§ 1365 BGB - welcher Genehmigungstatbestand?

  • Folgender Sachverhalt liegt mir vor. Ehemann der Betroffenen überträgt sein Grundstück an fremde Dritte. Hierfür ist die Zustimmung der unter Betreuung stehenden Ehefrau gem. § 1365 BGB erforderlich. Notar in Vollmacht für Betreuer (Vereinsbetreuer) beantragt hierfür die vormundschaftgerichtliche Genehmigung.
    Ist hier überhaupt eine Genehmigung erforderlich? Wenn ja, nach welchem Tatbestandsmerkmal? Hat hier jemand eine Idee?

  • wie # 2.

    Im Übrigen:

    Wenn sich der Betreuer aus der Haftung für eine Einwilligung im Namen der Betreuten schleichen will, kann er die Einwilligung ja ohne Grund verweigern. Dann ist nach § 1365 Abs. 2 BGB das Vormundschaftsgericht in der Pflicht, die Zustimmung des Betreuers für die Betreute zu ersetzen, falls die Voraussetzungen vorliegen.

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