..die weiteren Kosten d. Rechtsstreits

  • Ich hab mal ne Frage, die mich ständig stresst:

    Einspruch gegen VB -> streitiges Verfahren -> Einspruch wird durch VU verworfen -> die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte

    Nun das Problem: Alle KFA`s sehen so aus, dass alle Kosten des Mahnverfahrens und des streitigen Verfahrens aufgelistet werden und am Ende die im VB titulierten Kosten abgezogen werden.

    Ich persönlich rechne nur die noch im streitigen Verfahrens entstandenen Kosten (0,3 Verfahrensgebühr usw.) aus und komme natürlich auf eine geringere Summe, da in der RA-Variante ja im streitigen Verfahren eine höhere Auslagenpauschale rauskommt als bei mir (die berechnen sie ja von der 1,3 Verfahrensgebühr).

    Welche Variante stimmt denn nun??



  • Gesetz dem Fall, dass ich Dich richtig verstanden habe, stimmt die Variante der Rechtsanwälte. Eine 0,3-fache Verfahrensgebühr zugrunde zu legen verbietet sich aus der Degression der Tabelle heraus schon. Es ist daher die 1,3-fache Verfahrensgebühr zugrunde zu legen, die 1,0-fache abzuziehen, die 0,5-fache Terminsgebühr hinzuzurechnen und sodann die Auslagenpauschale für das streitige Verfahren auszurechnen.



  • Naja, so wie Du das rechnest, kommen wir auf das gleiche Ergebnis. Die RA`e rechnen aber erst die 1,3 Verfahrensgebühr + 0,5 Terminsgebühr + davon Auslagenpauschale und rechnen dann erst die im VB titulierten Kosten ab. Und da liegt ja mein Problem!

  • Die Auslagenpauschale ist VOR der Anrechnung anzusetzen, so dass die RAe im Recht sind:

    OS

    1. Sowohl für das Mahnverfahren als auch für das anschließende streitige Verfahren fallen jeweils gesonderte Auslagenpauschalen gemäß § 26 S. 2 BRAGO an, weil Mahnverfahren und anschließendes Streitverfahren eigene gebührenrechtliche Angelegenheiten i.S.d. § 13 I BRAGO sind.

    2. Die Auslagenpauschale für das streitige Verfahren ist aus dem Gebührenaufkommen vor Anrechnung zu ermitteln und nicht aus dem nach Anrechnung verbleibenden Restbetrag zu berechnen.

    LG Essen, Beschl. v. 13.12.2001 – 12 O 350/01 = JurBüro 2002, 246 = BRAGOreport 2002, 39 = juris (KORE 505232002)

  • Ich habe mal eine grundsätzliche Frage zur Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr.
    Kommt es für die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits eigentlich auf die einfache Entstehung der Gebühr an oder darauf, dass sie tituliert ist?
    Ich habe hier den Fall, dass nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid das streitige Verfahren eingeleitet worden ist und nachdem der Beklagte die Forderung bezahlt hatte, der Rechtsstreit erledigt erklärt worden ist und der Beklagte nunmehr die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
    Beantragt ist eine 1,3 Verfahrensgebühr.

  • das ist ok so.

    Es ist letztendlich nur die 1,3 Verfahrensgebühr angefallen. Die Verfahrensgebühr aus dem Mahnverfahren "fällt unter den Tisch". Nicht so aber die Auslagenpauschale für das Mahnverfahren, d. h. die Auslagenpauschale kann "doppelt" geltend gemacht werden.

    Wenn ein VB ergangen ist, der Einspruch zurückgenommen oder zurückgewiesen wird (der VB also weiter Bestand hat) und Teile der Gebühren dort schon tituliert sind, ist das im späteren KFB zu berücksichtigen, d. h. entsprechend weniger festzusetzen.

  • Aber wenn der Beklagte schon die 1,0 Mahnverfahrensgebühr bezahlt hat - bekommt dann der Anwalt nicht mehr als ihm insgesamt zusteht, wenn ich jetzt die ganze 1,3 Verfahrensgebühr festsetze???:confused:

  • :meinung: ====> was raico geschrieben hat.

    Wenn der Mandant schon was bezahlt hat, muss das berücksichtigt werden, weil die Mahngebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Entweder der RA gibt das in seinem KfA an oder der Gegner wendet das ein und der RA korrigiert seinen Antrag.

  • Aber wenn der Beklagte schon die 1,0 Mahnverfahrensgebühr bezahlt hat - bekommt dann der Anwalt nicht mehr als ihm insgesamt zusteht, wenn ich jetzt die ganze 1,3 Verfahrensgebühr festsetze???:confused:



    im Zweifel hat der Gegner die Mahngebühr noch nicht bezahlt, warum sollte er denn ?

    und falls doch, muss er natürlich entsprechend weniger aus dem KFB zahlen.

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