Zwangshypo für Rechtsanwälte

  • Hab einen Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek:

    Im Titel (KFB) heißt es:

    Kläger A vertr.d. RAe X u. Koll.

    gegen....

    ...die vom Kläger an ihre Prozessbevollmächtigten als Gesamtgläubiger nach
    § 11 RVG zu erstattenden Kosten....

    Die Klausel lautet: .....wir den RAen X u. Koll. zum Zwecke der Zwangsvollstr......erteilt.

    Rechtsanwalt X beantragt für sich allein (er ist in Bürogemeinschaft mit einem weiteren Anwalt) eine Zwangshypothek wegen der im KFB titulierten Ansprüche einzutragen.

    Braucht man da eine Klausel/Titel-(u. Antrags)berichtigung mit erneuter Zustellung (weil der zweite Anwalt nicht genannt ist) oder kann man da noch irgendwas auslegen ?

  • Eine Auslegung ist nicht drin. Den Titel beanstande ich dahingehend, dass eine Titelberichtigung auf alle Anwälte namentlich erfolgen muss unter Angabe des Beteilgungsverhältnisses. Nur schaden, dass der KFB durch einen Rpfl. erteilt wurde.

  • Laut #1 steht im Titel doch "als Gesamtgläubiger".
    Ra X ist in der Klausel genannt.
    Nach § 428 BGB kann jeder Gläubiger die ganze Leistung fordern, also auch vollstrecken.
    M. E. kann daher ohne weiteres antragsgemäß eingetragen werden.

  • @Oldie Daran hab ich auch schon gedacht, allerdings sagt Schöner/Stöber in RNr. 2181, daß "wenn kein anderes Beteiligungsverh. angegeben ist, dahin auszulegen ist, daß die Honorarforderung...als BGB - Gesellschafter...zustehen soll, nicht § 428 BGB"

    Die Frage ist, ob "Gesamtgläubiger nach § 11 RVG" ein Beteiligungsverh. bezeichnet; in § 11 RVG ist ja kein Berechtigungsverh. genannt.

  • Aus vollstreckungsrechtlicher Sicht ist hier m.E. nichts zu beanstanden.

    Nach § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur dann stattfinden, "... wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind...". Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Antrag und (Titel oder Klausel) müssen übereinstimmen, nicht Titel und Klausel.

    Nach absolut herrschender Meinung darf das Vollstreckungsorgan die Vollstreckung aus einer unrichtigen Klausel nicht ablehnen, sondern nur auf eine ggf. vorliegende Anfechtbarkeit der Vollstreckungshandlung hinweisen. Nur wenn z.B. der UdG eine 726er oder 727er Klausel erteilt hätte, die funktionell zuständigerweise vom Rpfl hätt erteilt werden müssen, ist dies ein Vollstreckungshindernis.

    Die hier vorgenommene Prüfung der rechtmäßigen Erteilung der Klausel obliegt jedoch nur dem klauselerteilenden Organ vor Erteilung, nicht dem Vollstreckungsgericht, wenn die Klausel bereits erteilt wurde.

    Vgl. hierzu: Zöller, ZPO, § 724, RN 14


    Außerdem reicht m.E. die Bezeichnung der Gesamtgläubigerschaft im Titel vollkommen aus und ist nicht auslegungsfähig. Lesen muss man den Titel nämlich wie folgt: "... die vom Kläger / an ihre Prozessbevollmächtigten als Gesamtgläubiger / nach § 11 RVG zu erstattenden Kosten ..."

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Zwilling Danke für den Hinweis; hatte ich aber schon gelesen.

    Tommy Stimmt eigentlich, so kann/muß man s lesen. Werd s wohl eintragen (wenn die sonstigen Mängel behoben sind)
    Wenn man von § 428 ausgehen kann, dann kann man s wie Oldie gesagt hat wohl für jeden einzeln eintragen (für den nicht genannten allerdings nicht).

  • Moment mal!

    Ich würde das beanstanden. § 750 I ZPO verlangt eindeutig, dass die Personen, für und gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, spätestens in der Klausel aufgeführt werden. "u. Koll." ist keine namentliche Bezeichnung einer Partei.

    Ich stehe auch nicht auf dem Standpunkt, dass man die Hypothek für für einen Anwalt allein eintragen könnte. Gerade wegen § 428 BGB nicht, wonach die Hypothek ja erlöschen würde, wenn an den "u. Koll." gezahlt würde. Der steht dann aber nicht im Grundbuch, so dass dessen löschungsfähige Quittung geradewegs ins Nirwana führt. Also im Gegenteil: Bei einer Personenmehrheit - wie hier - sind alle Beteiligten unter Angabe des für sie geltenden Gemeinschaftsverhältnisses aufzuführen.

    Dass derartige Dinge
    a) in KFB auftauchen, liegt daran, dass die Rechtsanwälte in den Zivilprogrammen eben als Kanzlei eingegeben werden. So erscheinen sie dann auch automatisch im Rubrum. Man muss also von Hand ausbessern - und eben daran denken...
    b) außer dem Grundbuch in Wahrheit niemanden interessieren, liegt daran, dass nur das Grundbuchamt damit konfrontiert ist, die Gläubiger namentlich irgendwo (in diesem Falle im Grundbuch) aufzuführen. Dieses Problem hat kein anderes Vollstreckungsorgan. Da reichen, mal etwas flapsig gesagt, Antrag, Titel und Bankverbindung. Ob das dann an die Anwälte Meier, Müller und Schuster oder an die Anwälte Meier u. Koll. geht, ist da egal. Deswegen ist es auch für alle Parteien so ärgerlich, auch für den Gläubiger, der im Grundbuchverfahren erstmalig erfährt, dass - mehreren anderen vorangegangenen Vollstreckungsmaßnahmen zum Trotz - im Grundbuch mit den gesetzlichen Regeln wieder Sonderregeln gelten.

    Deswegen denken auch fast nur (Ex-)Grundbuchrechtspfleger bei der Titelerteilung an so etwas, und auch die, wie ich aus eigener Erfahrung weiß, nicht immer.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke für den Hinweis Andreas. Hier hab ich noch was gefunden:

    "Als Gläubiger einer Zwangshypothek ist derjenige einzutragen, der im Vollstreckungstitel als Vollstreckungsgläubiger ausgewiesen ist. Lautet der Titel auf Leistung an einen Dritten, so ist auch dies einzutragen.

    BayObLG, Beschluß vom 17. 1. 2005 - 2Z BR 216/04 "

    Da ging s allerdings um die Eintragung des WEG - Verwalters als Gläubiger.

    Die Frage ist also, ob man einen von mehreren Gläubigern eintragen kann. Ich denke nicht, weil der Titel als Vollstreckungsgläubiger mehrere Personen als Gesamtberechtigte ausweist. Die materielle Rechtslage (Nur RA X war für den Kläger tätig und hat möglicherweise im Innenverhältnis alleinigen Anspruch auf die Vergütung) dar ich nicht prüfen.
    Bin gespannt, ob s noch andere Meinungen gibt...:gruebel:



    Wenn man aber im Kommentar zu § 1115 BGB liest, kommt man wieder in s zweifeln; allerdings gehts hier um rechtsgeschäftl. bestellte Hypotheken:

    Die Gesamtgläubigerschaft ist nicht unproblematisch, denn sie besteht gem § 428darin, daß jeder die ganze Leistung fordern kann (wenn auch der Schuldner sie nur einmal erbringen muß); es gibt also so viele Forderungen wie Gesamtgläubiger. Deshalb ist es auch möglich, eine Hypothek für nur einen der Gesamtgläubiger zu bestellen. Seiner Bezeichnung als Gesamtgläubiger bedarf es dabei nicht; insoweit kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden (BGHZ 29, = NJW 1959, = Rpfleger 1959, mit zust Anm Haegele). Da jeder der Gesamtgläubiger selbständig über seine Berechtigung verfügen kann, muß die Bestellung von Einzelhypotheken am selben Grundstück oder an verschiedenen Grundstücken möglich sein.

  • Um noch mehr Bedenken in das Thema zu bringen...

    Laut BGH ( NJW 96, 2859 ) stehen die Honoraransprüche den Sozietätsanwälten zur gesamten Hand und nicht als Gesamtgläubiger zu.
    Allerdings dürfte sich das Vollstreckungsorgen diesbezüglich an den fehlerhaften Titel wohl halten müssen.

    Die Zwangssicherungshypothek würde ich allerdings nicht eintragen, da der Gläubiger im Vollstreckungstitel nicht zweifelsfrei bezeichnet worden ist.

  • Ich glaube, ich würde unter Bezug auf den Titel eintragen, wenn der Titel alle Gesamtgläubiger persönlich bezeichnete. Zuvor ist also Titelberichtigung nötig.
    was für die Hypothek gilt #12, gilt auch hier.



  • Die Zwangssicherungshypothek würde ich allerdings nicht eintragen, da der Gläubiger im Vollstreckungstitel nicht zweifelsfrei bezeichnet worden ist.



    Der, den ich eintragen soll schon....

    Es geht nur noch um die Frage, ob man nur die/den Gläubiger lt. Titel eintragen darf, oder auch einzelne der Gesamtgläubiger.

  • Den Eintragungsantrag kann jeder der aus dem Titel ersichtlichen Gesamtgläubiger -alleine- stellen. Die Frage ist doch, kann RA X für sich allein beanspruchen Berechtigter/Gläubiger der Zwasi zu werden. Und das ist m.E. nicht mgl., da es sich hier wohl unstrittig um den Fall einer Gesamtgläubigerschaft handelt.
    Die Klausel gibt insofern auch keinen Handlungsspielraum her.
    Entweder die Eintragung erfolgt ordnungsgem. für die RA´e als Gesamtgläubiger, dann sind meines Wissens aber auch alle namentlich zu benennen. Sonst bleibt nur die Möglichkeit der Zwischenvfg. zum Zwecke der Aufklärung, ob dein RA X wirklich für sich -allein- die Eintrg. haben möchte? Das geht so dann nicht...

  • @ Pic Aber was ist dann mit der von mir zitierten Kommentierung zu § 1115 BGB unter #12, wonach es zulässig ist, eine Hypothek für einen von mehreren Gesamtgläubigern allein zu bestellen ?:

    "Zulässigkeit der Hypothek für einen GesamtgläubigerBGB §§ 428, 874....

    Eine Hypothek kann auch für einen Gesamtgläubiger eingetragen werden. Seiner Bezeichnung als Gesamtgläubiger im Grundbuch bedarf es dabei nicht; insoweit kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

    BGH, Urteil vom 4. 3. 1959 - V ZR 181/57 (München) "

    Ist das auf die Zwangshypothek anwendbar ?

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