im Heim - Haus noch immer Schonvermögen?

  • Also, ich will hier weder jemanden aus seinem Haus rausschmeissen noch päpstlicher sein als der Papst. Ich frage mich halt nur, warum das Sozialamt für Leistungen eine Sicherungshypothek auf dem Grundstücksanteil des Mannes eintragen kann und das Vormundschaftsgericht auf der Jahresgebühr und den sonstigen Auslagen (Gutachterkosten) sitzen bleiben soll, zumal der Mann das Haus ja nunmehr selbst nicht mehr nutzen kann.

  • Hatte jemand schonmal einen Fall von unzumutbarer Härte der Verwertung wegen § 90 III SGB XII?
    Bei mir ist folgende Konstellation eingetreten. Im selbst bewohnten (eigentlich Einfamilien-) Haus des Betreuten gibt es eine abgeschlossene Wohnung, die vermietet ist.
    Bei den Mieteinnahmen handelt es sich um die einzigen! Einnahmen des Betroffenen. Mit diesen werden auch die Verbindlichkeiten des Betroffenen (u.a. aus dem Hausbau resultierend) getilgt.
    Geldmäßig gesehen ist der Betreute also nicht zahlungsfähig. Zieht man seine Verbindlichkeiten jedoch von dem Wert des vermieteten Anteils ab, ist er vermögend.

    Mit welchen Argumenten kann man von einer Unzumutbarkeit der Verwertung dieser Wohnung ausgehen. Möglich wäre ja lediglich Aufteilung in WEG und Veräußerung der Wohnung. Ein Darlehen, welches man an dem Grundbesitz absichern könnte, erhält der Betroffene mit Sicherheit nicht (mangels Einnahmen).
    Bei einer Veräußerung würden seine (Miet-) Einnahmen wegfallen und das ganze Problem nur verschoben. Es ist ja absehbar, daß er den Kaufpreis verbraucht und dann auf SOZIALHILFE! angewiesen sein wird. Und das nur, weil ich hier Gerichtsgebühren erheben will.

  • a)
    Die Miete ist Einkommen, ist also dem sonstigen Einkommen des Betroffenen hinzuzurechnen. Diesem Gesamteinkommen sind gegenüber zu stellen
    - der Selbstbehalt nach § 85 SBG XII (z. Zt. 704,00 €)
    - der Familienzuschlag
    - die Kosten der Unterkunft (Zins-und Tilgungsleistungen, öffentl. Lasten, Strom, Gas, Wasser).
    Der Überschuss ist einzusetzendes Einkommen.

    b)
    Vermietete Teile eines Hauses stellen grundsätzlich nie geschütztes Vermögen dar. In solchen Fällen nehme ich grob die anteilige Wohnfläche der Mietwohnung im Verhältnis der Gesamtwohnfläche als Wert.
    Die Mietwohnung ist zwar nicht gesondert verwertbar - abgesehen vom Fall des WEG -, da das Haus ja nur "im ganzen" versteigerbar ist, damit ist aber die in § 90 Abs. 1 Satz 1 genannte Voraussetzung "verwertbares Vermögen" nicht gemeint. Wäre dies so, könnte das Hilton-Hotel nicht als verwertbar bezeichnet werden, falls der Betreute da eine Suite oder nur ein Zimmerchen gemietet hat.

    Selbst selbstgenutzte Einfamilienhäuser, die eine gewisse Größenordnung übersteigen, stellen im Rahmen des Übersteigenden einzusetzendes Vermögen im Sinne des SGB XII dar, wobei ich diesen Aspekt in der Praxis geflissentlich übersehe.

    Der Wert der Mietwohnung ist somit dem sonstigen einzusetzenden Vermögen hinzuzurechnen. Komme ich so über 25.000,00 €, fallen Gerichtskosten an, komme ich über 2.600,00 €, trägt der Betroffene die Betreuer- und Verfahrenspflegerkosten.
    Aus welchen Mitteln er diese begleicht, sei dahingestellt. Verbaute Ziegelsteine sind als Zahlungsmittel ungeeignet.

  • @wwiw
    ja ich bin doch aber jetzt einen schritt weiter.
    ich komme natürlich zu dem ergebnis, der betroffene ist vermögend (hatte ich ja auch schon dargestellt, #25).
    die nächste frage ist doch, ob es evtl. eine unzumutbare härte ist, dieses vermögen zu verwerten.

    und ich habe mich jetzt entschieden: ja, es ist eine unzumutbare härte. ich halte es nämlich für ziemlich blödsinnig, jetzt groß die aufteilung in WEG zu betreiben (sofern dies überhaupt ohne großen kostenaufwand möglich wäre), damit die wohnung dann (möglicherweise weit unter wert) verkauft werden kann und in der folge der betroffene gar keine einnahmen mehr hat.
    dann würde er vielleicht noch ein paar monate von dem erlös der wohnung leben können und dann ALG II beantragen müssen. da zahlt der staat mit sicherheit mehr, als jetzt an betreuervergütung.

  • Ich verlange doch keine Aufteilung in WEG, danach haben wir doch faktisch den gleichen Zustand, denn wegen der paar Kröten kommt doch eine Zwangsversteigerung nicht in Betracht (s. spezielle Vorschriften für Gerichtskassen, ich glaube, einem solchen Antrag müsste der LG-Präs. zustimmen, was so gut wie nicht zu erwarten ist). Aber von einer unzumutbaren Härte zu reden, halte ich für übertrieben. Wer ein Haus hat, das weit über den "Eigenbedarf" hinweg geht, muss eben gucken, wie er Gelder flüssig macht.

  • Hallo

    Ich habe hier einen Fall, wo der Betreuer den Stundenansatz für "vermögend" vergütet haben möchte. Er hält das Hausgrundstück, dessen Eigentümer der Betroffene ist, und das durch die Ehefrau (Betroffener im Heim) allein bewohnt wird mit 140 qm Wohnfläche und 890 qm Grundstück nicht für angemessen.
    Ansonsten liegt das Vermögen knapp unter 5.000 €.

    Was würdet ihr sagen?

    Achtung: Es geht nur um den Stundenansatz für einen bestimmten Zeitraum. Mittlerweile ist der Betroffene durch eine Erbschaft vermögend. Die Festsetzung muss also auf jeden Fall aus dem Vermögen erfolgen.

  • Hallo

    Ich habe hier einen Fall, wo der Betreuer den Stundenansatz für "vermögend" vergütet haben möchte. Er hält das Hausgrundstück, dessen Eigentümer der Betroffene ist, und das durch die Ehefrau (Betroffener im Heim) allein bewohnt wird mit 140 qm Wohnfläche und 890 qm Grundstück nicht für angemessen.
    Ansonsten liegt das Vermögen knapp unter 5.000 €.

    Was würdet ihr sagen?

    Achtung: Es geht nur um den Stundenansatz für einen bestimmten Zeitraum. Mittlerweile ist der Betroffene durch eine Erbschaft vermögend. Die Festsetzung muss also auf jeden Fall aus dem Vermögen erfolgen.


    In dieser Konstellation gibt es bei uns eigentlich keinen Betreuer, der bei einem Einfamilienhaus mit dieser Wohnfläche dieses zugunsten seines Betreuten nicht als Schonvermögen ansehen würde.

    Auch der Revisor dürfte bei dieser Sachlage keine Einwände haben.

    (Je nach abgerechnetem Zeitraum wären ggf. ohnehin nur die 2.600,- € zur Feststellung der Mittellosigkeit zu berücksichtigen.)

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