bedingte Grunddienstbarkeit

  • Hallo,
    ich mache selbst noch nicht lange Grundbuchsachen.
    Also mein Fall:

    Beantragt ist ein Wege- und Leitungsrecht, ich werde sowieso eine Zwischenverfügung machen müssen, da noch nicht für alle Flurstücke eine Voreintragung erfolgt ist. Aber mein Problem ist, dass die Beteiligten das Recht folgende auflösende Bedingung vereinbart haben:
    - eine Zahlung des Berechtigten zugunsten des Betroffenen, die duch den Notar bestätigt werden soll
    - dass das berechtigte Grundstück nur mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bebaut wird, gleich zu welchem Zeitpunkt.

    Ich habe mal im Schöner/ Stöber nachgelesen und grundsätzlich ist die Bezugnahme bei Bedinigung/ Befristungen nicht möglich. Also müsste ich das eintragen, aber wie soll das bitte fürs Grundbuch bestimmtbar sein und was ist mit der Form § 29 GBO?

    Ich bedanke mich jetzt schonmal für mögliche Lösungshinweise,

    Rieke:)

  • Nur die Tatsache der Bedingtheit/Befristung ist nicht bezugnahmefähig, der Inhalt der Bedingung/Befristung schon.

    Also: Wege- und Leitungsrecht - bedingt - für ...

    Die Bedingungen sind ja inhaltlich bestimmt. Das genügt für die Eintragung. Über die Möglichkeit eines Nachweises in der Form des § 29 GBO mache ich mir erst Gedanken, wenn es zur Löschung kommen soll. Und wenn es nicht geht, dann können die Beteiligten ja - neben der immer möglichen freiwilligen Bewilligung oder Berichtigungsbewilligung - auch im Prozessweg klären lassen, dass die derart bedingte Dienstbarkeit erloschen ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wie Andreas. Ich würde eintragen (z.B. "Bedingte Grunddienstbarkeit (Wege- und Leitungsrecht) für ... gemäß Bewilligung vom ... (URNr ... Notar ...) eingetragen am...").

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • eine weitere Frage hierzu:

    Es werden verschiedene Grunddienstbarkeiten bestellt. In der Bewilligung steht folgender Passus:

    Die Grunddienstbarkeiten und das Wegerecht dürfen nur ausgeübt werden im Rahmen der Nutzung des herrschenden Grundstückes als Wohnhaus.

    Ist das eine eintragungsfähige Bedingung??? :confused:



  • Ich halte das für keine Bedingung, sondern für eine Festlegung auf den Umfang der Rechtsausübung. Würde das Haus statt zu Wohnzwecken z.B. als Hotel genutzt, wäre das dadurch erhöhte Verkehrsaufkommen nicht mehr Inhalt des Wegerechts. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks könnte dann insoweit eine Unterlassung verlangen (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1235).

  • Wir sehen das hier auch nie als Bedingung an.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich habe den Fall, dass die Ausübung der Dienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) unter der auflösenden Bedingung der Nichtzahlung des ortsüblichen Entgelts steht.Damit ist m.E. nicht die Dienstbarkeit selbst bedingt, sondern nur die Ausübung, so dass ich die Bedingung nicht ins Grundbuch eintrage, oder ?

  • Hallo!

    Kann bei einem zu bestellenden Wegerecht die Forderung des Eigentümers des dienenden Grundstücks, nämlich das Erlöschen des Wegerechts nach Abriss des Gebäudes auf dem herrschenden Grundstück, als auflösende Bedingung im Grundbuch eingetragen werden? Oder erfolgt - wie schon vorgenannt - die Sicherung durch die Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen den Eigentümern? :gruebel:

    Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar!

    Gruß

  • Herzlichen Dank!

    Bei nochmaliger Durchsicht der Unterlagen ist mir aufgefallen, dass das Wegerecht bereits im Grundbuch eingetragen worden ist :oops:; es soll jetzt mit dieser Bedigung modifiziert werden. Kann auf die Eintragung des Wegerechts Bezug genommen und die Befristung in Spalte 5 der Abt. II eingetragen werden?

    Gruß

  • Es wird beantragt, eine auflösende Bedingung bei einer Grunddienstbarkeit einzutragen. Die Dienstbarkeit soll erlöschen, wenn der Eigentümer des berechtigten Grundstücks eine andere Grundstücksteilfläche nicht mehr regelmäßig pflegt. Diese Verpflichtung soll im gleichen Zuge übrigens durch eine subjektiv-dingliche Reallast am Grundstück des Berechtigten abgesichert werden. Kann die Bedingung bei der Grunddienstbarkeit so eingetragen werden?

  • Es wird beantragt, eine auflösende Bedingung bei einer Grunddienstbarkeit einzutragen. Die Dienstbarkeit soll erlöschen, wenn der Eigentümer des berechtigten Grundstücks eine andere Grundstücksteilfläche nicht mehr regelmäßig pflegt. Diese Verpflichtung soll im gleichen Zuge übrigens durch eine subjektiv-dingliche Reallast am Grundstück des Berechtigten abgesichert werden. Kann die Bedingung bei der Grunddienstbarkeit so eingetragen werden?

    Darf ich meine Frage bitte nochmals hochholen. Vielen Dank!

  • Dass die Dienstbarkeit bedingt ist, muss eingetragen werden.

    Der Eintritt der Bedingung selbst führt auch dann zum Erlöschen der Dienstbarkeit, wenn dies nicht nach § 29 GBO nachweisbar ist (falls das die Frage gewesen sein sollte).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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