§ 100 Ins0

  • Der Schuldner ist selbständig und der Verwalter hat diese Tätigkeit aus der Masse freigegeben.
    Jetzt schickt mir der Schuldner über den Verwalter einen Antrag auf "Unterstützung aus der Masse", allerdings für einen Zeitraum in der Vergangenheit.
    In der ZV konnte man da rückwirkend ja nix machen. Wie ist das aber in der Insolvenz zu behandeln ?
    Oder ganz raushalten, weil es Sache der Gläubigerversammlung ist ( § 100 Inso ) ? Wie wäre dann zu verfahren, wenn mal wieder niemand in der Gläubigerversammlung erscheint und kein Beschluss zustande kommt ?

    Schönen Tag noch....

  • Ist nach § 100,II InsO zunächst Sache des IV und ist in der Vergangenheit hier so geregelt worden, dass max. nach Sozialhilfesätzen vorgegangen worden ist, bis die GA darüber entschieden hat.

    und wenn keiner kommt, bleibt es bei der Entscheidung des IV. Ein Anspruch auf Unterhalt aus der Masse besteht nicht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich würde da mal den Verwalter anrufen. Anscheinend geht es ja um irgendwas vor Freigabe. Über irgendwas in Richtung § 100 kann das Gericht nicht entscheiden, das ist Sache des IV bzw. der GV.
    Die zweite Möglichkeit (nach ZPO dem Selbständigen soviel aus seinen Erträgen zu belassen , dass er in etwa auf das Unpfändbare kommt) geht m. E. nur bis zur Antragstellung zurück.

  • Mal so ganz formalistisch: Antrag war nicht an das Gericht gestellt, oder?
    Wenn also der IV da nichts macht, obwohl von Schuldner direkt angesprochen wurde, dann gibt es kein Bedürfnis einer gerichtlichen Entscheidung oder die Entscheidung einer Gläubigerversammlung herbeizuführen mangels Antrag.

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