Schuldner zahlt freiwillig Verfahrenskosten und will "Überzahlung" zurück

  • In einem unserer Verfahren zahlt ein Schuldner freiwillige Raten, um die Verfahrenskosten zu zahlen – eine ehrenwerte Sache, ganz klar!

    Wider Erwarten bekommt er vom Finanzamt eine Steuerrückerstattung von 800 €, die in die Masse fällt. Die Kosten des Verfahrens betragen wegen der geringen Anzahl der anmeldenden Gläubiger gerade mal 1100 €. Freiwillig hat der Schuldner nun 500 € an den Verwalter bezahlt. Nach Bekanntgabe der Gerichtskosten und der opulenten Steuererstattung möchte er nun die 200 €, die er freiwillig "zuviel" geleistet hat, wieder zurück.

    Wir erhalten nun einen Anwaltsschriftsatz mit der Aufforderung zur Rückzahlung jener 200 €. Gestützt wird der Anspruch auf § 55 I Nr. 3. InsO mit folgender Begründung: Hinsichtlich der „überzahlten“ 200 € handle sich es um einen Bereicherungsanspruch gegen die Masse. Der Schuldner habe unter der (auflösenden) Bedingung freiwillig bezahlt, dass die Verfahrenskosten gedeckt sind. Nicht mehr. Mit vollständiger Zahlung der Kosten nach § 54 InsO sei die Ratenzahlungsvereinbarung hinfällig und die Bedingung erloschen Eine tolle Konstruktion, nur rechtlich auch haltbar?

  • Da gibt es meines Wissens auch schon eine einschlägige Entscheidung, wonach ein vom Schuldner selbst (im eigenen Namen) eingezahlter Verfahrenskostenvorschuss in jedem Fall vollumfänglich zur Insolvenzmasse gehört; nur bei Zahlung aus dem Vermögen eines Dritten stehe diesem ein Erstattungsanspruch zu. Die Entscheidung betraf zwar die Einzahlung vor Insolvenzeröffnung, im geschilderten Fall kann m.E. aber nichts anderes gelten. Dafür spricht auch, dass der Erlös aus dem Verkauf einer pfandfreien Sache durch den Schuldner bzw. mit insolvenzfreien Mitteln vom Schuldner erworbene Gegenstände grundsätzlich massezugehörig sind (MüKo-Lwowski/Peters, 2.Aufl., § 35 Rz. 46).

  • Ich hole das Thema mal hoch.
    Zahlt Ihr die freiwilligen (Über)zahlungen auf die Verfahrenskosten an den/die Schuldner/in zurück?
    Gibt es evtl. eine aktuelle Entscheidung?


    Ich habe aktuell zwei Verfahren:
    In einem Verfahren will der IV im lfd. Insolvenzverfahren einen Verfahrenskostenvorschuss (im lfd. Verfahren ratenweise freiwillig an den IV gez.) an den Schuldner zurückzahlen, da Steuererstattungsansprüche ungeplant zur Massemehrung geführt haben und die Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren und die WVP durch die Steuererstattungsansprüche nunmehr gedeckt sind.

    Im zweiten Verfahren hat der Schuldner in der WVP freiwillig Raten auf die Verfahrenskosten an den TH gezahlt. Anscheinend wurde der Schuldner vom TH nicht über die Höhe der Kosten informiert. Die Schuldnerin hat jetzt überzahlt.

  • Ich gucke möglichst worauf der Schuldner gezahlt hat / mit welchem Grund bei der Überweisung

    Zahlung ausdrücklich auf Kosten - wird Überschuss zurückgezahlt
    Zahlung ohne Anmerkung - fällt in Masse als freiwillige Leistung, wird nicht zurückgezahlt sondern verteilt

  • Ich gucke möglichst worauf der Schuldner gezahlt hat / mit welchem Grund bei der Überweisung

    Zahlung ausdrücklich auf Kosten - wird Überschuss zurückgezahlt
    Zahlung ohne Anmerkung - fällt in Masse als freiwillige Leistung, wird nicht zurückgezahlt sondern verteilt

    Wir vereinbaren mit Schuldner, die freiwillige Zahlungen leisten wollen, dass diese 'für die Verfahrenskosten und ggf. zur anteiligen Gläubigerbefriedigung' verwandt werden. Damit gab es bisher nie Probleme.

  • Im Insolvenzverfahren dürfte es doch eigentlich unproblematisch sein, oder?
    Sparguthaben aus pfändungsfreien Einkommen unterliegt grundsätzlich dem Insolvenzbeschlag, vgl. hierzu BGH vom 26.09.2013, IX ZB 247/11.

    In der Wohlverhaltensphase greift ja eigentlich nur der § 292 InsO "sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter". :gruebel:

    Wie wäre es denn, wenn Dritte in der WVP sonstige Leistungen erbracht haben (in meinem Fall: Mietkaution -Zahlung 2014 und Energiekostenguthaben -keine Nachtragsverteilung angeordnet). Sind diese Leistungen an den Schuldner auszukehren?


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