Höhe des aktuellen Mindestunterhalts

  • Noch ist es ein theoretisches Problem aber ich verstehe noch nicht so ganz, wann und wie sich die Höhe des zu zahlenden Mindestunterhalts verändert.

    Im Moment beträgt der Mindestunterhalt wegen der Übergangsvorschrift des § 36 Nr. 4 EGZPO ja

    1. 279 €
    2. 322 €
    3. 365 €.

    Grundsätzlich richtet sich der Mindestunterhalt aber prozentual nach dem doppelten Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 S. 1 EstG (derzeit 1.824 € jährlich) gemäß § 1612a Abs. 1 BGB (n.F.), und zwar:

    1. 87 % eines 1/12 des doppelten Freibetrags = derzeit 265 €
    2. 100 % eines 1/12 des doppelten Freibetrags = derzeit 304 €
    3. 117 % eines 1/12 des doppelten Freibetrags = derzeit 356 €.

    Man erkennt unschwer, dass die oben nach § 36 EGZPO zu zahlenden Beträge nicht den aktuellen Beträgen nach § 1612a BGB entsprechen. Nun gut, ist halt übergangsweise so.
    Ich konnte nur noch nicht erkennen, wie lange diese Übergangsregelung nun so gilt. :gruebel:

    Hat da jemand den Durchblick?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Noch ist es ein theoretisches Problem aber ich verstehe noch nicht so ganz, wann und wie sich die Höhe des zu zahlenden Mindestunterhalts verändert.

    Ich konnte nur noch nicht erkennen, wie lange diese Übergangsregelung nun so gilt. :gruebel:

    Hat da jemand den Durchblick?



    Leider auch nicht. Mir ist das auch aufgefallen, aber ich habe mir gedacht, die Sätze werden ein Weilchen halten und dann sehe ich weiter.

  • Die Auflösung steht doch in § 36 Nr. 4 "jeweils bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mindestunterhalt nach Maßgabe des § 1612a Abs. 1 GBG den hier festgelegten Betrag übersteigt."

  • Hey, man sollte doch die Sätze immer bis zu Ende lesen! :daemlich:oops:

    Ich hatte eher am Anfang der Vorschrift gesucht...

    Danke!

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Mindestunterhalt knüpft ja an den doppelten Kinderfreibetrag an.

    Dieser soll nach meiner Kenntnis zum 1.01.2009 erhöht werden, sodass sich dies dann auch auf den MU niederschlägt.

    Wenn ichs recht im Kopf hab , wurde der Kinderfreibetrag zum 1.01. eines Jahres immer wieder angepasst; ich meine , dass dies in zweijährigem Abstand war, kann mich aber irren.

  • Die Auflösung steht doch in § 36 Nr. 4 "jeweils bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mindstunterhalt nach Maßgabe des § 1612a Abs. 1 GBG den huier festgelegten Betrag übersteigt."



    Das hatte ich auch gelesen, aber wie bekomme ich mit, dass eine Änderung eingetreten ist oder eintritt und ab wann?:gruebel:

  • s. #5.
    Die Änderung des Kinderfreibetrages wird wohl entweder in entspr. Änderung des Einkommenssteuergesetzes "auftauchen" oder - wie in der Steuerpolitik auch denkbar - in dem nächsten Jahressteuergesetz.

    Und außerdem gibt es ja auch noch das Forum.;)

  • Und außerdem gibt es ja auch noch das Forum.;)



    Gott (bzw. Kai) sei Dank.:D

    #5 hatte ich auch gelesen, aber im Ernst: Hier im Forum bekommt man die Änderungen wohl rechtzeitig mit nur, was macht jemand, der das Forum nicht kennt? An jedem Ersten, zumindest am 1. Januar EStG lesen? (Die Änderung des UVG ist zum Beispiel bis heute in VORIS noch nicht eingestellt.)

  • (Die Änderung des UVG ist zum Beispiel bis heute in VORIS noch nicht eingestellt.)


    Leider nicht nur das und nicht nur dort.
    Die Vorschrift des neuen § 36 EGZPO gibt es in VORIS auch noch nicht und auch der § 645 ZPo ist noch nicht aktuell.
    Gleiches gilt auch für die Seiten http://www.gesetze-im-internet.de.

    Liegt wohl auch daran, dass beides mit der Datenbank der juris GmbH arbeiten und die scheinbar nicht so fix mit den Aktualisierungen sind, wie sie m.E. sein sollten. :daumenrun
    (Die Unterhaltsvorschriften des BGB sind dort auch erst seit heute aktualisiert.)

    Ulf

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  • Mit § 36 Nr. 4 komme ich noch nicht ganz klar:

    Er gilt doch wohl nur für Anträge aus dem alten Jahr?
    Dann hätte zwar das Kind einen finanziellen Nachteil bei Beantragung erst im neuen Jahr, ansonsten wäre der gegenüber dem bisherigen Mindestunterhalt niedrigere Mindestunterhalt des § 1612a BGB ja ausgehebelt!?

    Oder anders: Für ab 01.01.08 eingegehnde Anträge dürfte demnach die Erhöhung des Mindestunterhalts durch Nr. 4 selbst dann nicht greifen, wenn auch Unterhalt aus 2007 beantragt wird?

  • Der Kinderfreibetrag wird in unregelmäßigen Abständen, jeweils zum 1. Januar angepasst.

    Der derzeit gültige Kinderfreibetrag gilt seit 1. Januar 2002. Möglicherweise wird er zum 1. Januar 2009 erhöht.

  • Mit § 36 Nr. 4 komme ich noch nicht ganz klar:

    Er gilt doch wohl nur für Anträge aus dem alten Jahr?


    Das sehe ich auch so. Denn bei einem reinen Antrag nach neuem Recht bedarf es keiner Übergangsregelung.
    Ganz sicher bin ich allerdings auch nicht. :cool:


    Oder anders: Für ab 01.01.08 eingegehnde Anträge dürfte demnach die Erhöhung des Mindestunterhalts durch Nr. 4 selbst dann nicht greifen, wenn auch Unterhalt aus 2007 beantragt wird?


    Das verstehe ich nicht so ganz...
    Wie Du selbst in Zusammenhang mit Deiner Beschlussvorlage verdeutlicht hast, gilt für Unterhaltsrückstände vor dem 01.01.08 weiterhin die Regelbetrag-VO. Daher gilt hier m.E. grundsätzlich erst mal schon der Mindestsatz des § 36 Nr. 4 EGZPO, wenn die Rückstände vom Ast. in entsprechender Höhe verlang werden. Verlangt der Ast. die derzeit niedrigeren Mindestbeträge nach neuem Recht auch für Rückstandszeiten, können die Mindestsätze natürlich nicht greifen.

    So beurteile ich das jedenfalls im Moment, ohne dass ich behaupten kann, dass ich mir da wirklich sicher wäre. :oops:

    Ulf

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  • Oder anders: Für ab 01.01.08 eingegehnde Anträge dürfte demnach die Erhöhung des Mindestunterhalts durch Nr. 4 selbst dann nicht greifen, wenn auch Unterhalt aus 2007 beantragt wird?


    Das verstehe ich nicht so ganz...
    Wie Du selbst in Zusammenhang mit Deiner Beschlussvorlage verdeutlicht hast, gilt für Unterhaltsrückstände vor dem 01.01.08 weiterhin die Regelbetrag-VO. Daher gilt hier m.E. grundsätzlich erst mal schon der Mindestsatz des § 36 Nr. 4 EGZPO, wenn die Rückstände vom Ast. in entsprechender Höhe verlang werden. Verlangt der Ast. die derzeit niedrigeren Mindestbeträge nach neuem Recht auch für Rückstandszeiten, können die Mindestsätze natürlich nicht greifen.



    Mein gedankliches Unbehagen rührt daher, dass für ab 01.01.08 eingehende Anträge durch das bloße Hereinnehmen zB des Dezembers 07 der Mindestunterhalt auch für die Zeit ab 01.01.08 erhöht wäre. Aber das mag der gesetzgeberische Wille sein.

  • Das ist natürlich ein interessanter Aspekt...

    Meine Überlegung ging dahin, dass man für Rückstände ja immer konkret rechnet. Zu Zeiten der Regelbetrag-VO hat man ja z.B. für Zeiten für der letzten Anpassung auch mit dem alten Satz gerechnet.

    Evtl. liegt die Lösung darin, dass man den Mindestsatz des § 36 Abs. 4 EGZPO nur für Rückstände anwendet - also soweit sich der Unterhalt noch nach der Regelbetrag-VO bemisst.

    Ulf

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  • Ich denke, wir haben hier von Anfang an eine Überlegung völlig außer acht gelassen:
    Der ganze § 36 EGZPO ist insgesamt eine Übergangsvorschrift.

    Vom Sinn und Zweck her können die Regelungen daher IMO nur dann greifen, wenn wirklich auch ein "Übergangs-Fall" vorliegt; also ein Fall, in dem neues und altes Recht kollidieren.

    Das kann m.E. nur dann passieren, wenn

    a) der Antrag vor dem 01.01.2008 gestellt wurde

    und

    b) der Antrag nicht auf laufenden Unterlaht für die Zeit nach dem 31.12.2007 beschränkt wurde.

    Folglich gelten die Mindestsätze des Absatzes 4 auch nur für umgerechnete Unterhaltsbeträge, die sich noch nach der Regelbetrag-VO bemessen, aber nach neuem Recht dynamisch tituliert werden.

    Ulf

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  • M.E. sind derzeit (und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes irgendwann mal erhöht wird und die Übergangsvorschrift insoweit dann nicht mehr greift) die in § 36 Abs. 4 EGZPO aufgeführten Beträge festzusetzen.

    Alles andere würde keinen Sinn machen, außer man unterstellt, dass es sich bei den Beträgen im § 36 Abs. 4 EGZPO um Rechenfehler handelt (was ich mir Übrigens sehr gut vorstellen könnte :teufel:).

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • M.E. sind derzeit (und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes irgendwann mal erhöht wird und die Übergangsvorschrift insoweit dann nicht mehr greift) die in § 36 Abs. 4 EGZPO aufgeführten Beträge festzusetzen.



    Wenn dem so wäre: Warum sind dann die erhöhten Beträge nicht gleich in 1612a genannt?

  • M.E. sind derzeit (und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes irgendwann mal erhöht wird und die Übergangsvorschrift insoweit dann nicht mehr greift) die in § 36 Abs. 4 EGZPO aufgeführten Beträge festzusetzen.



    Wenn dem so wäre: Warum sind dann die erhöhten Beträge nicht gleich in 1612a genannt?

    Weil es § 36 Abs. 4 EGZPO gibt. Die Formulierung dort ist m.E. eindeutig "Der Mindestunterhalt ... beträgt ... jeweils bis zu dem Zeitpunkt ..."

    Edit:
    Was wir nicht vergessen dürfen § 36 EGZPO gilt nicht nur für das vereinf. Verf.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • M.E. sind derzeit (und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes irgendwann mal erhöht wird und die Übergangsvorschrift insoweit dann nicht mehr greift) die in § 36 Abs. 4 EGZPO aufgeführten Beträge festzusetzen.



    Wenn dem so wäre: Warum sind dann die erhöhten Beträge nicht gleich in 1612a genannt?


    Eben! Wäre das so gewollt gewesen, hätte der Gesetzgeber besser direkt in § 1612a BGB formuliert: "... beträgt monatlich ... % eines 1/12 des doppelten Kinderfreibetrags, mindestens jedoch in der 1. Altersstufe 279 €, in der 2. Altersstufe 322 € u. in der 3. Altersstufe 365 €."

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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