VB/Einspruch/Verjährung

  • Hallo!

    Ich habe folgendes Verjährungsproblem:
    Gegen unsere Mandantschaft ist ein Vollstreckungsbescheid ergangen über eine Hauptforderung von 6.000,00 €. Zustellung am 12.11.2002.
    Die Mandantschaft hat am selben Tag Einspruch erhoben wie folgt: "Hiermit erhebe ich Einspruch gegen den o.g. VB in Höhe von 6.000,00 € HF. Zur Zahlung ist ein Betrag in Höhe von 2.000,00 € offen. Diesen Betrag werden wir in Raten abbezahlen...:"
    Der Rechtspfleger hat dann folgendes mitgeteilt:
    "Ihr Schreiben liegt mit vor. Sie legen damit Einspruch ein, erkennen die Forderung aber gleichzeitig an, indem Sie Ratenzahlug anbieten. Ich gehe daher davon aus, dass ihr o.g. Schreiben bzgl. der Hauptforderung in Höhe von 2.000,00 € und bzgl. der Kosten NICHT als Einspruch gegen den VB gemeint ist und Einspruch wg. einer HF i.H.v. 4.000,00 € erhoben wird, wenn ich innerhalb von 2 Wochen keine andere Nachricht erhalte. ."
    Danach ist nichts weiter passiert.
    Mein Chef möchte jetzt von mir wissen, inwieweit die Hauptforderung in Höhe des erhobenen Einspruchs verjährt ist. Ich habe keine Ahnung wie der VB auf die Verjährungsfrist wirkt und bitte um Hilfe.:oops:

  • Ich gehe daher davon aus, dass ihr o.g. Schreiben bzgl. der Hauptforderung in Höhe von 2.000,00 € und bzgl. der Kosten NICHT als Einspruch gegen den VB gemeint ist und Einspruch wg. einer HF i.H.v. 4.000,00 € erhoben wird, wenn ich innerhalb von 2 Wochen keine andere Nachricht erhalte. ."
    Danach ist nichts weiter passiert.



    Wieso ist nichts weiter passiert ?

    Es hätte doch das streitige Verfahren durchgeführt werden müssen ...

  • Keine Ahnung, warum das so gelaufen ist. Keine Seite hat mehr etwas unternommen. Nun droht die Gegenseite unserer Mandantschaft mit der ZV aus dem VB, der ja vorläufig vollstreckbar ist.

    Ich denke, dass er dann was gegen die Pfändung unternehmen will mit der Einrede der Verjährung.

    Sorry, aber ich häng da echt voll in der Luft. Werd mir morgen den Palandt schnappen und mal den § 204 checken. Mehr fällt mir jetzt auch nicht ein. Ich hab das Gefühl, mein Chef will mich testen. Läuft gerade nicht so prickelnd im Büro. Ich soll wie immer alles können, alles wissen, möglichst nie krank sein oder Urlaub haben und das ganze am besten bei vollem Gehaltsverzicht.
    Ich würd daher halt gern mal mit Wissen glänzen.

  • Ich bin da leider auch nicht der große Experte. Vielleicht meldet sich ja noch wer anders.

    Allg. wg. Verfahren nach Einspruch § 700 ZPO.

    Verjährung aus dem (rechtskräftigen ?) VB 30 Jahre, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB (2002 galt noch ein anderer §, Aussage war aber wohl die Gleiche).

    Falls der VB noch nicht rechtskräftig ist, wird es auf die Art der Forderung ankommen, wobei da wohl die Rechtslage von 2002 heranzuziehen ist.

  • Ich soll wie immer alles können, alles wissen, möglichst nie krank sein oder Urlaub haben und das ganze am besten bei vollem Gehaltsverzicht.



    Kommt einem bekannt vor.
    Verjährt dürfte allerdings gar nichts sein, denn der VB existiert ja noch in voller Höhe. ich gehe auch mal davon aus, dass der Gläubiger 6000.- EUR vollstrecken will.

    Wieso da nichts weiter passiert ist, würde ich auch gerne mal wissen.
    Aus meiner Mahnzeit kenne ich das so, dass der Rpfl. des MG überhaupt keine Prüfungskompetenz bei einem Einspruch hat, sondern die komplette Verfahrensakte an das PG abgibt. Der Richter entscheidet über die Zulässigkeit des Einspruchs.

  • Es ist jetzt generell so (jedenfalls an unserem zeMa), dass bei Einspruch, wenn nur ein teil des Anspruches gemeint ist, aufgeklärt wird, da bei uns die PGs immer terz gemacht haben.
    Gleichzeitig wird der Schuldner darauf hingewiesen, dass der VB vorläufig vollstreckbar istund die gesamte Summe vollstreckt werden kann.
    Im maschinellen Mahnverfahren wird der Einspruch ins System eingegeben und mit Aufklärungsakte (B- Akte) an das PG automatisch abgegeben. Sollte es ein manuelles Verfahrten sein, dann wird es per Hand an das PG abgegeben, mit einer sogenannten N- Akte.
    Warum nichts weiter passiert ist kann ggf. daran liegen, dass Verfahren im System nicht entsperrt wurde und vor sich hindümpelt oder vergessen worde ist, die N- Akte manuell abzugeben. je nach Verfahrensart.
    Einfach mal nachfragen, was die Abgabe aufgrund Einspruchs macht.
    Zur Verjährung kann ich nichts sagen.

  • Ich würde mal ganz schnell beim Mahngericht anfragen, was mit dem Verfahren passiert ist. Der Rpfl. hatte eine Frist von 2 Wochen gegeben. Wenn bis dahin der Einspruch nicht zurückgenommen wurde, hätte er das Verfahren sofort an das Streitgericht abgeben müssen. Das ist hier anscheinend nicht passiert und sollte umgehend nachgeholt werden. Eine Verjährung dürfte hier nicht eingetrete sein, weil ja das Verfahren noch in der Schwebe hängt. Einspruch wurde pünktlich eingelegt und es wurde bisher nicht darüber entschieden.
    Hoffentlich ist die Akte noch nicht vernichtet. Die Aufbewahrungsfristen in Mahnsachen sind ja nicht so lang. Ansonsten muss sie rekonstruiert werden.

  • Wenn ich § 204 II 1, 2 BGB richtig verstehe, endet die Hemmung 6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung des Gerichts.


    Aber doch nicht, wenn das Gericht schlampt und das Verfahren einfach nicht abgibt. Zu prüfen ist, warum nicht an das Streitgericht abgegeben wurde. Der Antragsgegner hätte eine Abgabenachricht erhalten müssen und dann irgendwas vom Streitgericht. Das ist nicht passiert, so dass hier wohl vergessen wurde, abzugeben. Ich glaube nicht, dass § 204 II 2 BGB hier anzuwenden ist (Satz 1 sowieso nicht). Ein Nichtbetreiben der Parteien sehe ich dann, wenn die Parteien aufgefordert werden, verschiedene Dinge beizubringen (z.B. Klageschrift) und es nicht tun. Dann kann der Richter das Verfahren nicht durchführen. Aber so weit ist es ja hier vermutlich nicht gekommen.

  • Wenn ich § 204 II 1, 2 BGB richtig verstehe, endet die Hemmung 6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung des Gerichts.


    Aber doch nicht, wenn das Gericht schlampt und das Verfahren einfach nicht abgibt. Zu prüfen ist, warum nicht an das Streitgericht abgegeben wurde. Der Antragsgegner hätte eine Abgabenachricht erhalten müssen und dann irgendwas vom Streitgericht. Das ist nicht passiert, so dass hier wohl vergessen wurde, abzugeben. Ich glaube nicht, dass § 204 II 2 BGB hier anzuwenden ist (Satz 1 sowieso nicht). Ein Nichtbetreiben der Parteien sehe ich dann, wenn die Parteien aufgefordert werden, verschiedene Dinge beizubringen (z.B. Klageschrift) und es nicht tun. Dann kann der Richter das Verfahren nicht durchführen. Aber so weit ist es ja hier vermutlich nicht gekommen.



    Nach Lektüre von MüKo-BGB Rdnr. 77 zu § 204 und BGH VIII ZR 50/93 (NJW-RR 1994, 889):

    :zustimm: und :respekt

  • So, ich habe Chef jetzt mal die ganze Akte entrissen. Und siehe da.....ich finde zwischen unterlagen der Mandantschaft Schriftverkehr, dem sich entnehmen läßt, dass das Verfahren doch an das Streitgericht abgegeben wurde. Die Gegenseite hat jedoch das Ruhen des Verfahrens beantragt, da unsere Mandantschaft zunächst Raten gezahlt hat auf die anerkannte Forderung.

    Nun sieht die Sache etwas anders aus, aber mein Verjährungsproblem hab ich immer noch nicht ganz geklärt.

    Hab jetzt im Palandt, § 204 Rn 46 zumindest schwarz auf weiß gefunden, dass die 6-Monatsfrist auch im Mahnverfahren gilt. Hab jetzt nur noch Umsetzungsschwierigkeiten.

  • Dann schau mal:
    Aus dem Juris-Online Kommentar.

    Wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet (§§ 251 Abs. 1, 251a Abs. 3 ZPO), gerät das Verfahren auf jeden Fall in Stillstand, so dass die verjährungshemmende Wirkung der Klageerhebung entfällt. Dies liegt daran, dass zwar eine Entscheidung des Gerichts vorliegt, diese jedoch maßgeblich auf dem Willen der Parteien beruht. Es handelt sich nicht um einen rechtlichen, sondern um einen tatsächlichen Stillstand durch Nichtbetreiben der Parteien.
    BAG 8. Senat, 22.04.2004, 8 AZR 620/02
    BGH 12. Zivilsenat, 18.10.2000, XII ZR 85/98

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