Das sehe ich anders als Araya. Auch beim befreiten Vorerben gilt § 2111 BGB (Palandt, 73. Aufl. 2014, § 2136 BGB Rn 10) Für mich bedeutet es, dass ein Übererlös in die Nachlassmasse mit den sich daraus ergebenden Beschränkungen fällt.
Ob aber das Versteigerungsgericht Aufklärungspflichten gegenüber dem Nacherben hat, halte ich für zweifelhaft.
Nacherbenvermerk und Zwangsversteigerung
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Also, dass der Vorerbe damit nicht machen darf, was er will, war mir auch klar. Allerdings kann es doch nicht Aufgabe des Versteigerungsgerichts sein, dass zu überwachen/kontrollieren, oder? Falls doch, wie würde ich das dann praktisch umsetzen? LG
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Ich meine, dass das Versteigerungsgericht sich nicht kümmern muss
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vollstreckt werden soll die Grundsteuer gegenn den nicht befreiten Vorerben. Das halte ich für zulässig. Jetzt dazu die Fragen.
1. Inwieweit sind die Nacherben am Verfahren zu beteiligen?
2. Nacherben in meinem Fall sind die gesetzlichen Erben beim Tode des Vorerben. Dieser lebt ja noch und hat bisher einen Sohn. Was ja nicht heißt, dass er nicht nicht
noch heiraten könnte und weitere Kinder bekommt. Die Nacherben sind insoweit zum Teil noch unbekannt. Müsste ich von Amts wegen somit einen Pfleger für die
unbekannten Beteiligten bestellen lassen zur Vertretung der unbekannten Nacherben in meinem Verfahren?
3. Würdet Ihr auch die Vollstreckung von Wohngeldansprüchen zulassen?Ach und ja, der Vorerbe unterliegt außerdem der Testamentsvollstreckung. Also ein durch und durch schöner Fall.
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War schon spät gestern. Hat heute jemand eine Meinung dazu?
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Die Nacherben sind Beteiligte nach § 9 I ZVG. Der Vermerk ist ja eingetragen. Damit sind sie auch zu beteiligen. Für die unbekannten Erben brauchst du aber keinen Pfleger zu bestellen. Ich denke, das geht auch ohne.
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Die Zwangsversteigerung für das Finanzamt konnte ich bisher noch nicht anordnen, das mir das Finanzamt das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckung gegen den Testamentsvollstrecker bisher nicht bescheinigt hat.
Jetzt kommt die WEG mi einem Zwangsverwaltungsantrag. Geht das?
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ich habe eigentlich keine Bedenken, nach Stöber geht das auch Rn. 138 zu § 146
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