Teilabtretung mit falschem Rang eingetragen

  • Guten Morgen liebe Kollegen,
    leider fängt das neue Jahr gleich wieder gut an!:oops:

    Mir ist folgender Fehler unterlaufen:
    Beantragt und bewilligt war die Abtretung eines Teilbetrages einer Briefgrundschuld im Rang vor dem Rest, eingetragen habe ich die Abtretung versehentlich mit dem Rang nach dem Rest.
    Die Zessionarin beantragt jetzt unter Vorlage beider Briefe die Berichtigung hinsichtlich des Ranges.
    Kann ich jetzt auf Grund des Berichtigungsantrages und der erwiesenen Unrichtigkeit eine Rangänderung eintragen oder brauche ich für eine saubere Lösung einen Rangrücktritt der Zedentin?

    Danke schon mal!

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Du hast doch die Anträge vorliegen, nach denen die Rangfolge gerade anders herum sein sollte, hast es halt schlichtweg falsch eingetragen . . .

    . . . ich bräuchte keinen Rangrücktritt, den den hast Du ja im Prinzip bereits vorliegen . . .

  • Das eingetragene Rangverhältnis ist nicht entstanden, weil es hierfür an der dinglichen Einigung fehlt und das gewollte Rangverhältnis ist nicht entstanden, weil es nicht eingetragen ist (§ 880 Abs.2 S.1 HS.1 BGB). Das Grundbuch ist also im Hinblick auf das eingetragene Rangverhältnis unrichtig, weil die Abtretung als solche natürlich im Zweifel wirksam ist. Damit haben die beiden Teilrechte Gleichrang.

    Die Grundbuchberichtigung im Hinblick auf den unrichtigen verlautbarten Rang und die konstitutive Eintragung des "richtigen" Rangverhältnisses können natürlich in einem Zuge erfolgen. Die hierfür erforderliche (noch nicht vollzogene) Rangrücktrittserklärung des Zedenten liegt bereits vor. Obwohl das abgetretene Teilrecht bereits rechtlich verselbständigt ist, bedarf es zu dieser nunmehr nachträglichen Rangänderung keiner Eigentümerzustimmung nach § 880 Abs.2 S.2 BGB, weil die Vorschrift des § 1151 BGB auch dann gilt, wenn die Rangänderung des Teilrechts erst nach erfolgter Abtretung und Teilung des Rechts erfolgt (KG RJA 8, 240; OLG Dresden JFG 4, 427; Güthe/Triebel § 19 RdNr.44).

    Im Gegensatz zur Auffassung meiner Vorredner ist gleichwohl festzuhalten, dass eine Berichtigung nur im Hinblick auf das falsch eingetragene Rangverhältnis vorliegt, während es sich bei der Eintragung des "richtigen" Rangverhältnisses selbstverständlich um eine konstitutive Rechtsänderung handelt, die erst mit Eintragung wirksam wird.

  • Fallerweiterung/Fallabwandlung:

    Eingetragen ist ein Buchrecht für A, wobei ein Teilbetrag damals im Rang vor dem Rest an B abgetreten wurde. Eingetragen wurde damals natürlich im Rang nach dem Rest.
    Von dem restlichen Teilbetrag von A wurde nun ein weiterer Teilbetrag auch an B abgetreten und zwar im Rang nach dem restlichen Rest. Die Eintragung habe ich so vorgenommen.

    B merkt nun, dass die erste Teilabtretung hinsichtlich des Ranges unrichtig eingetragen wurde und bittet um Berichtigung. Weitere Eintragungen sind seit damals (außer meiner weiteren Teilabtretung) nicht erfolgt.

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