er endlich das Hauptverhandlungsprotokoll hat würde er wiederkommen und das sind es siebzig Seiten.
    Wie kann ich mich vor solchen Knallern Schützen, muss ich mich als Schreibhilfe missbrauchen lassen?
    Kann ich den guten Mann durch einen Wachtmeister filzen lassen, ob er wieder ein Diktiergerät bei sich hat?



    . . . letzteres auf jeden Fall . . . :daumenrau

    . . . und Blödsinn schreibe ich nicht auf, mag sich der Bürger doch bei meinen Vorgesetzten beschweren . . . ;)

    . . . oder war es kein Blödsinn, was der gefälschte Ausweis aus dem dritten Reich Dir diktiert hat :gruebel:

    wegen dem Ausweis hättest Du ja mal ganz gepflegt die Polizei einlaufen lassen können . . . :teufel:

  • Da er ja die Bundesrepublik Deutschland als Staat nicht anerkennt, möge er sich doch bitte an eine Rechtsantragtselle seines Staates wenden.

  • Naja, der Perso war schon echt, nur er meinte, dass es eine Fälschung sein. Und er hat seinen Vortrag todernst gemeint.
    Nur wie begründe ich es, dass ich es ablehne siebzig seiten zu schreiben?

  • Die Ausweise sind nicht gefälscht, da gibt es Entscheidungen dazu. Es bleibt dir nämlich unbenommen einen Ausweis zu erstellen der dich als Bürger eines Phantasiestaates ausweist. Nur kann man sich damit eben nicht bei einer Behörde ausweisen. Ich finde Jürgens Idee gut. Die Aufnahme mangels Zuständigkeit abzulehnen.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Abgesehen von der "Drittes-Reich-Problematik" ist das doch aber ein grundsätzliches Problem, wie man in der RAst. mit "Schwätzern", die einem ellenlange Texte "diktieren", umgeht.

    Ich habe leider kein Rezept, da ich glücklicherweise nie in die Verlegenheit kam, in der RAst. zu arbeiten.

  • Ganz einfach: Du nimmst auf, du bestimmst grade bei Revisionen den Inhalt. Und das mag er unterschreiben, oder auch nicht.

    Da gibt es wohl BGH Entscheidungen, die sagen, dass der Rechtspfleger sich nicht offensichtlich davon distanzieren darf. Das ganze im Summenhang mit "Besteht auf Aufnahme" Da würde ich mal becksen oder jurissen.

  • Es ist nun einmal rechtens, etwas zu Protokoll zu erklären. Ob das eine oder siebzig Seiten sind, würde ich insoweit als unerheblich ansehen. Einen ernsthaften Verweigerungsgrund - außer den Antragsteller mit seinen eigenen Waffen zu schlagen - vermag ich nicht zu erkennen.

  • Ich wäre mir nicht so sicher, ob ich nicht eine Unfugsbegründung ablehnen kann. Ich nehme jedoch nicht in Strafsachen auf, daher bin ich nicht so genau im Thema.

    Nur, sollte der mich erpopoen wollen: Ich kann auch das 1-Finger-Adler-Suchsystem, keine meine Dienstzeiten, muss zum Klo usw. Mal gucken, wie viele Tage der ankommt, bis die 70 Seiten durch sind. :teufel:

  • Die Rechtsantragstelle preßt Umgangssprache in juristische Schriftsätze. Sie ist kein Sekretariat für Querulanten sondern fertigt verfahrenstaugliche Schriftsätze unter Ausübung des Ermessens des Urkundsbeamten. Diktiert wird deswegen bei mir nur in Ausnahmefällen und schon gar nicht längere Passagen. Alles was nicht absolut wirr ist, hat man natürlich zu protokollieren auch wenn es Monate dauert.
    Selbst gefertigte siebzig Seiten können gerne als in Bezug genommene Anlage zum Protokoll genommen.
    Und wer (z. B. durch heimliche Tonbandaufnahmen) gegen die Hausordnung verstößt, der beendet damit seine Protokollierung automatisch selbst, hört die höfliche Ansage "Das Gespräch ist beendet. Sie gehen jetzt." und wird bei Bedarf noch viel höflicher an den Direktor verwiesen.

  • Ich wäre mir nicht so sicher, ob ich nicht eine Unfugsbegründung ablehnen kann. Ich nehme jedoch nicht in Strafsachen auf, daher bin ich nicht so genau im Thema.

    Nur, sollte der mich erpopoen wollen: Ich kann auch das 1-Finger-Adler-Suchsystem, keine meine Dienstzeiten, muss zum Klo usw. Mal gucken, wie viele Tage der ankommt, bis die 70 Seiten durch sind. :teufel:



    Das hab ich auch schon mal gemacht. In meinem Verein wollten die mich als Schriftführer im Vorstand einspannen. Da hab ich (als ich mal probeweise aushelfen sollte) das 2-Finger-Adlersuchsystem eingesetzt. :teufel: Mein Süsser hat sich halb tot gelacht, als er das gesehen hat. Hat aber gewirkt, der Kelch ist an mir vorbei gegangen. :strecker

    Ein Rezept für Iris' Problem hab ich aber nicht. Schau mal in deine Geschäftsanweisung, ob du solch unsinnige Anträge überhaupt aufnehmen musst.

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Ich wäre mir nicht so sicher, ob ich nicht eine Unfugsbegründung ablehnen kann. Ich nehme jedoch nicht in Strafsachen auf, daher bin ich nicht so genau im Thema.

    Nur, sollte der mich erpopoen wollen: Ich kann auch das 1-Finger-Adler-Suchsystem, keine meine Dienstzeiten, muss zum Klo usw. Mal gucken, wie viele Tage der ankommt, bis die 70 Seiten durch sind. :teufel:



    Ich denke, damit fügt er dir mehr Schaden zu, als du ihm...

    Denn wenn du ne Woche poder länger an so ner Schreiberei sitzt, macht sicher keiner deine Akten, und anderes Publikum musst du sicher auch noch machen...

    Bezüglich des Diktiergeräts würde ich auf jeden Fall vorher darauf hinweisen, dass as unzulässig ist. Ich meine, durchsuchen lassen darfst du nicht...
    Und wenn er dir blöd kommt, einfach rausschmeißen (lassen)...

  • Da er ja die Bundesrepublik Deutschland als Staat nicht anerkennt, möge er sich doch bitte an eine Rechtsantragtselle seines Staates wenden.




    ...eben, soll er sich doch an ein Amtsgericht des Reiches wenden. Hatte mal so einen Zeitgenossen in der Vollstreckung, der Bürger des "Deutschen Reiches" war, und behauptet hat, die Bundesrepublik hätte durch irgendwelche Erklärungen der "alliierten Besatzungsmächten" aufgehört zu existieren und eine BVerfG-Entscheidung hat er auch angeführt, nach der das Deutsche Reich fortbesteht.

    ...lange Rede kurzer Sinn: er wollte Erinnerung einlegen, weil in der Forderungsaufstellung die Beträge in EURO und nicht in DM(!) ausgewiesen wurde, nach dem ich ihn gefragt habe warum er es denn eigentlich nicht in Reichsmark wolle, wäre er mir fast an die Gurgel gespruchen.... Der Anruf in die Wachtmeisterei hat dem ganzen dann ein profanes Ende gesetzt.

    Vielleicht würde es ja helfen, die Kollegen von der Vormundschaft bei solchen Sachen zu involvieren...

  • Die "Dritte Reich Knilche" kann ich überhaupt nicht ab. Ich bin zum Glück nie in die Verlegenheit gekommen, so einen Schwachsinn aufnehmen zu sollen, aber ich hätte diesen Herren vermutlich nach draußen befördert. Da wär mir eine DAB sch...egal gewesen. Wer meint, er müsse im Dritten Reich leben, soll sich eine unbewohhnte Insel suchen und dort sein eigenes Reich gründen.

  • Ziemlich aktuell BVerfG, Beschluss vom 6.6.2007, 2 BvR 61/07 (NJOZ 2007, 4397) - über Beck Online, aber bisher leider weder über juris noch über die Internetseiten des BVerfG zu finden -:
    "Die Rolle des den Wiedereinsetzungsantrag und die Revisionsbegründung aufnehmenden Rechtspflegers beschränkt sich im Rahmen der Revisionsbegründung, § 345 II StPO, nicht nur auf eine formelle Beurkundung des von dem Angekl Vorgebrachten. Vielmehr hat er sich an der Anfertigung der Revisionsbegründung gestaltend zu beteiligen und die Verantwortung für ihren Inhalt zu übernehmen, was verfassungs-rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 10, 274 [282f.] = NJW 1960, 427). Die RevGer. sollen dadurch vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden; zudem soll so vermieden werden, dass Revisionen rechtsunkundiger Angekl schon von vornherein an Formfehlern oder sonstigen Mängeln scheitern (vgl. BVerfGE 64, 135 [152]). Der Rechtspfleger ist dabei an den Wortlaut und die Form des zur Begründung der Revision Vorgebrachten nicht gebunden, wohl aber an dessen sachlichen Kern; er hat den Angekl über die richtige Art der Revisionsbegründung zu belehren und auf formgemäße Abfassung hinzuwirken (BVerfGE 10, 272 [283] = NJW 1960, 1243 m.w. Nachw.). Bleibt dies erfolglos, so kann der Rechtspfleger nichts anderes tun als die Verantwortung abzulehnen. Diese Ablehnung muss nicht ausdrücklich erklärt sein, aber zumindest aus dem Verhalten des Rechtspflegers geschlossen werden können (BVerfGE 10, 272 [283] = NJW 1960, 1243). Diese im Rahmen der Aufnahme der Revisionsbegründung zu stellenden Anforderungen müssen auch gelten, wenn er im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags die als Prozesshandlung nachzuholende Revisionsbegründung protokolliert.
    Im Falle des Vorbringens von Verfahrensrügen, § 344 II 2 StPO, muss der Bf. die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen angeben, da das RevGer. nicht von sich aus die Ordnungsmäßigkeit des gesamten Verfahrens prüfen kann (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 344 Rdnr. 20). Dabei ist eine Bezugnahme auf Akten, das Sitzungsprotokoll und andere Schriftstücke unzulässig. Vielmehr müssen die Fundstellen in ihrem Wortlaut oder ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben werden. Das RevGer. muss allein auf Grund der Begründungsschrift prüfen können, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (BGH, NJW 1982, 1655; NJW 1995, 2047 = NStZ 1995, 462). Nach diesen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Anforderungen (vgl. BVerfG, NJW 1985, 125 [162] = NStZ 1985, 82) wäre detailliert anzugeben gewesen, wann die Bf. welchen Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen mit welchem Inhalt gestellt und welche Entscheidung das Gericht hierüber getroffen hat.
    Auf diese hohen Begründungs- und Darlegungsanforderungen hätte der das Protokoll aufnehmende Rechtspfleger die Bf. hinweisen und auf eine detaillierte, umfassende Darstellung,an welcher es ersichtlich fehlt, hinwirken müssen. Es lässt sich dem Protokoll vom 9. 10. 2006 nicht entnehmen, dass der Rechtspfleger dieser Pflicht nachgekommen ist bzw. sich vom Inhalt der Erklärungen der Bf. - nach Belehrung - distanziert hat. Ferner hat auch das KG - welches den Wiedereinsetzungsantrag gerade wegen fehlender Angabe von Tatsachen zur Begründung des Antrags und formgerechter Nachholung der versäumten Handlung innerhalb der Antragsfrist (vgl. zu diesem Erfordernis Meyer-Goßner, § 45 StPO Rdnr. 11) verworfen hat - keine näheren Erkundigungen über die Umstände der Protokollierung angestellt. Gerade im Hinblick auf die vormalige Verfassungsbeschwerde wäre eine nähere Sachverhaltsaufklärung, etwa durch Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des Rechtspflegers, jedoch nahe liegend und angezeigt gewesen."

  • Bei der Revisionsbegründung in Strafschen brauchst du dich keinesfalls als Schreibkraft mißbrauchen zu lassen. Du darfst vielmehr nur das zu Protokoll nehmen, was du geprüft hast und wofür du die Verantwortung übernehmen kannst. Lediglich aufschreiben, was der Verurteilte von sich gibt, darf der Rpfl gerade nicht.

    Nach § 345 II StPO kann die Revisionsbegründung nur durch einen RA oder zu Protokoll der Geschäftstelle eingereicht werden. Das hat gerade den Zweck, die Revisionsinstanz vor unsinnigen Begründungen zu schützen. Lies mal die einschlägige Kommetierung dazu.

    Im übrigen kannst du für umfangreichere Begründungen ohne weiteres eine Schreibkraft zuziehen, falls du das diktieren nicht gewohnt bist.

    Ich bin bisher ganz gut damit gefahren, die für die Begründung einen Termin auszumachen (vorher Akte beiziehen, 150 RiStBV!), mir dann anzuhören, was der Verurteilte vorzubingen hat und versuchen ihm das Wesen der Revision klarzumachen und dann einen weiteren Termin für die Protokollaufnahme zu vereinbaren. Das Protokoll habe ich bis zum zweiten Termin grob vorbereitet, dann geht es einigermaßen schnell über die Bühne. Dieses Verfahren ist zwar recht zeitaufwändig, aber anders ist es m.E. kaum möglich den formellen und inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsbegründung einigeramßen gerecht zu werden.

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