Nebenforderung im Mahnverfahren verzinsen?

  • Hallo,

    also ich habe nun einen RA, der im Mahnverfahren Nebenforderungen gem. Nr. 2400 VV RVG geltend macht (also die vorgerichtlichen RA-Kosten). Dies ist bei uns kein Problem und unstreitig möglich aber nun möchte der RA diese Nebenforderung auch verzinst haben.

    Er bezieht sich hierbei darauf, dass die oben genannten Kosten eine Schadensersatzforderung sind (=Kollateralschaden), welcher nicht als Hauptforderung geltend gemachte werden kann gem. Zöller § 3 Rd-Nr. 17.

    Aber gem. §§ 281, 286, 249 BGB i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei dieser Schadensersatz zu verzinsen.

    Ich kann mich jedoch nicht mit dem Gedanken anfreunden, dass ich nun auch Nebenforderungen verzinsen soll. Davon mal abgesehen, dass dies im maschinellen Mahnverfahren nicht möglich ist.

    Für einen guten Tip für einen Ablehnungsgrund wäre ich dankbar.

    Lieben Gruß an alle

  • Ich mach zwar nix im Mahnverfahren, aber meines Wissnes stellt es technisch kein Problem dar, verschiedene Hauptforderungen mit verschiedenen Zinssätzen zu versehen. Und ich hätte auch kein Problem damit, die RA-Kosten mit 5 %über zu verzinsen. :confused:

  • Sehe ich wie Erzett, die Nebenforderung nach Nr. 2400 VV ist ein Verzugsschaden und kann daher als Schadensersatz verzinst werden.

  • Ist schon wieder einer auf eine ganz "besondere" Idee gekommen? :gaehn

    Technisch ist das nur lösbar, wenn Sie die Nebenforderung als weitere Hauptforderung deklarieren. Hier besteht natürlich die Problematik der Streitwerterhöhung. Spielt der RA da nicht mit bleibt nur die Möglichkeit es auf eine Zurückweisung wegen der technischen Unvereinbarkeit ankommen zu lassen. Ob das funktioniert hängt allerdings von der Rechtsmittelinstanz ab. (Ich würde mich auf das jedoch nicht verlegen, da die Richter i.d.R. keinen blassen haben von den technischen Problemen beim MV).

    Eine Änderung der Zeile 44 kriegt er (der RA) aber garantiert nicht hin. Rechtlich gesehen hat er natürlich recht, dass ein Verzugsschaden vorliegt der verzinst werden kann. Der wäre aber eine eigenständige HF und könnte somit in Zl. 36/37 eingetragen werden.

  • Zitat von Hiram

    Ist schon wieder einer auf eine ganz "besondere" Idee gekommen? :gaehn

    Technisch ist das nur lösbar, wenn Sie die Nebenforderung als weitere Hauptforderung deklarieren. Hier besteht natürlich die Problematik der Streitwerterhöhung. Spielt der RA da nicht mit bleibt nur die Möglichkeit es auf eine Zurückweisung wegen der technischen Unvereinbarkeit ankommen zu lassen. Ob das funktioniert hängt allerdings von der Rechtsmittelinstanz ab. (Ich würde mich auf das jedoch nicht verlegen, da die Richter i.d.R. keinen blassen haben von den technischen Problemen beim MV).
    ...


    Ich dachte immer, dass sich Zurückweisungsgründe aus dem Gesetz ergeben müssen. Mit der Begründung: "Weil das die EDV nicht kann" wirst Du in der RM-Instanz nur schallendes Gelächter ernten. Im Zweifel ist nämlich die EDV an die bestehende Gesetzeslage anzupassen (nicht umgekehrt).

  • Ich glaub eher, der RA drückt sich unlar aus, wo er die sog. Nebenforderungen geltend macht. Inkassokosten etc. doch auch verzinst werden. Vielleicht trägt er die Kosten nur im falschen Feld ein. ;) :confused:

  • Kommt zum einen auf die RM-Instanz an und außerdem ergibt es sich zum Teil aus dem Gesetz - ist doch bei uns beliebt sich mit neuen Entscheidungen aus der Rpfl-Masse hervorzuheben. Schallendes Gelächter erntest Du nur, wenn Du den Beschluss nicht ausführlich begründest, andernfalls lässt Du damit an der Beschwerdekammer die Köpfe rauchen. Zöller (24. Aufl.)§§ 689 III Rz 6, 691 I Ziff. 1 bzw. Abs. III ZPO RZ 6.

  • Zitat von Hiram


    Technisch ist das nur lösbar, wenn Sie die Nebenforderung als weitere Hauptforderung deklarieren. Hier besteht natürlich die Problematik der Streitwerterhöhung. Spielt der RA da nicht mit bleibt nur die Möglichkeit es auf eine Zurückweisung wegen der technischen Unvereinbarkeit ankommen zu lassen. Ob das funktioniert hängt allerdings von der Rechtsmittelinstanz ab. (Ich würde mich auf das jedoch nicht verlegen, da die Richter i.d.R. keinen blassen haben von den technischen Problemen beim MV).



    Wenn es "nur" um die technische Vereinbarkeit mit dem Programm geht, gibt es m. E. zwei Möglichkeiten: Entweder wird der Antrag in Absprache mit dem ASt so abgeändert, dass es geht, oder er ist wegen der technischen Nichtdurchführbarkeit abzulehnen. Die Rechtsmittelinstanz käme mir da sehr gelegen, denn entweder sagt sie, dass technische Hindernisse tatsächlich zur Zurückweisung berechtigen (glaub' ich aber nicht), oder sie sagt, dass technische Hindernisse keine rechlichen Hindernisse und demzufolge unbeachtlich sind.

    Was glaubt ihr, wie schnell dieser Beschluss diesen "Technikern" zugeht? Bei aller Anerkennung für ihre Arbeit, die auch sie verdienen, schadet es m. E. auch nicht, sie gelegentlich mal mit der Praxis zu konfrontieren. Sollen die doch dann mal konkret sagen, wie das geht, oder die Technik, sprich: das Programm praxisnäher gestalten. Und da würde ich mich auch nicht abwimmeln lassen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo Lagrima!

    Ich bin gerade neu hier im Forum und hoffe, dass ich alles richtig mache. Zu deiner Frage kann ich nur sagen wie unsere Erfahrungen in Hamburg sind. Meines Wissens ist die Gebühr 2400 VV RVG als Verzugsschaden verzinslich. Wir haben hier häufiger Anträge, in denen die Rechtsanwälte diese Gebühr entweder in Zeile 36/37 als weitere Hauptforderung als Verzugsschaden bezeichnen, der dann auch verzinst wird. Andere geben diese Forderung mit Katalognummer 71 (Verzugsschaden (nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit)) an. Wenn der Anwalt die Gebühr partou nicht als weitere Hauptforderung angeben will, muss das Verfahren wohl ausgesteuert und als N-Fall weiter bearbeitet werden. Ich denke, es gibt keine stichhaltige Begründung, die Verzinsung der Geschäftsgebühr zurückzuweisen - schon gar nicht den, dass es technisch nicht möglich ist.

  • Seit wann werden Nebenforderungen verzinst?

    Außer der Hauptforderung können nur Kosten nach § 104 ZPO verzinst werden.

    Die vorgerichtliche Anwaltsvergütung ist grundsätzlich eine Nebenforderung und daher unverzinslich, aber als Verzugschaden unter den Voraussetzungen des § 286 BGB muß der Schadensersatz als weitere Hauptforderung (Katalognummer 71 im maschinellen Verfahren) geltend gemacht werden, Verzinsung ist dann unproblematisch (vgl. Zöller zu § 4, Rn. 8).

  • Ich danke für die vielen Meinungen. Ich habe den PV nun angeschrieben und ihm vorgeschlagen, es soll die Forderung entweder als Hauptforderung geltend machen oder als Auslagen. Als Auslagen würden sie nämlich in den Kostenteil aufgenommen werden und dann ist eine Verzinsung ab Zustellung des VB möglich.

    Mal schauen was er antwortet.

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