Sicherungshypothek, Zinsbeginn

  • Eine Sicherungshypothek soll eingetragen werden. Das zugrunde liegende Darlehen wird nur in bestimmten Fällen fällig (zB Vorversterben Schuldner, Beendigung nichtehel. Lebensgemeinschaft) und bedingt erlassen. Verzinsung: 1% über dem jeweiligen Basiszinssatz (Zinsbeginn/e hier nicht genannt).
    Die Sicherungshypothek soll mit 5% Zinsen ab Bewilligung eingetragen werden. Steht dem nicht die Akzessorietät entgegen?

  • Eine Hypothek kann auch für eine bedingte Forderung bestellt (§ 1113 Abs. 2 BGB). Bis zur Entstehung de Forderung ist sie eine Eigentümergrundschuld (§ 1163 Abs. 1 S. 1, § 1177 Abs. 1). Gilt auch für Sicherungshypotheken. Dass die Verzinsung "ab Bewilligung" eingetragen werden soll, widerspricht m.E. dem im Sachverhalt vorgenannten Satz, wonach die Verzinsung eigentlich ebenfalls erst mit der Entstehung der Forderung beginnen kann. Versehen?

  • Das ist mein Problem: im Darlehensvertrag ist der Zinsbeginn nicht genannt (man könnte an die Fälligkeit der Forderung denken, die aber ja bei den genannten Fällen noch nicht eingetreten und zudem unbestimmt ist).
    Bei der Bewilligung der Sicherungshypothek heißt es dann, sie sei verzinslich ab Bewilligungsdatum einzutragen.

  • Ich hänge mich mal dran:

    Beantragt und bewilligt ist die Eintragung einer Sicherungshypothek für den Restkaufpreis in Höhe von ... Euro zzgl. 4 % Zinsen.

    Zinsen fallen an mit Fälligkeit des Restkaufpreises. Im Kaufvertrag ist geregelt, dass dieser fällig wird mit Löschung eines Leibgedings.

    Ist der Zinsbeginn bestimmt genug?

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