Erstattungsantrag von Verrechnungsstelle

  • Original der Abtretung RA-> VSt. + Kopie Zustimmung Mandant, vgl. OLG SB, 5 W 6/13.


    Im Leitsatz der Entscheidung lese ich, dass gerade keine Zustimmungserklärung des Mandanten eingereicht werden muss:

    "Die Vergütungsfestsetzung kann nicht von der Vorlage der Einwilligungserklärung des Mandanten zur Abtretung abhängig gemacht werden."


    (Das erscheint mir auch logisch, kann es der PKH-Partei doch egal sein, ob die Zahlung der Vergütung seines RA auf dessen Konto, das einer Verrechnungsstelle oder das seiner Lebensgefährtin erfolgt.)

  • Aber die Abtretungserklärung im Original würdest du trotzdem fordern? Der Vergütungsantrag des Rechtsanwaltes (indem der Rechtsanwalt die Abtretung bestätigt) wurde ja nur in Kopie beigefügt...

  • Laut verlinkter Entscheidung soll auch eine Ausfertigung genügen. Das Original würde ich daher nicht fordern.

    Ob ich sogar eine Kopie genügen lassen würde, müsste ich mir erst mal näher durchdenken, siehe Zitat in der verlinkten Entscheidung: "vgl. hierzu BGH, Urt. v. 23.8.2012 - VII ZR 242/11 - NJW 2012, 3426, der offen gelassen hat, ob die Vorlage einer Kopie den Erfordernissen des § 410 Abs. 1 BGB genügt"

    Derzeit weiß ich noch nicht so recht, welcher erhöhte Schutz für den Schuldner (Staatskasse) durch die Vorlage des Originals der Abtretung gegenüber der Einreichung einer Kopie erzielt wird.

  • Marina:

    Wenn du OLG SB gelesen hast, müsste klar sein, dass es ausschließlich um die Frage ging, ob die Einwilligung des Mandanten im Original vorzulegen ist.

    "Die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts Saarbrücken hat den Vergütungsfestsetzungsantrag mit Beschluss vom 25.11.2011 - 47 II 1382/11 - abgewiesen, weil sie die Vorlage der Einwilligungserklärung des Antragstellers (Anm. = Mandant) im Original für erforderlich gehalten hat....

    Dies trägt auch dem berechtigten Interesse des Anwalts Rechnung, das Original der Einwilligungserklärung zum Nachweis der Einhaltung seiner anwaltlichen Pflichten bei seinen Unterlagen zu behalten. Im Regelfall reicht deshalb die Vorlage einer beglaubigten Kopie (§ 169 Abs. 2 Satz 1 ZPO) der Einwilligungserklärung aus.
    Der Vorlage einer beglaubigten Kopie steht es gleich, wenn sich aus den zur Vergütungsfestsetzung eingereichten Antragsunterlagen ergibt, dass der Anwalt der Verrechnungsstelle eine von ihm gefertigte Kopie der Einwilligungserklärung ausgehändigt hat. So liegt es hier. ..."


    Der Leitsatz ist nur redaktionell, nicht amtlich und in diesem entscheidenden Punkt schlicht zu kurz geraten.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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