Aufgebotsverfahren - Sparbuch

  • Ich darf ab diesem Monat Aufegbotsverfahren machen.

    Kennt sich jemand aus?

    Habe eine Bank hier, die ein Sparbuch über 63 T EUR "über" hat. Der Berechtigte ist tod seit 1999 - die Erben sind nicht zu ermitteln. Hinterlegung scheidet noch aus, da das Sparbuch an sich nicht vorliegt.

    Nun will die Bank das Aufgebotsverfahren hinsichtlich der Urkunde (hier: Sparbuch) beantragen.

    Das Verfahren an sich dürfte zulässig sein. Örtlich zuständig aber das AG am Sitz der Bank? § 1005 ZPO oder letzte Wohnsitz des Berichtigten?

    Bei der Antragsberechtigung nach § 1004 ZPO habe ich jedoch schon Probleme - darf auch die Bank als Sch. der Forderung das Verfahren beantragen?

    danke

  • Also bei € 63.000 würde ich den Antrag an das zuständige Nachlassgericht zur Kenntnis und mit der Bitte um Prüfung ob Nachlasspflegschaft angeordnet wird, weiterleiten.

    Es kann ja nicht sein, daß sich die Bank die € 63.000 "einverleibt". Was soll das den heißen, die Erben konnten nicht ermittelt werden? Hat die Bank ermittelt? Wie?

    Das ist m.E. ein klarer Fall für das NLG und eine Nachlasspflegschaft. Eigentlich sollte die Bank eine Mitteilung an das zust. NLG machen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich denke auch, dass hier das NLG tätig werden sollte. Auf jeden Fall sollte m.E. eine Nachlasspflegschaft eingerichtet werden. Evtl. würden sich dann auch Erbenermittler einschalten.

    Sollten dann später tatsächlich keine Erben ermittelt werden können, kann der NL-Pfleger das Sparbuch immer noch für die unbekannten Erben hinterlegen.

    Also:
    Sachverhalt dem NLG am letzten Wohnsitz des Spares mitteilen und die Einleitung einer Pflegschaft anregen.
    Der Bank davon Mitteilung machen und zunächst Entscheidung des NLG abwarten.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Beim Sparbuch handelt es sich um ein Legitimationspapier i.S. des § 808 BGB. Damit sind die besonderen Vorschriften der §§ 1003 ff. ZPO anwendbar (Zöller/Geimer § 1003 RdNr. 1; vgl. auch § 1023 ZPO). Für die Sparkasse als Schuldnerin sehe ich nach § 1004 Abs.2 ZPO kein Antragsrecht. Der richtige Weg dürfte daher sein, dass das NachlG eine Nachlasspflegschaft anordnet und der bestellte Nachlasspfleger das Aufgebotsverfahren einleitet. Die Zuständigkeit richtet sich gemäß § 1005 Abs.1 S.1 ZPO nach dem Erfüllungsort, der nicht ausdrücklich bezeichnet sein muss (Zöller/Geimer § 1005 RdNr. 1). Bei Sparbüchern ist als Erfüllungsort wohl nicht nur die Hauptstelle der Bank, sondern auch der Ort jede Filiale (und damit im Ergebnis auch der letzte Wohnsitz des Erblassers) anzusehen (?). Bei mehreren Erfüllungsorten wäre jedes der Gerichte zuständig (Geimer/Zöller § 1005 RdNr. 1).

  • Zitat von Manfred

    Dem kann ich nur zustimmen, und: Falls sich keine Erbe findet, erbt halt der Fiskus die 63000,- € und nicht die Bank :strecker



    ;) ;) ;)

    Schaltet der Nachlasspfleger einen Erbenermittler ein, findet sich bestimmt ein Erbe....:)


    :google:

    ;) ;) ;)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wahrscheinlich wird es so sein, dass die Bank das Geld gar nicht für sich einsacken, sondern die Sache lediglich vom Tisch haben will und sich gedacht hat, nach erfolgter Kraftloserklärung des Sparbuchs könnte sie das Guthaben (samt aufgelaufener Zinsen) hinterlegen.

    Der richtige Weg ist aber, dass die Kraftloserklärung vom noch zu bestellenden Nachlasspfleger beantragt wird und die Bank das Guthaben nach erfolgter Kraftloserklärung an den Nachlasspfleger (auf ein noch einzurichtendes Nachlasskonto) auszahlt. Was im weiteren mit dem Geld zu geschehen hat, richtet sich nach dem noch offenen endgültigen Ergebnis der Erbenermittlung.

  • Zitat von TL

    Das ist m.E. ein klarer Fall für das NLG und eine Nachlasspflegschaft.

    Da fehlt mir aber das Sicherungsbedürfnis.

  • Für die Zuständigkeit habe ich mir immer die AGB geben lassen.
    Ein Antragsrecht der Bank vermag ich jedoch nicht zu erkennen.
    Die Unterrichtung des zuständigen Nachlaßgerichts dürfte als zwingend anzusehen sein.

  • Zitat von § 21 BGB
    Zitat von TL

    Das ist m.E. ein klarer Fall für das NLG und eine Nachlasspflegschaft.

    Da fehlt mir aber das Sicherungsbedürfnis.


    :)

    Mir nicht! Wenn z.B. jemand das Sparbuch "findet", kann er das Geld abheben. :eek:

    Das Sicherungsbedürfnis ist m.E. auch dann gegeben, wenn der (zunächst) bekannte NL ausschließlich aus Bankguthaben besteht.:daumenrau

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Selbst wenn man den Grund trotz Kenntnis der Bank als Sicherungsbedürfnis annimmt, würde aber eine Anordnung des Nachlassgerichts ausreichend sein. Eine Nachlasspflegschaft ordne ich in so einem Fall nicht an.

  • § 21 BGB:

    Welche Anordnung des Nachlassgerichts ist denn in #13 gemeint?

    Im übrigen wäre zu überlegen, ob danach unterschieden werden soll, ob in dem betreffenden Bundesland der Grundsatz der amtlichen Erbenermittlung gilt:

    Falls ja, führt an der Anordnung einer Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Erbenermittlung" kein Weg vorbei (zum weiteren Procedere vgl. #9).

    Falls nein, könnte man in Erwägung ziehen, den Wirkungskreis auf die bloße Sicherung und Verwaltung des Nachlasses zu beschränken. Dies macht aber nach meinem Dafürhalten keinen Sinn, weil die Folge wäre, dass der Pfleger nach der von ihm beantragten Kraftloserklärung des Sparbuchs das Guthaben (nebst Zinsen) vereinnahmt und den betreffenden Geldbetrag dann zugunsten der unbekannten Erben hinterlegt. Da der Nachlasspfleger aber ja gerade die unbekannten Erben vertritt, erscheint es systemimmanent, den Wirkungskreis der Nachlasspflegschaft auch auf die Erbenermittlung zu erstrecken und eine Hinterlegung (bzw. die Feststellung des Fiskuserbrechts) erst in Erwägung zu ziehen, wenn die Erbenermittlung zu keinem Erfolg geführt hat.

    Damit ergibt sich, dass die Sachbehandlung nicht davon abhängig sein kann, ob in dem betreffenden Bundesland der Grundsatz der amtlichen Erbenermittlung Gültigkeit hat.

  • Denkbar ist beispielsweise die Anordnung der Eintragung eines Sperrvermerks aber auch der Hinterlegung (spätestens nach Durchführung des Aufgebotsverfahrens). Voraussetzung ist aber erst einmal die Bejahung eines Sicherungsbedürfnisses. Eine Nachlasspflegschaft käme auch nur beim Vorhandensein eines Sicherungsbedürfnisses in Betracht, das aber nach einer der o.g. Anordnungen nicht gegeben wäre. Ob das Nachlassgericht anschließend einen Erbenermittler kontaktiert oder nach § 1965 BGB verfährt, mag im Einzelfall geklärt werden.

    Meines Wissens gibt es in der Mehrheit der Bundesländer keine Erbenermittlungspflicht, aber selbst in den Bundesländern mit einer solchen Verpflichtung dürfte der obige Weg wohl ausreichend sein. Für die (Kosten verursachende) Anordnung eines Nachlasspflegers sehe ich bei der Sicherungs- und Verwaltungslage sowie den Tatsachen, dass der Erbfall 7 Jahre zurück liegt und keine Anhaltspunkte für Erben bestehen, keinen Raum.

  • Die Eintragung eines Sperrvermerks im Sparbuch scheidet aus, weil es nicht auffindbar ist (es seí denn, man hält den Vermerk der Sperre in den Kontounterlagen für ausreichend, was mir aber in Kenntnis der Abwicklung von Bankschaltergeschäften zu unsicher erscheint). Und die Hinterlegung des Guthabens ist auch nur möglich, wenn vorher das Aufgebotsverfahren durchgeführt wurde. Wie bereits dargestellt, ist der Schuldner hierfür aber nicht antragsberechtigt. Es besteht wohl Einigkeit darüber, dass das NachlG nicht die Durchführung des Aufgebotsverfahrens anordnen kann. Hierzu bedarf es eines Antragsberechtigten und hierfür kommt aus rechtlichen Gründen nur ein Nachlasspfleger in Betracht.

    Im übrigen bin ich der Auffassung, dass das NachlG in dem Sinne tätig werden sollte, dass der Nachlass auch dem "richtigen" Berechtigten zugute kommt. Was macht es für einen Sinn, wenn das NachlG insoweit auf halbem Wege stehen bleibt?

  • Also ich würde wegen möglicher Verfügung eines Unberechtigten (Finder des Sparbuchs o.Ä.) aus pragmatischen Gründen eine Nl.-Pflegschaft einrichten, damit die Angelegenheit nicht noch 30 Jahre in der HL vor sich hin schmort...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Eine Sperrung des Kontos dürfte als völlig ausreichend anzusehen sein. Die Bank bestätigt die Sperrung und wenn sie sie nicht berücksichtigt, ist das ihr Risiko.

    Wenn die Bank eine Hinterlegung ohne vorheriges Aufgebotsverfahren vornimmt, ist das durchaus möglich. Und sonst erfolgt die Hinterlegung eben nach dem Aufgebotsverfahren. Zu klären wäre ggf. noch, ob es landesrechtliche Besonderheiten im Hinblick auf Artikel 102 EGBGB gibt.

    Wenn man ein Sicherungsbedürfnis annimmt, ist das Gericht zu den verschiedensten Handlungen befugt (ggf. auch zu einem Ersuchen zur Durchführung eines Aufgebotsverfahrens). Auf Ersuchen des Nachlassgerichts wurden aber auch schon Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet, da wird man wohl auch ein Aufgebotsverfahren durchführen können. Wenn das Zivilgericht das anders sieht, kann das Nachlassgericht immer noch andere Wege beschreiten.

    Auch das Herantreten an einen Erbenermittler oder der Weg über § 1965 BGB sorgt dafür, dass der Nachlass möglichst den Erben zufällt. Bei der geschilderten Situation ist kaum anzunehmen, dass ein Nachlasspfleger Erben findet. Er kostet dafür Geld, das im Interesse der Erben gespart werden kann. Günstiger und schneller geht es meiner Meinung nach nicht, aber wer einen Nachlasspfleger bestellen will, kann das ja gern tun.

    Ein Schmoren in der Hinterlegung ist übrigens nicht vorgesehen, aber auch ein Nachlasspfleger würde das Geld oder das Sparbuch letztlich hinterlegen und dann wäre man ggf. bei § 1964 BGB.

  • Zitat von § 21 BGB

    Bei der geschilderten Situation ist kaum anzunehmen, dass ein Nachlasspfleger Erben findet. Er kostet dafür Geld, das im Interesse der Erben gespart werden kann. Günstiger und schneller geht es meiner Meinung nach nicht, aber wer einen Nachlasspfleger bestellen will, kann das ja gern tun.

    Ein Schmoren in der Hinterlegung ist übrigens nicht vorgesehen, aber auch ein Nachlasspfleger würde das Geld oder das Sparbuch letztlich hinterlegen und dann wäre man ggf. bei § 1964 BGB.




    Wenn ich mit die einzelnen Beiträge so durchlese, dann bin ich offen gesagt echt froh, daß ich in einem Bundesland lebe, in dem die Erbenermittlung für das NLG verpflichtend ist.

    Die Rpfl.-Kollegen in den Ländern nördlich der Main-Linie haben sicher nicht unrecht (keine Amtsermittlungspflicht), wenn man aber mal bedenkt, daß man evtl. selbst/persönlich einmal auf die "freunliche Unterstützung" eines NLG angeweisen ist, dann halte ich es für untragbar einen Nachlass von über € 60 T einfach -ohne weitere Bemühungen die Erben zu finden- zu hinterlegen.

    Es ist doch nicht so lebensfremd, daß der Erblasser z.B. ledig verstarb und seine Neffen und Nichten den NL ohne Erbschein und Nachlassverfahren abgewickelt haben. Vielleicht wussten die garnichts von dem Geld und haben die Abwicklungskosten und Bestattung sogar noch selbst bezahlt.

    Wieso soll jetzt das NLG nicht einen NLPfleger bestellen der ggf. mit wenigen Recherchen nahe Verwandte ermittelt?

    Einmal abgesehen davon: Jemand muß sich doch nach dem Tod um die Sache gekümmert haben. Hat das Ordnungsamt evtl. die Bestattungskosten bezahlt? Hat der Vermieter die Räumungskosten und evtl. rückständige Miete bekommen?

    Gibt es evtl. noch weitere Bankverbingungen? Kein Mensch hat heute nur noch ein Sparbuch ohne zumindest ein Griokonto! Vielleicht war den Erben nur eine (andere) Bankverbindung bekannt.

    Alles Fragen, die der Nachlasspfleger im absoluten Interesse der Erben klären kann. Die freuen sich bestimmt, wenn Sie gefunden werden und das Geld erben. Immerhin ist nach Art. 14 GG das Erbrecht garantiert und jegliche staatliche Gewalt sollte im Rahmen des ihr Möglichen dazu beitragen, daß der Erbe sein Recht auch verwirklichen kann. Dazu gehört in so einem speziell gelagerten Fall m.E. auch die Einrichtung einer NL-Pflegschaft anstatt sozusagen "sehenden Auges" das Geld in die Hinterlegung oder die Vereinnahmung der Bank zu treiben.

    Wenn ich Erbe wäre würde ich mich sicher sehr freuen.:daumenrau

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • TL:

    Den Ausführungen in #19 stimme ich zu.

    Die Hinterlegung der Nachlassgelder stößt m.E. auch noch in anderer Hinsicht auf Bedenken. Sie führt nämlich im Ergebnis dazu, dass die Gelder nach dem Ablauf der Hinterlegungsfrist dem Fiskus zufallen, ohne dass vorher überhaupt versucht wurde, die Erben zu ermitteln und ohne dass ein Fiskuserbenfeststellungsverfahren durchgeführt wurde, welches wiederum die vorgängige erfolglose Erbenermittlung voraussetzt.

    Will heißen: Wenn das NachlG zwischen mehreren Möglichkeiten die Wahl hat (Sicherung und Hinterlegung einerseits sowie Nachlasspflegschaft und Erbenermittlung andererseits), muss es sein Ermessen in der Weise ausüben, dass die Interessen der unbekannten Erben im größtmöglichen Umfang gewahrt bleiben. Stimmt man dieser Auffassung zu, so kann die Entscheidung nur im Sinne der Anordnung einer Nachlasspflegschaft ausfallen. Geht das NachlG den anderen Weg, so setzt es sich in eigener Machtvollkommenheit schon deshalb über die Interessen der unbekannten Erben hinweg, weil es sich weigert, für eine rechtswirksame Vertretung der Erben (und zwar auch gegenüber dem NachlG!) zu sorgen. Das kann nicht der Sinn der Sache sein, zumal sich alle in diesem Thread angesprochenen Probleme (Antragsrecht für das Aufgebotsverfahren, Vereinnahmung der Gelder usw.) mit dem Vorhandensein eines Nachlasspflegers in der vom Gesetz vorgesehen Weise von selbst lösen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!