Eidesstattliche Versicherung und deren Form

  • Hhm, ob ich hier jetzt richtig bin, weiß ich nicht so genau... aber es betrifft eigentlich alle Rechtsgebiete :gruebel:

    Ich stehe nämlich grad mächtig auf dem Schlauch und auch Schnüffeln im Zöller und Forum hat nicht geholfen... in welcher Form ist eine eidesstattliche Versicherung abzugeben? Worauf kommt es da an?
    Inb meinem Fall habe ich ein Aufgebotsverfahren eines GS- Briefes und der Grundstückseigentümer hat mir eine privatschriftliche eV abgegeben, dass er den Brief nicht mehr hat... würde mir reichen... denn wenns nicht stimmt, hat er ja Meineid begangen... oder?

    HILFEE!!

  • Schriftform genügt:


    In Kenntnis der strafrechtlichen Folgen, die es hat, wenn diese Erklärung falsch ist, erkläre ich, Manuela Mustermann, geb. am 01.01.1970, das folgende

    an Eides Statt:

    [...]

    Bottrop, den 29. November 2007

    [Unterschrift]

  • Danke... aber gibts da eine Vorschrift? Mich hat nämlich unser ortsansässiger Notar auf den Trichter gebracht... der behauptet nämlich, IMMER beglaubigt!!! :confused:

    Wobei ja im Zöller steht, dass die eV sogar per telefax abgegeben werden kann... wo bliebe also da die Form?

  • Und womit begründet er das?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke... aber gibts da eine Vorschrift? Mich hat nämlich unser ortsansässiger Notar auf den Trichter gebracht... der behauptet nämlich, IMMER beglaubigt!!! :confused:

    Wobei ja im Zöller steht, dass die eV sogar per telefax abgegeben werden kann... wo bliebe also da die Form?

    Der "ortsansässige Notar" irrt. Es gibt verschiedene Arten der "eidesstattlichen Versicherung". Wenn ich auf Grund einer Anspruchsgrundlage nach bürgerlichem Recht die Richtigkeit eines Vermögensverzeichnisses an Eides Statt versichern muss, dann gehe ich zum Notar. In der Zivilprozessordnung gibt es die eidesstattliche Versicherung in dem hier diskutierten Sinn zur Glaubhaftmachung. Dann reicht Schriftform aus - oder genauer: Dann reicht aus, dass die eidesstattliche Versicherung abgegeben wird. Dazu würde z. B. im selbst. Beweisverfahren auch genügen, wenn der Richter (exotischerweise) eine mündliche Verhandlung anberaumt und der Betreffende die e. V. mündlich im Termin abgibt. Daneben gibt es dann noch die eidesstattliche Versicherung über das Vermögen (als Zwangsvollstreckung). Die wird dann vorm Gerichtsvollzieher abgegeben.

  • Danke... aber gibts da eine Vorschrift? Mich hat nämlich unser ortsansässiger Notar auf den Trichter gebracht... der behauptet nämlich, IMMER beglaubigt!!! :confused:



    Hast Du den Notar mal nach der Vorschrift gefragt, auf die er sich beruft?



    Nee, leider nicht... war in dem Moment so geplättet... hinterher ärgere ich mich da immer! :mad:

  • Danke... aber gibts da eine Vorschrift? Mich hat nämlich unser ortsansässiger Notar auf den Trichter gebracht... der behauptet nämlich, IMMER beglaubigt!!! :confused:



    Aber nicht, dass jetzt einer denkt der hätte unlautere Motive wg Gebühren und so. :unschuldi

  • Nein, ich meine, es gibt doch im württembergischen Teil des Bundeslands Baden-Württemberg Notare, die keine Juristen sind. Vielleicht sind die von der funktionellen Zuständigkeit nur mit Fällen befasst, in denen sie eidesstattliche Versicherungen beglaubigen müssen, so dass er von diesem Sonderfall irrig auf allgemeine Regelungen schließt, die das aber in Wahrheit gar nicht verlangen.

  • Nein, ich meine, es gibt doch im württembergischen Teil des Bundeslands Baden-Württemberg Notare, die keine Juristen sind. Vielleicht sind die von der funktionellen Zuständigkeit nur mit Fällen befasst, in denen sie eidesstattliche Versicherungen beglaubigen müssen, so dass er von diesem Sonderfall irrig auf allgemeine Regelungen schließt, die das aber in Wahrheit gar nicht verlangen.




    Nö... ist er nicht... nur besonders stur :unschuldi :D

    Und DANKE an alle!

  • Ich hänge mich hier mal ran:

    Wie siehts mit der EV nach dem FamFG aus? Reicht doch eigentlich auch die eV in Schriftform oder etwa nicht? Ich habe schon nachgelesen und konnte nichts gegenteiliges finden.

    Habe eine ziemlich blöde Sache.
    Grundschuldgläubiger sind A und B als Gesamtberechtigte § 428 BGB. Der Grundschuldbrief ist weg und A befindet sich seit längerem in Insolvenz. Den Antrag auf Kraftloserklärung des Briefes hat der Insoverwalter gestellt und auch die eV zu meinem Protokoll abgegeben. Jetzt habe ich die eV von B vorliegen in Schriftform und ohne Hinweis auf strafrechtliche Konsequenzen.

    Was meint ihr hierzu?Für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar

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