Rangklasse 2 und Insolvenz

  • Hallo zusammen!

    Brauche mal Eure Hilfe, da ich (mal wieder) auf dem Schlauch stehe.
    Am 03.08.2007 wurde die Zwangsverwaltung aus RK 2 (WEG) angeordnet.
    Als Titel liegt ein Zahlungstitel vor.
    Nun wurde aufgrund des Antrags des Schuldners vom 16.08.2007 am 03.09.2007 das Verbraucherinsolvenzverfahren über den Schuldner eröffnet.

    Gibt es nach neuem Recht irgendwelche Besonderheiten bezüglich Insolvenzeröffnung von denen ich noch nichts weiß?

    Was ist zu tun? Bin total verunsichert:confused:
    Danke jetzt schon für Eure Hilfe!

  • Die Insolvenzeröffnung ist ... wenn mich nicht alles täuscht ... bei der Betreibung aus persönlichen Forderungen (bedingt?!) beachtlich. Dazu steht aber auch was im Kommentar (Zöller).

    Hinsichtlich des Betreibens aus dinglicher Forderung ist m.W.n. nichts zu beachten.

    Schlagt mich, wenn ich falsch liege. Ist schon lang her ... :oops:

  • Der Gesetzgeber hat sozusagen die Wohngeldforderungen im beschränktem Umfang zu einer dinglichen Forderung gemacht, die aus der Rangklasse 2 beigetrieben werden kann. Dass das Grundstück haftet, kann man auch daraus entnehmen, das die Forderung durch einfache Anmeldung geltend gemacht werden kann.
    Damit dürfte die WEG in dem vom Gesetzgeber bestimmten Umfang nach § 49 InsO absonderungsberechtigt sein, so dass lediglich der InsO-Verwalter in das Beteiligtenverzeichnis aufzunehmen ist.

  • Der Gesetzgeber hat sozusagen die Wohngeldforderungen im beschränktem Umfang zu einer dinglichen Forderung gemacht, die aus der Rangklasse 2 beigetrieben werden kann. Dass das Grundstück haftet, kann man auch daraus entnehmen, das die Forderung durch einfache Anmeldung geltend gemacht werden kann.
    Damit dürfte die WEG in dem vom Gesetzgeber bestimmten Umfang nach § 49 InsO absonderungsberechtigt sein, so dass lediglich der InsO-Verwalter in das Beteiligtenverzeichnis aufzunehmen ist.



    Für ein Absonderungsrecht des Rangklasse 2-Gläubigers auch Hintzen in einem Vortrag beim Berlin/Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.V.

  • Das hat doch auch der BGH mal festgestellt. Rang 2 ist dinglich.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • BGH-Rechtsprechung dazu finde ich auf die Schnelle nicht, aber:

    "Der dingliche Charakter von Hausgeldansprüchen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG - Zugleich Erwiderung auf Kesseler, NJW 2009, 121"
    Wolfgang Schneider , ZMR 2009, 165

    "Der Autor folgert daraus, dass entgegen der bisherigen herrschenden Meinung von einem dinglichen Charakter von Hausgeldansprüchen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG auszugehen ist." (Quelle: jurion)

  • Das hat doch auch der BGH mal festgestellt. Rang 2 ist dinglich.



    Mit Dank an den Tippgeber kann ich eine Fundstelle nachreichen:

    BGH, Beschluss vom 12.2.2009 - IX ZB 112/06

    (...) Erst seit der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) sind Ansprüche auf Hausgeld nach § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 WEG bei der Vollstreckung in ein Wohneigentum nicht mehr der fünften, sondern der zweiten Rangklasse zugewiesen. Damit besteht für solche Ansprüche nunmehr ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück, das im Insolvenzverfahren im Wege der abgesonderten Befriedigung verfolgt werden kann, ohne dass eine Beschlagnahme des Wohnungseigentums vor Insolvenzeröffnung vorausgesetzt wäre (Hintzen/Alff ZInsO 2008, 480, 483 f). Die neue Rechtslage gilt jedoch nur für Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren, die ab Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Juli 2007 anhängig werden (§ 62 Abs. 1 WEG). (...)

  • hier hänge ich mich ran....

    morgen ist Versteigerungstermin und soeben meldet die WEG Wohngeldansprüche in der Rangklasse 2 für die Jahre 2014 -2017 an. Soweit alles bestens belegt und glaubhaft gemacht, aber:
    Über das Vermögen meiner eingetragenen Eigentümerin ist seit 2004 das Insolvenzvermögen eröffnet. Alle Klauseln und Beschlüsse sind dem Insolvenzverwalter zugestellt.
    Nur noch einmal kurz zur Fremdbestätigung: Im Hinblick auf die BGH Entscheidung vom 21.07.2011 zu IX ZR 120/10 sind Wohngeldrückstände nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseverbindlichkeiten und als solche gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen. Sie können nicht in der Rangklasse 2 des § 10 ZVG vollstreckt oder auch nur angemeldet werden ?
    Oder sehe ich da was falsch?

  • ja, aber nach der BGH Entscheidung nur Ansprüche vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Danach muss diese Wohngelder der Insolvenzverwalter aus der Masse zahlen. Tut er dies nicht, kann die WEG klagen und aus dem Urteil dann aus der Rangklasse 5 des § 10 ZVG beitreten, sofern die Voraussetzungen des § 90 InsO vorliegen( Rn. 7/8 der oben genannten BGH Entscheidung.
    Musste sich denn noch keiner mit einem insolventen Wohnungseigentümer und Wohngeldansprüchen der WEG auseinandersetzen?

  • Ich sehe das genauso wie WinterM. :)

    Die Ausführungen des BGH am Anfang der Entscheidung betreffen m. E. den Anspruch der Wohnungseigentümer nach alter Rechtslage (vor dem 01.07.2007 anhängig geworden). Die aktuelle Rechtlage wird ab RN 7 erläutert, danach ist die Beschlagnahme des Grundstücks nicht mehr Voraussetzung, da nunmehr § 10 Abs. 1 Nr. 2 WEG ein dingliches Vorrecht und damit auch ein Absonderungsrecht einräumt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!