Zwangshypo für Rechtsanwälte

  • Nach einem Telefonat mit der Anwaltskanzlei hat sich herausgestellt, daß gar keine Anwaltssozietät besteht, sondern nur eine Bürogemeinschaft von 2 Anwälten. Der Antrag auf Erlaß des KFB wurde auch nur vom Einzelanwalt X gestellt; das Gericht hatte die RAe falsch abgespeichert und die Bezeichnung RA X u. Koll. einfach aus der Datenbank übernommen.
    Glaub ich werd s unter Anwendung aller verfügbarer Auslegungsregeln für X eintragen...

  • Guten Nachmittag,ich hab einen Antrag auf Eintragung einer ZwaSiHyp. Im Vollstreckungsbescheid sind als Gläubiger zwei Rechtsanwälte Uwe Unmut und Ansgar Angst als Gläubiger bezeichnet.Der Antrag auf Eintragung stellt nur RA Uwe Unmut und überreicht eine formlose Erklärung seines Kollegen Ansgar Angst, in der er seine "möglichen Ansprüche aus der umstehenden Kostenrechnung an RA Uwe Unmut“ abtritt. (Im Vollstreckungsbescheid sind RA-Kosten tituliert worden.) Benötige ich eine Rechtsnachfolgeklausel oder kann ich die ZwaSiHyp für Uwe Unmut allein als Gläubiger eintragen?Vielen Dank.

    Ach, ein Beteiligungsverhältnis ist im Vollstreckungsbescheid nicht angegeben.

    Einmal editiert, zuletzt von Winifred (4. Februar 2013 um 15:18) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Bei Kenntnis einer Rechtsnachfolge kann das Grundbuchamt nicht mehr die Titelgläubiger eintragen, sondern hat eine Rechtsnachfolgeklausel zu verlangen (vgl. Hock/Klein/Hilbert/Deimann Immobiliarvollstreckung Rn 2209). Um überhaupt einen vollstreckungsfähigen Titel zu haben, würde ich wegen des fehlenden Gemeinschaftsverhältnisses vermutlich auch noch eine vorherige Titelergänzung (§ 319 ZPO) verlangen.

  • Sehe ich auch so!

    Also mal wieder dumm gelaufen. Schon erschreckend, dass es Anwälte oft nicht schaffen, ihre Ansprüche ordentlich titulieren zu lassen. :daumenrun

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich muss mich hier mal dran hängen.
    Mein KFB ist zugunsten der Anwaltskanzlei bestehend aus RA A, RA B, RA C, RA D, RA E, RA F und RA G ergangen.
    Die vollstreckbare Ausfertigung wurde jedoch nur RA B zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.
    Nun beantragt RA E die Eintragung einer Sicherungshypothek zu Gunsten der Anwaltskanzlei GbR (im Titel steht nicht von GbR, Name der Kanzlei aber gleich) vertreten durch RA B, RA C und RA H.

    M.E. ist das nicht möglich. Offensichtlich herrscht hier keine Gläubigeridentität mehr, sodass entweder einer Berichtigung des Titels (sofern die Angabe im Titel damals schon falsch war) oder eine Rechtsnachfolgeklausel her müsste.
    Zudem lautet die Klausel nur auf RA B. Da kann doch nicht RA E die Sicherungshypothek beantragen...

    Wie seht ihr das?

  • Weshalb erlässt man sehenden Auges einen KFB, wenn die Gläubigerschaft im Hinblick auf die festzusetzende Forderung nicht geklärt ist (GbR, bestehend aus ... allen ... Gesellschaftern oder mehrere natürliche Personen mit entsprechendem Anteilsverhältnis)?

    Wenn der KFB-Antrag hierzu schweigt, ist nachzuhaken, bevor der KFB erlassen wird.

    Nach meiner Ansicht ist der Titel schon nicht zweifelsfrei zugunsten einer GbR ergangen. Und selbst wenn er es wäre, stimmt die Klausel damit nicht überein und selbst wenn sie übereinstimmen würde, müsste der Antrag von der GbR und nicht von einem einzelnen Gesellschafter gestellt werden.

    Murks von hinten bis vorne.

  • Mutmaßlich dürfte es sich zunächst um einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss und nicht um einen KfB handeln.

    Unabhängig von der Problematik der Antragsteller (Partnerschaft?) erscheint mir die Erteilung der Klausel in dieser Form für grob falsch.

    Selbst wenn die Festsetzung zugunsten mehrerer Einzelpersonen erfolgte, hätte die vollstreckbare Ausfertigung diesen (und nicht nur RA B) erteilt werden müssen. Sollte hingegen eine GbR Antragsteller gewesen sein, wäre die Klausel grundlegend falsch.

  • Hallo, ich hänge mich hier mal mit meinem Problem an:

    Gestellt ist Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Mein Titel (KfB nach 11 RVG) lautet auf eine Rechtsanwälte-Partnerschaft. Die Klausel lautet auf Rechtsanwälte X und Koll..

    Der Antrag stimmt mit dem Titel überein. Gemeint war ja sicher die Partnerschaft, aber ausgerechnet RA X gibt es dort so auch nicht mehr, er war aber mal Namensgeber der Partnerschaft.

    Würdet ihr euch auch an der Klausel stören und eine Klarstellung verlangen? Ich muss eh eine Aufklärungsverfügung machen.

  • An der Klausel würde ich mich nicht stören, entscheidend ist das Rubrum.

    (Die namentliche Angabe finde ich ohnehin ungewöhnlich. In hiesigen Klauseln steht immer nur, "wird dem Kläger.." oder "wird dem Antragsteller... erteilt".)

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