§ 1170 BGB oder § 1171 BGB?

  • Es liegt keine notarielle Urkunde über die Abtretung vor (jedenfalls hat mir keiner bislang eine solche vorgelegt), sondern in einer anderen Urkunde wurde erwähnt (von den im GB stehenden Gläubigern), dass eine Abtretung erfolgt sei (also genau so wie in der von mir genannten Entscheidung des OLG Köln); deshalb hatte ich ja auch geschrieben "behauptete".

    Ich hatte in meiner Zwischenverfügung kundgetan, dass m.E. kein Fall eines unbekannten Gläubigers vorliegt und auf die Möglichkeit § 1162 BGB hingewiesen (wie von juris vorgeschlagen).

    Sorry, wenn ich mich etwas unglücklich ausgedrückt habe....:oops:

  • Es liegt keine notarielle Urkunde über die Abtretung vor (jedenfalls hat mir keiner bislang eine solche vorgelegt), sondern in einer anderen Urkunde wurde erwähnt (von den im GB stehenden Gläubigern), dass eine Abtretung erfolgt sei.

    Ich hatte in meiner Zwischenverfügung kundgetan, dass m.E. kein Fall eines unbekannten Gläubigers vorliegt und auf die Möglichkeit § 1162 BGB hingewiesen (wie von juris vorgeschlagen).


    Ist der Grundschuldbrief da und falls ja in wessen Besitz oder muss er ebenfalls aufgeboten werden ?
    Was genau bedeutet, der Abtretungsempfänger "wisse von nichts" ?
    Warum lässt Du Dir nicht die Abtretungserklärung vorlegen und holst eine Äußerung des Abtretungsempfängers ein ?

  • Solange der angebliche Abtretungsempfänger die Abtretung bestreitet und kein Nachweis in geeigneter Form vorgelegt wird, dass doch ein Übergang erfolgt ist, muss man m.E. den eingetragenen Gläubiger als Berechtigten ansehen.

    Selbst wenn dieser behauptet, die Abtretung nebst Brief übersandt/übergeben zu haben, ist bei Bestreiten ohne Nachweis nicht von einem Übergang auszugehen.


  • Ist der Grundschuldbrief da und falls ja in wessen Besitz oder muss er ebenfalls aufgeboten werden ?
    Was genau bedeutet, der Abtretungsempfänger "wisse von nichts" ?
    Warum lässt Du Dir nicht die Abtretungserklärung vorlegen und holst eine Äußerung des Abtretungsempfängers ein ?



    Hi,
    ich habe Teil 2 von geschildertem Fall oben (Gruß ins Büro nebenan :D) und füge hinzu:
    Nein, es gibt keine Grundschuldbriefe. Daher hatten wir besagtem Anwalt auch vorgeschlagen, dass er die Briefe aufbieten lassen soll. Dies lehnt er jedoch ab, da die früheren Gläubiger eidesstattlich versichern müssten, dass der Brief ohne ihr Wissen abhanden gekommen sei und sie zu notariellem Protokoll erklärt hätten, die Grundschuld abgetreten zu haben, könnten sie eine derartige Erklärung nicht abgeben, ohne sich strafbar zu machen.

    Der Abtretungsempfänger sagt, dass eine Abtretung nicht grundbuchlich stattgefunden hat und er auch keine Briefe diesbezüglich hätte, aber das wird noch mal genau abgeklärt (Telefon sei Dank).

  • Ich kann einstweilen noch einen Aufsatz zu der Thematik anbieten: DNotZ 1993, 547 (in beck-online).


    Ich hatte mich auf § 891 BGB gestützt - habe dazu auch nochmal den Kommentar gewälzt und eine Entscheidung des OLG Köln vom 19.07.1995 (2 WX 36/94) gefunden, die zu meinem Fall passt.
    Allerdings war da der Brief noch vorhanden.


    Richtig, § 891 BGB gilt bei Briefrechten nur, wenn der GL auch den Brief hat. Außerdem geht es bei dieser Entscheidung primär um die Löschung eines Grundpfandrechtes durch das GBA.

    Daher hatten wir besagtem Anwalt auch vorgeschlagen, dass er die Briefe aufbieten lassen soll. Dies lehnt er jedoch ab, da die früheren Gläubiger eidesstattlich versichern müssten, dass der Brief ohne ihr Wissen abhanden gekommen sei und sie zu notariellem Protokoll erklärt hätten, die Grundschuld abgetreten zu haben, könnten sie eine derartige Erklärung nicht abgeben, ohne sich strafbar zu machen.


    :confused:
    Zur eV gehört eigentlich nur, dass die früheren GL nicht wissen, wo der Brief ist. Daneben müssen sie eben das angeben, was sie wissen.

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