örtliche Zuständigkeit bei Hinterlegung

  • Bei mir als Hinterlegungstelle im Land Brandenburg will ein Insovenzverwalter aus einem anderem Bundesland hinterlegen. Der Gläubiger hat seinen sitzt auch nicht in Brandenburg.
    Ich hab mittlerweile erfahren, dass ich annehmen muss, weil der Schuldner wohl die Wahl hat.
    Mir erschließt sich aber nicht ganz der Grund, warum man in einem anderem Bundesland hinterlegt.
    Hab ich 'ne Chance das nach § 4 HinterlO abzugeben?

  • Wenn eure landesrechtl. Ausführungsverordnung zur HinterlO euch hierzu nicht ermächtigt, sehe ich keinen Grund, weswegen der Hinterlegende nicht bei einem beliebigen Gericht hinterlegen können sollte. Einen wichtigen Abgabegrund i.S.v. § 4 HinterlO sehe ich nicht. Eine Abgabe geht i.Ü. nur bei Übernahmebereitschaft des anderen Gerichts.

    m.a.W.: Ich würd´s dir dann zurückschicken... ;)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Mir erschließt sich aber nicht ganz der Grund, warum man in einem anderem Bundesland hinterlegt.



    Vielleicht weil es in den neuen Bundesländern keine Hinterlegunszinsen gibt?;)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Mir erschließt sich aber nicht ganz der Grund, warum man in einem anderem Bundesland hinterlegt.



    Vielleicht weil es in den neuen Bundesländern keine Hinterlegunszinsen gibt?;)



    Das wäre ja ein Grund, erst recht nicht bei uns zu hinterlegen, man will doch die Staatskasse schädigen, oder nicht ?
    ("sein" Bundesland ist auch ein neues)

  • Bei mir als Hinterlegungstelle im Land Brandenburg will ein Insovenzverwalter aus einem anderem Bundesland hinterlegen. Der Gläubiger hat seinen sitzt auch nicht in Brandenburg.
    Ich hab mittlerweile erfahren, dass ich annehmen muss, weil der Schuldner wohl die Wahl hat.
    Mir erschließt sich aber nicht ganz der Grund, warum man in einem anderem Bundesland hinterlegt.
    Hab ich 'ne Chance das nach § 4 HinterlO abzugeben?




    Hallo, ich weiß leider nicht, wie man auf Beiträge anderer threads verweist, aber wir hatten das gerade am 14.11. im Insolvenzforum: Bei Auszahlung der Quote gibt es Gläubiger nicht mehr

    wegen der örtlichen Zuständigkeit im Falle von § 374 BGB, damit sich der Verwalter nicht schadensersatzpflichtig macht:

    ich: "Mal eine dumme Frage wegen § 374 I BGB.
    Wo ist der Leistungsort für die Quotenauszahlung? Bisher wird für unsere Insolvenzverfahren immer bei der Hinterlegungsstelle des Insolvenzgerichts hinterlegt".

    chick: "Die Auszahlung der Quote ist eine Holschuld gemäß § 269 I BGB und damit von den Gläubigern am Sitz der Insolvenzverwaltung abzuholen (MüKo-Füchsl/Weishäupl, § 187 Rz. 20 m.w.N.).
    Hinterlegung beim AG am Sitz der Insolvenzverwaltung ist daher OK."

    ich: "Die Insolvenzverwaltung findet doch beim Verwalter? statt, wäre dann, wenn wie bei uns die Verwalter fast alle ihr Büro in der benachbarten Großstadt haben, nicht eher beim dortigen AG zu hinterlegen und ich hätte ein paar lästige Hinterlegungsverfahren im Jahr weniger? (als Faktotum hier im Hause interessiert mich das sehr)".

    chick: "§ 19a ZPO und § 180 I 2 InsO sind hier sicherlich nicht anwendbar, indizieren aber m.E. zumindest, dass der Gesetzgeber die Insolvenzverwaltung am Sitz des Insolvenzgerichts und nicht am Sitz des Insolvenzverwalters verortet. Letzteres würde ja auch wieder interessante Fragen aufwerfen: Ist Sitz des Insolvenzverwalter-Nomaden sein jeweiliger Alibi-Briefkasten bei jedem deutschen Insolvenzgericht, oder dort, wo am meisten Bürosklaven sitzen?"

    Mein Abteilungsrichter meint hierzu allerdings, dass Ort der Insolvenzverwaltung der Sitz des Verwalters ist, somit bei seinem Heimatgericht zu hinterlegen sei, wenn er keine Schadensersatzansprüche befürchten möchte. Sonst kann er natürlich hinterlegen, wo er mag.

  • Die Überlegungen zur örtlichen Zuständigkeit der Hinterlegungsstelle sind möglicherweise rein akademischer Natur. Die Hinterlegungsstelle und die Hinterlegungskasse sind nicht mehr an einem Ort. In den meisten Bundesländern existieren zentrale Landes- oder Justizkassen. In diesen werden die hinterlegten Gelder tatsächlich verwaltet, d. h. die Ein- und Auszahlung erfolgt dort. Damit ist es völlig gleichgültig, bei welchem Gericht hinterlegt wird, es braucht nichteinmal im eigenen Bundesland zu sein.

  • Die Überlegungen zur örtlichen Zuständigkeit der Hinterlegungsstelle sind möglicherweise rein akademischer Natur. Die Hinterlegungsstelle und die Hinterlegungskasse sind nicht mehr an einem Ort. In den meisten Bundesländern existieren zentrale Landes- oder Justizkassen. In diesen werden die hinterlegten Gelder tatsächlich verwaltet, d. h. die Ein- und Auszahlung erfolgt dort. Damit ist es völlig gleichgültig, bei welchem Gericht hinterlegt wird, es braucht nichteinmal im eigenen Bundesland zu sein.


    Was hat denn die Frage, ob es eine zentrale Hinterlegungskasse mit der örtlichen Zuständigkeit für die Hinterlegung zu tun? :gruebel: Wenn es eine bestimmte örtliche Zuständigkeit für das Hinterlegungsverfahren gibt, ist dies zu beachten, wenn nicht, kann es sich der Hinterleger aussuchen. Entscheidend ist aber aber das Hinterlegungsverfahren und nicht die Frage, wo die eingegangenen Gelder verbucht werden.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Es dreht sich um möglichen Schadenersatz. Wenn bei der (aus materiellem Recht) örtlich unzuständigen Hinterlegungsstelle hinterlegt wird, kann der Hinterleger für die Schäden haftbar gemacht werden, die dem Empfangsberechtigten aus dieser Hinterlegung erwachsen. Wenn hinterlegtes Geld bar abgeholt wird, ist es ein Unterschied, ob es in Hamburg oder München hinterlegt ist. Da die baren Zahlungen aber weitestgehend abgeschafft sind und ein Recht auf bare Auszahlung nicht besteht, werden hinterlegte Beträge fast ausnahmslos überwiesen. Diese Überweisungen werden von den zentralen Justizkassen ausgeführt. Ein Schaden aus einer Hinterlegung bei einer örtlich unzuständigen Hinterlegungsstelle ist damit weitgehend ausgeschlossen. Bei unbaren Auszahlungen ist es unerheblich, ob der Herausgabeantrag nach Hamburg oder München zu schicken ist.
    .
    Die Hinterlegungsordnung kennt keine örtliche Zuständigkeit, lediglich hinterlegte Mieten sollen an das Gericht abgegeben werden, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 4 VVHO).

  • Also in Niedersachsen bucht der Rechtspfleger seit 2000 alles schön selber mit unserem Haushaltsvollzugssystem (seit ca. 2 Jahren funktioniert sogar die Verzinsung und die Rückzahlung bei Rateneinzahlungen... ) Somit gibt es bei uns für Geldhinterlegungen keine Trennunnung zwischen Hinterlegungsstelle und -kasse, unabhängig von der Zahlungsart.

    Aber gerade in den Insolvenzverfahren könnte es doch sein, dass es den Schuldner (Insoverwalter/ Treuhänder) in x Jahren gar nicht mehr gibt (jetzt, wo alle bestellt werden müssen, der Kuchen aber nicht für alle reicht, spätestens, wenn die Stundung der Kosten entfällt). Ich finde es deshalb schon sinnvoll, wenn an der einen, nach § 374 BGB zuständigen, Stelle hinterlegt wird und ein Gläubiger, der ja wegen der erfolgten Hinterlegung meist nie benachrichtigt wurde mangels aktueller Adresse, dann nicht in der ganzen Nation nachforschen muss, wo seine Quote geblieben ist (solche Hinterlegungsanfragen ins Blaue hatten wir schon von Nicht-Insolvenzgläubigern). Aus der beim Insolvenzgericht aufbewahrten Akte ergibt sich später nämlich nicht mehr für den Gläubiger, wo die Quote hinterlegt wurde. Und ob aus solchen Nachforschungstätigkeiten nicht auch SE-Ansprüche entstehen können ???

  • Funktioniert das System auch, wenn jemand z. B. einen sechsstelligen Betrag bar hinterlegt hat und diesen auch bar wieder abholen will? Bei mir werden jedes Jahr derartige Beträge bar hinterlgegt. Wenn dies nicht funktioniert, erledigen die Rechtspfleger nur buchhalterische Arbeiten, deren Vollzug anderswo stattfindet.
    Was die Hinterlegungen von Insolvenzverwaltern angeht, scheint mir deren Augenmerk mehr auf der Praktikabilität zu liegen. Sie hinterlegen wohl meistens beim gleichen Gericht, weil diese Art der Hinterlegung am wenigsten arbeitsaufwendig ist.

  • Ich glaube, da haben wir uns falsch verstanden. Ich wollte nicht sagen, dass hier deshalb mehr Aufwand anfällt oder das Verfahren anders handzuhaben ist - wir buchen nur direkt im System, was Ihr als Kassenanordnungen für die Justizkassen schriftlich verfügt. Natürlich wird bei uns auch nicht bar ausgezahlt (sofern der Empfänger nicht glaubhaft macht, kein Konto zu haben), höchstens eingezahlt (witziger Weise, weil die A'steller glauben, das ginge dann schneller, tatsächlich braucht die gemeine Hausbank auch erst mal 1- 2 Tage, um 6-stellige Beträge an den Kunden herausgeben zu können).

    Maßgeblich ist ja für die Bearbeitung der Herausgabe auch, wo die Hinterlegungsstelle ist, die die Herausgabe verfügen muss, und nicht wo die Hinterlegungskasse ist - Werthinterlegungen müssen in Nds. z.B. auf Verfügung der Hinterlegungsstelle von der Wert-Hinterlegungskasse (= mein Gericht als AG am LG) auf deren Kosten an den Empfangsberechtigten versandt werden - spaßig, ich hatte schon mal 2 wertvolle Bilder harauszugeben, deren Versandt irgendwie zu versichern gewesen wäre, zum Glück haben die Empfangsberechtigten diese aber selber abgeholt.

    Die Insosachen werden irgendwie immer bei mir hinterlegt, sowohl von unserem ortsansässigen Verwalter auch für Verfahren bei benachbarten Insolvenzgerichten, als auch von Insolvenzverwaltern mit Sitz in einer anderen Stadt, wo wir aber das Insogericht sind. Macht inzwischen rund 1/3 meiner Hinterlegungsverfahren aus. Und zählt natürlich nichts in meinem Mischpensum.

  • Funktioniert das System auch, wenn jemand z. B. einen sechsstelligen Betrag bar hinterlegt hat und diesen auch bar wieder abholen will? ...



    Bei uns in BaWü könnte eine solche Auszahlung gar nicht in bar erfolgen, da die Gerichtszahlstelle gar nicht soviel Bargeld vorhalten darf.
    Bar einzahlen kann man, bar abholen kann man eigentlich nur bei der Hinterlegungskasse sprich Landesoberkasse BaWü in Karlsruhe. Ich glaube, das hat noch niemand wirklich probiert :D

    Ich nehme mal an, dass dies in anderen Bundesländern nicht anders gehandhabt wird.

  • Das hat hier auch noch niemand versucht, ich glaube auch nicht, dass wir eine Kassenbestandsverstärkung dafür bekämen, vielleicht gibt es aber notfalls irgendwelche Schecks/ andere Zahlungsarten zum einlösen? In unserer AV zur HinterlO wird auch immer nur von Überweisungen und Angabe der Kontoverbindung gesprochen. Müsste sich dann aus anderen Haushaltsbestimmungen ergeben.

    Ist eine hohe Bareinzahlung eingentlich nach dem Geldwäschegesetz anzeigepflichtig? Dazu konnte ich noch nichts finden und fühle mich irgendwie unwohl dabei, gerade bei den Sicherheitsleistungen in Strafsachen.

  • ...
    Ist eine hohe Bareinzahlung eingentlich nach dem Geldwäschegesetz anzeigepflichtig? Dazu konnte ich noch nichts finden und fühle mich irgendwie unwohl dabei, gerade bei den Sicherheitsleistungen in Strafsachen.



    Ich meine mich dunkel erinnern zu können, dass es da eine Verfügung des OLG oder JuM (bei uns in BaWü) gab. Frag' doch mal bei der Verwaltung nach. Ich meine, das war so kurz nach Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes.

  • Mein Dezernatsvorgänger hat mir 2000 leider nichts an Unterlagen hinterlassen. Wann war das denn ungefähr? Würde die Suche in den Verwaltungsakten schon mal auf weniger Bände reduzieren. Unsere Landesvorschriftensammlung im Intranet ist in Kassenangelegenheiten immer merkwürdig unvollständig, und unter dem Stichwort "Geldwäschegesetz" ergibt sich nichts, aus der noch realtiv neu gefassten AVHintO auch nicht, nur Meldepflichten nach dem AWG.
    Falls alte Hasen aus Niedersachsen das lesen: :habenw

  • Und was müsst Ihr dann konkret veranlassen und wohin melden? (vielleicht kennt der Informationsempfänger ja die Vorschriften für Nds., dass ich dort mal nachfragen könnte :telefonie )

  • Weil mir hohe Bareinzahlungen suspekt sind, habe ich mich an die Staatsanwaltschaft, an die Gruppenleiterin des Dezernats, das für Geldwäsche zuständig ist, gewandt. Ich habe ihr geschildert, dass mir der Beschluss des OlG Frankfurt vom 10.03.2005 -2Ws 66/04- bekannt seien, ebenso wie die möglichen Straftaten eines Verteidigers, genauso die Unsitte der Hinterlegung dieser Gelder in eigenem Namen zu hinterlegen, was mich beschäftige sei die bare Zahlung eines so hohen Betrages. Dies müsse doch sicherlich gemeldet werden. Sie war von der Frage angetan und versprach Antwort binnen weniger Tage. Das war im Sommer vor meinem Urlaub.

  • Weil mir hohe Bareinzahlungen suspekt sind, habe ich mich an die Staatsanwaltschaft, an die Gruppenleiterin des Dezernats, das für Geldwäsche zuständig ist, gewandt. Ich habe ihr geschildert, dass mir der Beschluss des OlG Frankfurt vom 10.03.2005 -2Ws 66/04- bekannt seien, ebenso wie die möglichen Straftaten eines Verteidigers, genauso die Unsitte der Hinterlegung dieser Gelder in eigenem Namen zu hinterlegen, was mich beschäftige sei die bare Zahlung eines so hohen Betrages. Dies müsse doch sicherlich gemeldet werden. Sie war von der Frage angetan und versprach Antwort binnen weniger Tage. Das war im Sommer vor meinem Urlaub.



    :)

    Vielleicht sollte man das hier gar nicht so ausbreiten :maulhalt:?

    Aber immerhin werden die Bargebote in ZVG-Sachen nicht mehr bar eingezahlt, sondern müssen vor dem Termin über eine, das GeldwäscheG beachtende Bank, auf unser Diensstellenkonto überwiesen werden...

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