Das im Heimatrecht der Erwerberin möglicherweise bestehende Verbot für Frauen, Grundbesitz zu erwerben, widerspricht nach Art. 6 EGBGB dem ordre public.
Güterstand türkischer Erwerber maßgebend?
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Das im Heimatrecht der Erwerberin möglicherweise bestehende Verbot für Frauen, Grundbesitz zu erwerben, widerspricht nach Art. 6 EGBGB dem ordre public.
Alles klar, Danke. Dann bin ich ja beruhigt. -
Und jetzt? Wie verfährst Du nun?
Sorry, die Antwort hat etwas länger gedauert, da ich Publikum hatte (mache ja noch Nachlass...). Ich trage ein zu 1/2 wie beantragt. Nach den ganzen Beiträgen habe ich keine Bedenken mehr. Nochmals danke. -
Zwei deutsche Miterben (Nachlass eines im Grundbuch eingetragenen Eigentümers) übertragen Ihre Erbteile an eine türkische Staatsangehörige, die sich in der gleichen Urkunde dem deutschen Recht unterwirft.
Bedeutet das, dass ich eventuelle Güterstandswirkungen nicht mehr prüfen muss ? -
Zwei deutsche Miterben (Nachlass eines im Grundbuch eingetragenen Eigentümers) übertragen Ihre Erbteile an eine türkische Staatsangehörige, die sich in der gleichen Urkunde dem deutschen Recht unterwirft.
Bedeutet das, dass ich eventuelle Güterstandswirkungen nicht mehr prüfen muss ?
Die Türken haben seit 1.1.2002 Errungenschaftsbeteiligung (wie die Schweiz) und können allein erwerben. Da sie aber sowieso schon deutsches Recht für den Grundstückserwerb "gewählt" hat, brauchts Du nichts mehr zu prüfen. -
Danke !
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Die Errungenschaftsbeteiligung ist m.E. keine sachenrechtliche und eintragungsfä­hige Beteiligung nach § 47 GBO, sondern bewirkt hinsichtlich der Errungenschaft lediglich eine Verfügungsbeschränkung. Die Errungenschaftsbeteiligung nach dem neuen türkischen Güterrecht führt nicht zu einer eintragungsfähigen Gesamthands­beteiligung. Die türkische Errungenschaftsbeteiligung ähnelt vielmehr der Zugewinn­gemeinschaft nach deutschem Recht insofern, als das Vermögen der Eheleute wäh­rend der Dauer der Ehe getrennt bleibt, nach Beendigung der Ehe jedoch ein Aus­gleich während der Ehe entgeltlich erworbenen Vermögens erfolgt (DnotI-Report 2002, 47).
Also kein Problem mit der Eintragung zu je 1/2.
Der Notar hat den Erwerb der Käufer in Errungenschaftsgemeinschaft nach türkischem Recht beurkundet.
Abgesehen davon, dass es Errungenschaftsbeteiligung heißen müsste, gehe ich recht in der Annahme, dass die Käufer, ein Deutscher und eine Türkin, nach Bruchteilen erwerben müssten und ich entsprechend zwischenverfügen müsste ? -
Die Türkei hat ein neues IPR.
Bei gemischt-nationalen Ehen ist seit dem 12.12.2007 der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend; s. BWNotZ4/2008, 131;
http://www.notare-wuerttemberg.de/nachrichten_in…OTZ_04_2008.pdf
War dieser gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt zum Zt.pkt. der Eheschließung in der Türkei, die als gesetzlichen Güterstand nicht denjenigen der Errungenschaftsgemeinschaft, sondern denjenigen der Errungenschaftsbeteiligung hat, der den Erwerb zu je ½ ermöglicht (Milzer, RNotZ 2003, 514; LG Duisburg, RNotZ 2003, 396) oder in der BRD kommt die Eintragung einer Gesamthandsgemeinschaft (Errungenschaftsgemeinschaft) sicher nicht in Betracht. -
OK, ich hatte aber HorstK so verstanden, dass ich unabhängig vom güterrechtlichen Anknüpfungspunkt die Errungenschaftsbeteiligung überhaupt nicht eintragen kann, weil ich bei Deutschen ja auch nicht die Zugewinngemeinschaft als Erwerbsverhältnis eintrage, sondern eben nur Bruchteile.
Unter Berücksichtigung Deines Beitrags würde ich daher eine Zwischenverfügung mit dem Ziel erlassen, dass die Erwerber in Bruchteilsgemeinschaft erwerben.
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Würde ich auch so machen.
Schaal, BWNotZ 5/2009, 172 ff empfiehlt allerdings (falls türkisches Sachrecht zur Anwendung gelangt) einen Hinweis auf das türkische Recht;
http://www.notare-wuerttemberg.de/nachrichten_in…OTZ_05_2009.pdf
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