Herausgabe der Original-Notarurkunde?

  • Folgender Sachverhalt:

    Beim Staatsarchiv wird ein Erbvertrag der Eheleute x verwahrt.

    Diese verlangen die Rückgabe der Urschrift dieser Urkunde an sich.

    Ich teilte ihnen mit, dass Original-Urkunden beim Staatsarchiv verbleiben und an niemanden ausgehändigt werden können.

    Der Ehegatte klärt mich auf, dass ein Testament, welches beim Notar aufbewahrt wird, jederzeit aus der Verwahrung herausgenommen werden kann. Es gibt nun ein neues Gesetz, welches besagt, dass das gleiche auch für Erbverträge gelten soll.

    Hat irgend jemand schon etwas davon gehört?
    Kann ich die Urschrift des Erbvertrags einfach an die Ehegatten wieder herausgeben?
    Wenn ja, an wen müssen sich die Ehegatten wenden? An das Amtsgericht oder an das Staatsarchiv selbst?

  • Erbverträge können grds. wie Testamente aus der amtl. Verwahrung zurückgenommen werden. Im Forum zu Nachlass-Sachen gibt es dazu ein Thema:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ight=erbvertrag

    Warum die Akte beim Staatsarchiv liegt, ist mir allerdings ein Rätsel. Die Testatoren müssen sich sicherlich an das AG wenden. Das Staatsarchiv kann nicht über die Rückgabe von Urkunden entscheiden.

  • Danke.
    Die Akten werden hier beim Staatsarchiv aufgrund des § 51 Bundesnotarordnung aufbewahrt.
    Wenn eine Rechtsnachfolgeklausel, begl. Abschrift etc. erteilt werden soll, dann wird der Antrag hier gestellt und ich fordere die Urkunde vom Staatsarchiv an. Danach geht sie wieder dorthin zurück.

    Wie läuft so eine Rückgabe überhaupt ab?
    Darüber steht in dem Forum nichts.


  • Wie läuft so eine Rückgabe überhaupt ab?



    Genau wie beim gemeinsch. Testament.

    Aber bitte beachten:
    es geht nur, wenn der Erbvertrag ausschließlich Verfügungen von Todes wegen enthält.

    edit:
    das Ganze gilt natürlich nur, wenn der Erbvertrag in bes. amtl. Verwahrung des Gerichts war; nicht für Rückgabe aus der Urkundensammlung des Notars, den es inzwischen nicht mehr gibt !!!

  • § 2300 Abs.2 BGB.

    Sofern sich ein Erbvertrag in der besonderen amtlichen Verwahrung befindet, kann er an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich zurückgegeben werden, sofern er ausschließlich Verfügungen von Todes wegen enthält. Enthält er noch andere Vereinbarungen, kann nur die Überleitung aus der besonderen amtlichen Verwahrung in die Urkundenverwahrung des Notars erfolgen.

    Ist nach den vorstehenden Ausführungen eine Rückgabe des Erbvertrags möglich, muss sich das Verwahrungsgericht den Erbvertrag zum Zwecke der Rückgabe vom Staatsarchiv anfordern. Ich höre allerdings zum ersten Mal, dass sich in besonderer amtlicher Verwahrung befindliche Verfügungen von Todes wegen beim Staatsarchiv befinden und nicht beim Verwahrungsgericht selbst.

    Könnte es sein, dass sich der besagte Erbvertrag überhaupt nicht in besonderer amtlicher Verwahrung befindet, sondern dass es nur um die Urkundenverwahrung des Notars geht, der seine Urkunden nach gewisser Zeit zur Weiterverwahrung an das Staatsarchiv abgegeben hat? Wenn es sich so verhält -was ich vermute-, dann ist für die Rückgabe aus der Urkundenverwahrung natürlich nicht das Verwahrungsgericht, sondern das beurkundende Notariat (bzw. das Nachfolgenotariat) zuständig.

  • Ein paar (vielleicht nützliche) Hintergrundinformationen finden sich hier:

    http://www.bnotk.de/Service/Rundsc…bvertraege.html

    Die Abgabe der notariellen Urkunden usw. an das Staatsarchiv zur tatsächlichen (nicht zur rechtlichen, d. h. amtlichen Verwahrung) hat das AG gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BNotO verfügt. Also weiter amtliche Verwahrung durch AG, aber tatsächliche durch Staatsarchiv. Da die Urkunden aus der ursprünglichen Verwahrung durch den Notar in die amtliche Verwahrung des AG gelangt sind, entscheidet auch das AG, ob die Voraussetzungen für die Rückgabe des ERbvertrages vorliegen. Das AG tritt m. E. insoweit an die Stelle des Notars, der sein Amt verloren hat.

  • Wenn ich das richtig verstehe, kann ich also den Erbvertrag unter den dem BGB genannten Vorraussetzungen als Verwaltungsabteilung, die für die notariellen Urkunden eines ausgeschiedenen Notars ohne Amtsnachfolger zuständig ist, an die Testatoren herausgeben. Ist das so korrekt?
    Was behalte ich dann in der Urkundensammlung? Nichts oder wird eine begl. Kopie angefertigt? Und eine Verwahrbuchnummer habe ich doch auch nicht...

  • Wenn ich das richtig verstehe, kann ich also den Erbvertrag unter den dem BGB genannten Vorraussetzungen als Verwaltungsabteilung, die für die notariellen Urkunden eines ausgeschiedenen Notars ohne Amtsnachfolger zuständig ist, an die Testatoren herausgeben. Ist das so korrekt?
    Was behalte ich dann in der Urkundensammlung? Nichts oder wird eine begl. Kopie angefertigt? Und eine Verwahrbuchnummer habe ich doch auch nicht...

    Ja, das ist korrekt. Du muss allerdings vor Rückgabe prüfen, ob tatsächlich nur erbrechtliche Bestimmungen enthalten sind. Oft sind güterrechtliche Bestimmungen und/oder Pflichteilsverzichte auch noch enthalten und dann darf keine Rückgabe erfolgen.

    In die Urkundensammlung kommt nur das Rückgabeprotokoll (oder Hinweis, wo sich das Rückgabeprot. befindet), eine Kopie des Erbvertrags darf nicht zurückbehalten werden. Dann muss man das Ganze noch im ZTR abmelden, die Testierer müssen daher Geburtsurkunden vorlegen.

  • Wer das beim AG macht/machen darf, weiß ich natürlich nicht, aber möglich sein muss es und wenn es der Direktor persönlich macht:ironie:

    Das Gesetz sieht vor, dass ein Erbvertrag mit Widerrufswirkung zurückgenommen werden kann. Das muss auch gewährleistet sein, wenn die Akten nach Beendigung des Notaramtes beim AG sind.

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