Schuldner wohnt in Deutschland, arbeitet in Dänemark

  • Hinweise zum Zustellungsantrag (Amtszustellung):
    1.
    Der Antrag der Gläubigerpartei ist ggfs. wie folgt zu ergänzen:


    "Es wird beantragt, den nachstehend entworfenen Beschluss zu erlassen und die Zustellung an den Drittschuldner zu vermitteln mit der Bitte, die Drittschuldnererklärung ausgefüllt dem Gericht zurückzusenden."


    Auf dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist folgender Zusatz anzubringen (auf dem oberen Rand als Überschrift):
    "Die Zustellung dient der Unterrichtung des Drittschuldners."


    Die vorbereitete Drittschuldnererklärung ist beizufügen.


    Hinweis:
    Die Gläubigerpartei kann also die Abgabe der Drittschuldnererklärung durch die Drittschuldnerin im Ausland nicht erzwingen;
    sie erfolgt insoweit auf freiwilliger Basis.


    Erfahrungsgemäß senden die Drittschuldner die beigefügte vorbereitete Drittschuldnererklärung dem Gericht zurück.


    Beim hiesigen Gericht wurden diese sodann an die Gläubigerpartei weitergeleitet.


    Ob die Zwangsvollstreckung letztendlich für die Gläubigerpartei erfolgreich ist, bleibt jedoch abzuwarten.



    2.
    Die Zustellung des inländischen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerpartei in Dänemark erfolgt nach der VO (EG) Nr. 1393/2007.
    Der Länderteil der ZRHO enthält keine besonderen Bestimmungen zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, so dass davon ausgegangen werden kann, dass entsprechende Zustellungsanträge von den dänischen GErichten in der Regel erledigt werden.
    Während in der ZRHO Bestimmungen über die Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen an den inländischen Drittschuldner enthalten sind (§ 59 ZRHO), enthält die ZRHO hinsichtlich der ausgehenden Zustellungsanträge keine Bestimmungen.


    In Hinblick auf die RV des JM NRW vom 09. 02. 2001 - 9341 - II B. 274 - hat die Zustellung durch das Gericht zu erfolgen.


    In dem Zustellungsantrag ist unter Ziffer 6.1.2 folgender Zusatz erforderlich:


    "Die Zustellung dient der Unterrichtung des Drittschuldners. Die Gegenseitigkeit wird versichert."


    Eine weitergehende Belehrung des Drittschuldners ist nicht erforderlich und entbehrlich, s. auch RV des BJM vom 18. 01. 2000 - I A. 4 - 9341 - 13 798/1999, I A 4 - 9341 S. 4 - 130009/1999 -.

  • Hinweise zum Zustellungsnachweis einer Amtszustellung:


    Zustellungsnachweis ist bei der unmittelbaren Postzustellung der Rückschein; im anderen Falle die Zustellungsbescheinigung des dänischen Gerichts (= EU-einheitliches Formular (Formblatt in Anhang I "Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken").


    Nach den Angaben des deutschen Gesetzgebers (vergl. Mitteilung der EU-Mitgliedstaaten) kann das vorgenannte Formblatt von dem dänischen Gericht in deutscher Sprache oder in englischer Sprache ausgefüllt werden.
    Soweit das Formblatt in dänischer Sprache ausgefüllt wird, ist ggfs. von dem dänischen Gericht eine Übersetzung der Eintragungen im Formblatt in deutscher Sprache den zurückgesandten Erledigungsstücken beizufügen

  • Zu #20 u. 21:

    Wenn der Gläubiger die Vermittlung der Zustellung (mit Aufforderung nach § 840 ZPO) beantragt, steht die Art der Zustellung - a) unmittelbare Postzustellung mit EgR - international - oder b) Zustellungsantrag des inl. Gerichts an das dänische Justizministerium - im Belieben des Gerichts, das den Pfüb erlässt, oder ist eine Bestimmung durch den Gläubiger nötig?

  • Im Regelfall erfolgt eine unmittelbare Postzustellung. Die Gläubigerpartei kann eine Anregung geben.

    Das Gericht wird im Regelfall nach dem Antrag bzw. der Anregung der Gläubigerpartei zustellen.
    Wegen der Drittschuldnererklärung bietet sich die Inanspruchnahme dänischer Behörden (Zustellungsantrag) an.

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