Wer zahlt aus ?

  • Hallo zusammen !

    Bisher wurden bei uns die Betreuervergütungen grundsätzlich vom Rechtspfleger geprüft und abgehakt, dann vom Kostenbeamten angewiesen. Jetzt soll auc hdie Prüfung vom KB erfolgen. Ich sehe das etwas kritisch wegen der Frage Heim/nicht Heim bzw. mittellos/vermögend. Leider konnte ich zur Zuständigkeit nicht wirklich etwas finden.......

  • Bei uns obliegt alles dem Rpfl. bis auf "ab 13. Monat, Heim, mittellos".
    Das macht d. KB.
    Bisher gab es keine Probleme.
    Zuständigkeit ergab sich glaube ich aus Öffnungsklauseln, GVP ... :gruebel:

  • Wir machen alles selbst, auch heim/ab 13. Monat.
    Wir füllen sogar das Zählblatt im EUREKA selbst aus.

    Zum einen wissen wir dann, dass alles richtig ist und zum anderen (und das ist der Hauptgrund) entlastet das unsere SE enorm...

  • Bei uns obliegt alles dem Rpfl. bis auf "ab 13. Monat, Heim, mittellos".
    Das macht d. KB.
    Bisher gab es keine Probleme.
    Zuständigkeit ergab sich glaube ich aus Öffnungsklauseln, GVP ... :gruebel:



    Eine solche Öffnungsklausel suche ich. Weißt Du vielleicht, wo die steht ?

  • Bei uns obliegt alles dem Rpfl. bis auf "ab 13. Monat, Heim, mittellos".
    Das macht d. KB.
    Bisher gab es keine Probleme.
    Zuständigkeit ergab sich glaube ich aus Öffnungsklauseln, GVP ... :gruebel:



    Eine solche Öffnungsklausel suche ich. Weißt Du vielleicht, wo die steht ?


    Nö. Ich wüsste nicht mal, wo ich anfangen müsste zu suchen. :)
    Ich weiß nur, dass meine SE damals darauf bestanden hat, das zu machen, das bringt sie ja auch in der Bewertung der Arbeit eine Stufe höher.

  • Falls es eine Öffnungsklausel gibt, dann jedenfalls nicht in NRW.
    Ausgangspunkt ist § 56g FGG, für die Prüfung der Vergütung, dem Grunde und der Höhe nach, ist - unabhängig von der Form der Auszahlung - der Rechtspfleger zuständig - § 3 Nr. 2 a RPflG -.

  • .......für die Prüfung der Vergütung, dem Grunde und der Höhe nach, ist - unabhängig von der Form der Auszahlung - der Rechtspfleger zuständig - § 3 Nr. 2 a RPflG -.



    Das sehe ich anders. Aus § 3 Nr. 2 a RPflG sehe ich keine Verpflichtung, in jedem Fall die Vergütung dem Grunde oder der Höhe nach zu prüfen. Es bleibt mir natürlich unbenommen, selbst über die Anträge zu entscheiden, wenn ich eine Festsetzung für angemessen halte.

    Eine Öffnungsklausel gibt es nicht. Grundlage ist § 56g FGG:

    1) Das Vormundschaftsgericht setzt durch gerichtlichen Beschluß fest, wenn der Vormund, Gegenvormund oder Mündel die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält: 1. Vorschuß, Ersatz von Aufwendungen, Aufwandsentschädigung, soweit der Vormund oder Gegenvormund sie aus der Staatskasse verlangen kann (§ 1835 Abs. 4, § 1835a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder ihm nicht die Vermögenssorge übertragen wurde;2. eine dem Vormund oder Gegenvormund zu bewilligende Vergütung oder Abschlagszahlung (§ 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
    Mit der Festsetzung bestimmt das Gericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Mündel an die Staatskasse nach den §§ 1836c, 1836e des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leisten hat. Es kann die Zahlungen gesondert festsetzen, wenn dies zweckmäßig ist. Erfolgt keine Festsetzung nach Satz 1 und richten sich die in Satz 1 bezeichneten Ansprüche gegen die Staatskasse, gelten die Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen sinngemäß.

    Wir Rechtspfleger prüfen hier nur, ob wir festsetzen müssen - also entweder beantragt oder bei Vermögenden - in den anderen Fällen prüfen wir ob mittellos oder nicht und den Rest macht der mittlere Dienst.

  • Ja bei uns macht auch alles der Rechtspfleger.
    Wir prüfen die Richtigkeit der Angaben (Beginn des Vergütungsanspruches, Vergütungskriterien usw.) Dann wird die Anweisung verfügt und die Geschäftsstelle ist für die Anweisung des Betrages zuständig.
    Das meiste läuft bei uns sowieso über Daueraufträge nach Ablauf des 1. Betreuerjahres. Die viele Arbeit hält sich somit in Grenzen, kein Vergleich mehr mit alten Zeiten.

  • Wir prüfen hier auch selbst und machen sogar die Anweisung in Profiskal. Die SE macht nur noch die Freigabe und die Statistik. Wir wurden gebeten die Anweisungen zu machen, damit die Akte nicht durch noch eine dritte Hand gehen muss!

    Da ich so nett bin, mache ich das natürlich, müsste ich aber nicht.

  • Ja bei uns macht auch alles der Rechtspfleger.
    Wir prüfen die Richtigkeit der Angaben (Beginn des Vergütungsanspruches, Vergütungskriterien usw.) Dann wird die Anweisung verfügt und die Geschäftsstelle ist für die Anweisung des Betrages zuständig.
    Das meiste läuft bei uns sowieso über Daueraufträge nach Ablauf des 1. Betreuerjahres. Die viele Arbeit hält sich somit in Grenzen, kein Vergleich mehr mit alten Zeiten.



    So läuft es bei uns auch.
    Umständlich ist nur, dass die Buchungen/Auszahlungen nicht mehr durch die eigentliche Vormundschafts-SE getätigt wird, sondern im 4-Augen-Prinzip durch SAP-berechtigte Personen (was zur Folge hat, dass 2 weitere Personen mit den blauen Akten beschäftigt werden). :(

  • Ja bei uns macht auch alles der Rechtspfleger.
    Wir prüfen die Richtigkeit der Angaben (Beginn des Vergütungsanspruches, Vergütungskriterien usw.) Dann wird die Anweisung verfügt und die Geschäftsstelle ist für die Anweisung des Betrages zuständig.
    Das meiste läuft bei uns sowieso über Daueraufträge nach Ablauf des 1. Betreuerjahres. Die viele Arbeit hält sich somit in Grenzen, kein Vergleich mehr mit alten Zeiten.



    So läuft es bei uns auch.
    Umständlich ist nur, dass die Buchungen/Auszahlungen nicht mehr durch die eigentliche Vormundschafts-SE getätigt wird, sondern im 4-Augen-Prinzip durch SAP-berechtigte Personen (was zur Folge hat, dass 2 weitere Personen mit den blauen Akten beschäftigt werden). :(



    Wie umständlich!

    Da haben wir es ja bei uns richtig gut.
    Bei uns geht das über eine Schnittstelle zwischen unserem Betreuungsprogramm (EUREKA Vorm) und unserem Haushaltssystem (Baan). Betrag eingeben, Kontoverbindung prüfen, klick und ab, das war es...

    Super Sache, ohne extra Mitarbeiter nochmal damit beschäftigen zu müssen... :daumenrau

  • rpfl nds :

    Das ist zwar gut und schön wie es bei Euch läuft.
    Aber dass es der "Hauptzweck" sei , in diesem Bereich die Serviceeinheit zu entlasten, kann ich als Rechtspfleger so nicht unterschreiben.
    Das ist als Rechtspfleger nicht meine Hauptaufgabe !

    Für Ba-Wü behaupte ich mal , dass es zwei Systeme in diesem Bereicht gibt :

    1.) Der Rechtspfleger macht alles ( bis auf das Zählblatt )

    2.) Der Rechtspfleger macht die Festsetzung und überlässt die Auszahlungsanordnung ( meist noch in Papierform ) der Serviceeinheit.

  • Bei uns läuft es auch wie in #9, nur ohne Daueraufträge. Ich prüfe die Vergütungsanträge und meine Geschäftsstelle macht die Auszahlung. Das läuft eigentlich ganz gut so.

  • rpfl nds :

    Das ist zwar gut und schön wie es bei Euch läuft.
    Aber dass es der "Hauptzweck" sei , in diesem Bereich die Serviceeinheit zu entlasten, kann ich als Rechtspfleger so nicht unterschreiben.
    Das ist als Rechtspfleger nicht meine Hauptaufgabe !



    Da geb ich dir recht. Es ist nicht meine Hauptaufgabe.

    Für mich ist das jedoch maximal ne halbe Minute Mehrarbeit.

    Da ich eh den Vergütungszeitraum, die Stundensätze und den Endbetrag prüfe, kontrolliere ich parallel im System die Bankverbindung.
    Dann muss ich nur noch den Betrag und den Zeitraum eingeben und losschicken. Mehr nicht.

    Die SE muss erst den Antrag raussuchen, Bankverbindung kontrollieren, Betrag nochmals eintippen, Vergütungszeitraum ebenfalls und dann abschicken.
    Ich finde, dass hier auf Grund sehr geringer Mehrarbeit des Rpfl eine gute und sinnvolle Erleichterung für die SE geschaffen werden kann...


  • Da ich eh den Vergütungszeitraum, die Stundensätze und den Endbetrag prüfe, kontrolliere ich parallel im System die Bankverbindung.
    Dann muss ich nur noch den Betrag und den Zeitraum eingeben und losschicken. Mehr nicht.

    Die SE muss erst den Antrag raussuchen, Bankverbindung kontrollieren, Betrag nochmals eintippen, Vergütungszeitraum ebenfalls und dann abschicken.



    Das heißt, Du buchst auch gleich die Vergütungen in Eureka-Vormund?



  • Jawoll.
    Da muss ich weder in EUREKA Kost noch in Baan noch sonstwo hin.
    Dauert keine halbe minute, Ausdruck kommt automatisch und feddich... :D

  • Die Frage der Sinnhaftigkeit, ob die Auszahlung der Pfl oder die SE macht kann ja dahingestellt bleiben. Allerdings frage ich mich, ob der KB den Vermerk "Sachlich und rechnerisch richtig" machen DARF.
    @ Bella:
    Auszahlung ohne Antrag ? Ist doch wohl kaum möglich, oder ? Wenn es aber nicht möglich ist, dann MUSS es doch der RPfl machen, da der, von Dir hervorgehobene Teil der Vorschrift dann nicht greift. Oder irre ich mich da gerade ?

  • @ Bella:
    Auszahlung ohne Antrag ? Ist doch wohl kaum möglich, oder ? Wenn es aber nicht möglich ist, dann MUSS es doch der RPfl machen, da der, von Dir hervorgehobene Teil der Vorschrift dann nicht greift. Oder irre ich mich da gerade ?



    Einen Antrag brauche ich natürlich. Aber wenn nicht explizit die Festsetzung beantragt ist und sich der Antrag gegen die Staatskasse richtet, gelten die Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen sinngemäß, das heißt dann kann der mittlere Dienst entscheiden.

    Wir haben hier einen Vergütungsantrag entworfen, nach dem die Betreuer nur ihre Vergütung und nicht die Festsetzung der Vergütung beantragen. Bei Vermögenden muss ich natürlich festsetzen, ob mit oder ohne Festsetzungsantrag.

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